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Original von ben100ZitatOriginal von KampfzwergImmer langsam, gut Ding will Weile haben.Oder, wie die Chinesen sagen würden: \"kommt Zeit, kommt Mann mit Rad\" Denn schliesslich stirbt die Hoffnung zuletzt!Oh, oh also hat man nur noch die Hoffnung oder wie? 8o
Original von KampfzwergImmer langsam, gut Ding will Weile haben.Oder, wie die Chinesen sagen würden: \"kommt Zeit, kommt Mann mit Rad\" Denn schliesslich stirbt die Hoffnung zuletzt!
Original von Lothar GutscheDaraufhin musste mein Anwalt das Gericht mit Schriftsatz vom 25.10.2011 eindringlich an einige Verfahrensgrundsätze für das deutsche Zivilrecht erinnern, namentlich an die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz. Das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, und insbesondere die Tatsachen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, werden ausschließlich durch die Parteien bestimmt. Nach dem Verhandlungsgrundsatz, auch Beibringungsgrundsatz genannt, ermittelt das Gericht nicht von sich aus, was im Einzelnen passiert ist. Vielmehr legt das Gericht nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen werden. Das bedeutet namentlich, dass das Gericht seiner Entscheidung in jedem Fall jene Tatsachen zugrunde legen muss, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Ihren Niederschlag im Gesetz findet diese Vorgabe in § 138 Abs. 3 ZPO: Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen.
Original von RR-E-ftOLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden(Main- Kinzig-Gas)Das OLG Frankfurt stellt für den Rückforderungsanspruch des Sondervertragskunden auf den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis (Preisbasis 1990) ab,da alle nachfolgenden einseitigen Preisänderungen in Ermangelung der wirksamen Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung unwirksam seien.Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 07.12.10 Az. 1 U 2329/09, sondern einer Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart).[...]Die Revision wurde zugelassen.
NGW ./. mich wurde inzwischen vor dem LG mündlich verhandelt.Mal ganz abgesehen davon, dass ich dieser Verhandlung gerne beigewohnt hätte [wenn mein Anwalt es denn vorher für nötig gehalten hätte, mich über diesen Termin in Kenntnis zu setzen], hier das Ergebnis dieser mündlichen Verhandlung in Kürze gem. des Anwaltschreibens:1. Entgegen der Auffassung der NGW habe ich eindeutig einen Sondervertrag, der bis zu seiner Kündigung in diesem Jahr gültig war.Trotz mehrfacher Versuche der NGW hätte ich dem Abschluss eines neuen Vertrags nicht Rechnung getragen.2. Das LG vertritt die Auffassung, dass ich meinerseits 2004 -und seinerzeit mit meiner Erklärung in Form des Widerspruchs (Musterschreiben gem. Empfehlung des BdEV bzgl der Preisgestaltung 2004 zzgl. eines 2% Sicherheitaufschlags) ein erkärt hätte!!!
Original von ESG-RebellDas Würfeln beginnt also schon bei der Person des Richters, an den man gerät. Original von KampfzwergDen Satz neuer Würfel bekommt der zurzeit dem LG der ersten Instanz vorsitzende Richter erst, wenn ich in letzter Instanz gewonnen habe.
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