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Autor Thema: NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg  (Gelesen 80369 mal)

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Offline koga dietz

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #120 am: 23. Dezember 2008, 17:54:13 »
Hallo.Hier mein erster Beitrag zu diesem Thema.Auch ich habe am 18.12.2008 einen Mahnbescheid bekommen.Natürlich sofort Widerspruch eingelegt per Einschreiben.Uns, meiner Frau und mir geht das ganze dämliche Getue der NWG,Poliker die ja zu dem Club auch gehören(Aufsichtsrat)ziemlich an die Nerven.Hier bei uns im Ort haben wir schon darauf reagiert.Da wollte doch wahrhaftig die NWG unser Wasserwerk käuflich erwerben.Ein Ratsmitglied war davon hellauf begeistert und reagierte böse auf eine Bemerkung eines anderen Ratsmitgliedes der die NWG ein betrügerisches Unternehmen nannte.In dem Falle könnten wir hier in unserem Ort mit der nächsten Preiserhöhung rechnen.Aber das ist erst einmal abgelehnt worden.Viele Bürger hier werden bei den nächsten Wahlen kein Kreuzchen setzen für diejenigen die der NWG wohl gesonnen sind.Vielleicht sind das Sondertarifkunden.Ich persönlich finde zu Recht, wie schon andere bemängelt haben, daß hier viel geschrieben wird aber Aktionen kaum laufen, denn dann erscheint meistens die Presse und berichtet.Das ist besser als garnichts.Meinen Verbrauch an Gas habe ich schon deutlich reduziert ohne zu frieren.Trotzdem will die NGW 30% mehr Geld haben, der Verbrauch aber um 1/3 des Gesamtverbrauchs gesenkt wurde. Über die Verbraucherzentrale Düsseldorf habe ich vor Jahren mit einer Sammelklage gegen Die Hypobanken Erfolg gehabt.Und das war bestimmt nicht einfacher als der gegen die Gasmultis.  Bis dann  Koga Dietz

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #121 am: 23. Dezember 2008, 18:42:01 »
Zitat
Original von Lime
@Kampfzwerg
Woran war juristisch am Vertrag zu erkennen, dass es ein Sondervertrag ist?
Bei mir gehe ich davon aus, dass ich Sondervertragskunde bin, weil meine 2te Seite des Vertrages alleine schon die Überschrift trägt: \"Erdgasversorgung zu Sonderbedingungen\". Desweiteren finde ich unter einem Punkt den Satz: \"Als Erdgaspreis gilt der jeweilige Preis der unter Ziffer 5 des umseitigen Vertrages unter Sonderbedingung.\"Ist meine Annahme, ich sei Sondervertragskunde, hier richtig?

Es hört sich zumindest an, als wäre Deine Annahme richtig.
Lass Dich im Zweifel von einem RA beraten!

Mir lagen damals jahrelang lediglich  \"Sonderbedingungen\" des Vertrags vor - UND ein Hinweis auf die AGB-
(Aber kein Vertrag. Den hatte nämlich der Bauträger abgeschlossen.)
- bis ich diesen angefordert und erhalten hatte, war ich 2 Jahre im Zweifel.
Die AGB lagen nämlich ebenfalls nicht vor.
Ich ahnte zwar, dass hier etwas ganz und gar nicht stimmte, denn nur eines von beiden, Tarif - oder Sondervertragskunde,  Sonderbedingungen ODER AGB, konnte m. E. zutreffend sein, ich konnte die Sachlage aber nicht nachvollziehen.
Aus dem Vertrag mit dem Bauträger wiederum, in den wir als Käufer des Hauses, 1 Jahr nach Vertragsschluss zw. Bauträger und Versorger, eingetreten sind, ergab sich eine \"10-Jahres-Verpflichtung\" bzw. -Bindung ohne Kündigungsmöglichkeit.
Diese Informationen, in Verbindung mit den vorliegenden Sonderbedingungen, klärte u. a. für mich die Sachlage \"Sondervertragskunde\".



@koga dietz
willkommen im club.

Offline Lime

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #122 am: 08. Januar 2009, 13:04:23 »
Zufall oder auch bei anderen passiert?
Ich erhielt nun zum 2ten x eine Zahlungserinnerung auch über die fälligen Abschläge der einzelnen Monate. Lt. Bank wurden diese aber überwiesen.
Nach einem klärenden Anruf ist wohl folgendes passiert. Die eingegangenen Abschläge wurden nicht als Abschläge gehandhabt, sondern vom PC mit allen Fälligkeiten seit Widerspruch verrechnet.
So könnte man natürlich auch arbeiten und dem Kunden letztendlich eine Sperrung wegen nichtgezahlter Abschläge unterschieben! Sehe ich das richtig?
Viele Grüße
Lime

Offline ben100

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #123 am: 08. Januar 2009, 18:44:14 »
Wenn Du bei der Überweisung unter VErwendungszweck Abschlag vermerkt hast ist eigentlich klar das es sich um eine Abschlagszahlung handelt.

