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Autor Thema: EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011  (Gelesen 4862 mal)

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Offline Wolfgang_AW

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« am: 01. Mai 2011, 12:59:05 »
Eckpunkte zur EnWG-Novelle 2011


Zitat
    I. Markt und Wettbewerb

    1. Entflechtung von Transportnetzbetreibern
    2. Zertifizierungsverfahren für Transportnetzbetreiber
    3 .Definition Fernleitungsnetzbetreiber
    4. Entflechtung von Verteilnetzbetreibern
    5. Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern / Zugang zu Speicheranlagen

    II. Netzentwicklungspläne: für Investitionen und Versorgungssicherheit

    III. Variable Tarife und Förderung moderner “intelligenter” Messsysteme

    IV. Stärkung der Verbraucherrechte
    1. Verbraucherschlichtungsstelle
    2. Schutz vor Energiearmut
    3. Verbesserung der Rechnungen für Verbraucher

    V. Regulierungsbehörden und Verfahren
    1. Regulierungsbehörden
    2. Effektive Sanktionen
    3. Zusammenwirken verschiedener Institutionen

    VI. Bürokratieabbau
    1. Kundenanlage
    2. Objektnetze
    3. Berichtswesen
    4. Entlastung kleiner Netzbetreiber

    VII. Weitere Änderungen
    1. Umsetzung des 10-Punkte-Sofortprogramms der Bundesregierung
    2. Vereinbarungen mit abschaltbaren Lasten im Rahmen der Systemverantwortung der Stromnetzbetreiber
    3. Ermöglichung der Steigerung der Effizienz beim Regelzonenbetrieb
    4. Vereinfachung des Beitrags- und Gebührenwesens


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #1 am: 17. Mai 2011, 17:05:26 »
Zitat
17.05.2011 · Berlin. Netzbetreiber müssen künftig zum 15. Oktober eines Jahres die Netzentgelte für das kommende Jahr veröffentlichen. Das jedenfalls sieht der aktuelle Referentenentwurf eines Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor, zu dem heute im Bundeswirtschaftministerium die Verbände gehört worden sind. Als einen großen Schritt in die richtige Richtung bezeichnete der Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne) dieses Vorhaben. Allerdings finden sich auch einige marktverdrängende und in der Konsequenz sehr teure Klauseln im Entwurf, die nach Ansicht des bne unbedingt noch verändert werden müssen.
Presseinformation

Verbraucherverbände?

Offline RR-E-ft

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #2 am: 27. Mai 2011, 18:51:26 »
Stellungnahme BBH

Zitat
Die Kunden haben mit ihren Lieferanten Verträge abgeschlossen und sind an sie gebunden. Die Verträge sehen Laufzeiten und Kündigungsfristen vor. Das ist den Kunden vielleicht gar nicht so bewusst. Ihren Lieferanten aber schon.Die Lieferanten sind somit eine Art Kontrollinstanz: Wenn ein Kunde den Lieferanten wechselt, ohne auf seine vertraglichen Pflichten zu achten, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Deshalb sollte es dabei bleiben, dass der Altlieferant den Kunden selbst abmelden muss – sonst zahlt der Kunde am Ende doppelt für seinen Energieverbrauch.

Diese Auffassung vertritt auch VZBV in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium.
Weitere Verbraucherverbände haben sich dem angeschlossen.  


Meine Widerrede dagegen:

Zum Beispiel den hier betroffenen Teldafax- Kunden, die wegen einer Preiserhöhung vom Sonderkündigungsrecht zum 31.03. Gebrauch machten und bisher keine Kündigungsbestätigung bekamen und von denen der Netzbetreiber sagt, sie seien deshalb weiter Teldafax- Kunden, haben sich deshalb zwischenzeitlich  auch an die Bundesnetzagentur gewandt.

Diese teilte bisher telefonisch mit, dass es sich um ein rein vertragsrechtliches Problem handele und ein Verstoß von Teldafax gegen Bestimmungen des EnWG nicht erkennbar sei. Nur bei einem solchen Verstoß aber könne die Behörde einschreiten....