Wenn Du nur so überweist könnten die das auch anderweitig verrechnen.

Ich schreibe immer \"Abschlagszahlung für Monat XY, unter Vorbehalt\"

Offline koga dietz

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #124 am: 09. Januar 2009, 11:41:54 »
Hallo liebe Betroffenen.Ich hätte doch gerne mal erfahren wieviele Betroffenen es gibt, die auch ein Mahnbescheid von der NWG-Amtsgericht Hagen bekommen haben. Bitte hier im Forum melden. Solidarität ist wichtig für uns.Nur gemeinsam werden wir Erfolg haben.         MfG Koga Dietz

Offline ben100

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #125 am: 09. Januar 2009, 20:30:48 »
Bei mir is nix angekommen und ich widerspreche seit 2004 *fg* (Die trauen sich nicht!)

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #126 am: 10. Januar 2009, 17:09:34 »
Zitat
Original von ben100
Bei mir is nix angekommen und ich widerspreche seit 2004 *fg* (Die trauen sich nicht!)
:rolleyes: Vielleicht könntest Du uns interessierten Lesern auch kurz erklären, aus welchem Grund ein Versorger einen Mahnbescheid für eine Forderung schicken sollte, die vorgeblich bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen ist -
und dessen Revision läuft ???


Preissenkung
Zitat
Original von ben100
Nein! Nicht in der laufenden Revision!!!
Wenn Du meine Beiträge richtig gelesen hättest würdest Du wissen das es da um die Jahre 2004-2006 geht.
Mir geht es jetzt um die Abrechnung 2007 und folgend.

Bei Dir ist wohl wirklich nichts angekommen!

Offline ben100

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #127 am: 11. Januar 2009, 11:24:01 »
Wie Du weißt habe \"ich\" geklagt.

Den Rest sollen Dir Juristen erklären *fg*

Nur soviel: Meine Klage hat mit Sicherheit keine aufschiebende Wirkung für die Gegenseite!!!

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #128 am: 27. März 2010, 19:21:20 »
BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 304/08 HEL-Klausel unzulässig


PM des BGH
Zitat
Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (\"HEL\") binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können.


In der WAZ vom 25.03.2010 wurde das BGH-Urteil mit Bezug auf den Platzhirsch am Niederrhein, die NGW GmbH, b.z.w. deren Mutter Gelsenwasser AG, folgendermassen interpretiert:


BGH-Urteil zur Preis-Koppelung lässt Gaskunden kalt


Zitat
Seit Jahrzehnten ist die Koppelung von Gas- und Heizölpreis für Verbraucher ein Ärgernis: Diese von den Anbietern praktizierte Bindung hat jetzt mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Knacks bekommen – aber auch nicht mehr.
Denn der BGH hat am Mittwoch keineswegs die „Ölpreisbindung für Gaskunden gekippt“, wie gestern in vielen Medien berichtet wurde. Betroffen sind nur spezielle Privatkunden-Sonderverträge, in denen der Gasanbieter den Preis ausschließlich an den Heizölpreis bindet. Internationale und nationale Vereinbarungen zwischen Gas-Produzenten und -Versorgern, die eigentlich das Gaspreisniveau bestimmen, sind davon nicht berührt.
Die Auswirkungen des BGH-Urteils schätzen Branchenvertreter meist als gering ein. So sei die Gelsenkirchener Gelsenwasser, die über die Tochter NGW am Niederrhein rund 41.100 Kunden in 16 Gemeinden mit Gas versorgt, gar nicht betroffen, sagt eine Sprecherin. Die entsprechende Klausel gebe es in den Verträgen der beiden Unternehmen nicht. Das ist, wie Sprecher versicherten, auch bei den Stadtwerken in Bochum und Essen so.
Wie überschaubar die Zahl der zu ändernden Gasverträge sein kann, zeigt das Beispiel Wesel. Bei den dortigen Stadtwerken stehe die bemängelte Koppelung an leichtes Heizöl lediglich in etwa 50 von insgesamt 14 300 Verträgen, sagt Geschäftsführer Franz Michelbrink.


Offensichtlich alles eine Frage der Interpretation!

NGW und Gelsenwasser scheinen sich auf das Wörtchen \"allein\" in der PM des BGH zu stützen.
Zitat
die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (\"HEL\") binden,

Aus \"allein\" wird dann im Presseartikel \"auschliesslich\".