Im Endeffekt verbliebe diesen betroffenen Kunden wohl nur, gegen das Troisdorfer Unternehmen auf Feststellung zu klagen, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung zum 31.03. wirksam beendet wurde und dem Netzbetreiber wie auch dem  Grundversorger den Streit zu verkünden.

Angesichts der Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens erfahrungsgemäß nicht unter 6 Monaten ist fraglich, ob ein solcher Schritt zielführend ist. Ob ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren weiterhilft, welches ausnahmsweise die Hauptsache vorwegnehmen muss, ist ebenso fraglich.
 

Die betroffenen Kunden stehen da wie Max in der Sonne, weil der Netzbetreiber aus genannten Gründen auch keine Belieferung durch einen neuen Lieferanten zulässt.

Im Endeffekt ist jetzt vollkommen unklar, wer seit 01.04. die Energie zu welchen Konditionen liefert, wenn der Liefervertrag durch Kündigung wirksam beendet wurde.

Eine vertragliche Vergütungspflicht gem. § 433 BGB besteht dann jedenfalls nicht mehr gegenüber dem bisherigen Lieferanten. Welcher Preis soll also von wem beansprucht werden können?!!

Sicher ist allein die fortgesetzte Energielieferung als solche.

Solche Zustände der rechtlichen Unsicherheit  sind den Verbrauchern m.E. nicht zumutbar, weshalb es besserer gesetzlicher Regelungen bedarf.


Es kann immer Streit zwischen Verbraucher und Energielieferant über den Bestand eines Vertragsverhältnisses bzw. dessen wirksame Beendigung geben.

Nicht einzusehen erscheint, dass für den Netzbetreiber nur die Mitteilung des bisherigen Lieferanten über die Vertragsbeendigung maßgeblich sein soll, eine Mitteilung des betroffenen Kunden an den Netzbetreiber nicht gleichwertig sein soll.

Damit verbleibt allein dem bisherigen Lieferanten die Deutungshoheit und er kann faktisch jedes Sonderkündigungsrecht negieren und jeden Lieferantenwechsel blockieren.

Ginge es nach der von mir kritisierten Auffassung, dann würde sich ein bisher schon  systemimmanenter Fehler fortpflanzen.

Wenn der Netzbetreiber die Mitteilung des Kunden über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Lieferanten zu akzeptieren hat, wird die weitere Belieferung entweder als Ersatzversorgung oder als Lieferung eines neuen Lieferanten deklariert.

Die Energielieferungen sind vom Kunden jedenfalls nur einmal zu bezahlen.

Schdadensersatzansprüche dürfte der bieherige Lieferant, mit dem Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht, zumindest hinsichtlich der Energielieferungen nicht haben, weil den Kunden regelmäßig schon keine vertragliche Abnahmeverpflichtung trifft. Der Kunde hat regelmäßig nur Anspruch darauf, dass der Lieferant seinen Energiebedarf deckt, jedoch keine Abnahmeverpflichtung.

Mögliche Schadensersatzansprüche des bisherigen Lieferanten bei unwirksamer Kündigung könnten sich dann allenfalls auf die Grundgebühr richten.

Selbst wenn der Kunde eine Abnahmeverpflichtung verletzt hätte, weil die Energielieferungen durch den Grundversorger oder einen Dritten erfolgten, hatte der bisherige Lieferant ja die Energielieferungen zudem tatsächlich erspart.  

Es kommt nur darauf an, dass sich Kunden, die dem Netzbetreiber die Beendigung eines Lieferverhältnisses mittweilen, sich dieses Risikos bewusst sind.

Jede aktive Teilnahme am Markt ist mit solchen Risiken verbunden.
Solche Risiken zu negieren, würde bedeutetn, die freie Teilnahme der Kunden am Markt zu negieren.

Energielieferanten können gerade immer dann in die Situation geraten, nicht mehr adäquat reagieren zu können, wenn eine große Zahl von Vertragsverhältnissen gleichzeitig betroffen ist. Dies kann eine Kündigungswelle in Ausübung eines Sonderkündigungsrechts im Zuge einer Preisänderung betreffen, aber auch die Kündigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber, wo - wie im Falle Teldafax/ Vattenfall - auf einen Schlag mehr als 40.000 Vertragsverhältnisse betroffen sein können.