Und wieder einmal wird der Verbraucher zum Idioten erklärt! X(

Denn diese lt. BGH  eine unwirksame Klausel ist, in einem sehr großen Teil der Sonderbedingungen der Alt-Sonderverträge der NGW/Gelsenwasser lediglich eine von vielen Klauseln, um deren Wirksamkeit  es ebenfalls mehr als \"nur\" schlecht bestellt ist!

Eine der letzten lautet z. B. folgendermassen:
Wenn  und soweit die NGW Preiserhöhungen aufgrund dieser Preiseänderungsklausel nicht durchgeführt haben, bleiben diese jederzeit vorbehalten, soweit sie nicht später aus dieser Klausel sich ergebende Preisermässigungen ausgeglichen werden.

Viele Klauseln, von HEL-Bindung über Löhne, über Strompreise, über Steuern etc. -  frei nach dem Motto \"eine wird schon wirksam sein\"?!


Und die Aussage in der WAZ
Zitat
Internationale und nationale Vereinbarungen zwischen Gas-Produzenten und -Versorgern, die eigentlich das Gaspreisniveau bestimmen, sind davon nicht berührt.
ist ebenfalls Unfug!


Seit Jahren frage ich mich verstärkt, welchen Verbindungen und/oder Sponsoring wir die seit langer Zeit wiederholt sehr einseitige Berichterstattung der WAZ  zulasten des Verbrauchers und zugunsten der Gaswirtschaft zu verdanken haben?!

Offline RR-E-ft

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #129 am: 27. März 2010, 23:15:55 »
@kampfzwerg

Die WAZ hat recht. Es sind von beiden Urteilen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen betroffen, bei den der Gaspreis ausschließlich an den HEL- Preis gekoppelt wird.

Weitere Klauseln, die zB. das LG Köln für unwirksam erklärt wurden, schafften es auch nicht vor dem OLG Köln, anders als jene ausschließlichlichen HEL- Kopplungen, die der BGH nun kassierte.

Nicht betroffen sind sog. Spannungklauseln in Individualverträgen. Andere AGB- Klauseln sind aus anderen Gründen unwirksam. Die für unwirksam erklärten Klauseln waren transparent, aber wegen der bestehenden Möglichkeit der nachträglichen Gewinnerhöhung unangemessen benachteiligend. Andere Klauseln widerum sind intransparent und deshalb unangemessen benachteiligend.

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #130 am: 09. Juni 2010, 20:50:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Weitere Klauseln, die zB. das LG Köln für unwirksam erklärt wurden, schafften es auch nicht vor dem OLG Köln,anders als jene ausschließlichlichen HEL- Kopplungen, die der BGH nun kassierte.

und nun das!
eigentlich sollte man das wohl für unmöglich halten:

OLG Köln, Urt. v. 19.02.10 Az. 19 U 143/09 Rückforderungsanspruch eines Sondervertragskunden

Wieder einmal glaubt ein Zivilsenat schlauer zu sein als eine Kammer für Handelssachen.
Verstösst gegen die gefestigte Rechtsprechung des BGH (bei bestehenden Sonderverträgen kann definitiv kein konkludenter Vertrag durch Gasentnahme zustande kommen- einseitige Preisänderungen bedeuten kein Angebot auf Entgeltneuvereinbarung - Stillschweigen bedeutet nicht Annahme)
- und lässt eine Revision nicht zu.

Größenwahn? oder \"nur\" Inkompetenz ? X(


P.S.
Als treuer, aber auch kritischer,  Abonnent nehme ich meine Behauptung, dass die WAZ seit Jahren wiederholt eine sehr einseitige Berichterstattung mit klarer Gewichtung, zulasten des Verbrauchers und zugunsten der Gaswirtschaft, betreibt i. Ü. nicht zurück. ;)

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #131 am: 01. Oktober 2010, 21:21:05 »
Zitat
Original von Kampfzwerg 19.12.2008 19:21
NGW [...] sind inzwischen offensichtlich einer ansteckenden Art der \"Mahnbescheidsverschickungshysterie\" verfallen.
Wir werden sicher noch herausfinden, inwieweit diese therapierbar ist  ;)
 
Man glaubt es kaum, habe ich doch jetzt tatsächlich eine Klagebegründung erhalten. Eine adäquate Therapie wird folgen ;-)

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #132 am: 09. Oktober 2010, 21:03:20 »
Weitere Infos zu Klagebegründung und Verlauf des Verfahrens siehe hier

AG erklärt sich für sachlich unzuständig, Verweisungsantrag an Kartellkammer abgelehnt

Offline Kampfzwerg

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