Die Probleme, dass ein Energieliferant in entsprechender - kampagnehafter -  Situation nicht in der Lage ist, dem Netzbetreiber jeweils die Beendigung eines Vertragsverhältnisses (nach eigener Prüfung) anzuzeigen, ist ersichtlich vorprogrammiert, ebenso wie die Folgeprobleme.

Ein Einschreiten der BNetzA wird an dieser Stelle nicht weiterhelfen, wo es dem Lieferanten nicht möglich ist, zehntausendfach betroffene Vertragsverhältnisse aufzugreifen, zu prüfen  und mit den Netzbetreibern abzuklären. Bei den Lieferanten fehlt es dann schlicht an der personellen Ausstattung. Eine kurzfristige, kampagnehafte und somit nur vorübergehende Aufstockung des Personals wird selten möglich sein, insbesondere wenn der Lieferant sich bereits wirtschaftlich in Schieflage befindet. Ein Einschreiten der BNetzA kann folglich das Problem nicht lösen.

Hat der Kunde mit seinem bisherigen Lieferanten das Vertragsverhältnis durch Kündigung wirksam beendet und meldet der bisherige Lieferant dem Netzbetreiber diese Beendigung - egal aus welchem Grunde - nicht, steht der betroffene Kunde jedenfalls  vor dem Problem, deshalb  Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Lieferanten geltend zu machen. Aufwand und Nutzen werden dabei kaum in einem Verhältnis stehen und genau diesen Umstand könnten Lieferanten, die ihre Kunden nicht ziehen lassen wollen, ins wirtschaftliche Kalkül ziehen.

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #3 am: 27. Mai 2011, 22:22:05 »
Wer die WIM gelesen hat, weiss, wie die Zukunft der Verträge aussehen wird. Der Netzbetreiber hat zu akzeptieren, und es wird so kommen, dass die Leute, die 2 Unterschriften unter 2 Lieferverträge gesetzt haben, doppelt zahlen werden müssen, so, wie es einem jetzt auch schon imTelekommunikationsbereich passieren kann. Die \"Schiedsrichterfunktion\", die das Netz jetzt noch hat, wird entfallen, der Netzbetreiber hat zu akzeptieren, was der zu letzt meldende Lieferant anmeldet. Man sollte sich als Kunde künftig noch genauer überlegen, wem man eine Vollmacht erteilt. Der Gesetzgeber sagt bei WIM, wenn es Probleme gibt, ist der Netzbetreiber von Schadensersatz freigestellt. Dies sollen die Problemparteien unter sich klären.

Gruß

NN

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #4 am: 27. Mai 2011, 23:04:39 »
@NN

Sie meinen die WiM?

Es ist vollkommen in Ordnung, dass der Netzbetreiber neutral bleibt, auf keinem Schaden sitzen bleibt.

Es kann ja nur jeweils einer das Netz zur Versorgung eines Anschlusspunktes nutzen, also entweder der Netzanschlussnehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Lieferant, bei mehreren beauftragten Lieferanten nur jeweils einer.

Es wird also jedenfalls die Leistung Netznutzung nicht mehrfach erbracht, aber auch keine Energiemenge mehrfach geliefert.

Angenommen, der Liefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten wurde durch ordnungsgemäße Kündigung des Kunden beendet und der Kunde teilt dem NB dies,  jedoch nicht zugleich einen anderen Lieferanten mit, dann handelt es sich um Grund- oder Ersatzversorgung.

Gleiches muss gelten, wenn der Kunde zwar zugleich einen neuen Lieferanten benennt, dieser jedoch seinerseits die Lieferaufnahme zum Termin dem NB nicht bestätigt.

Wenn der bisherige Lieferant dann meint, er könne vom Kunden noch etwas beanspruchen, dann soll er sich allein mit diesem gerichtlich auseindersetzen. Nicht anders, wenn der Kunde der Meinung ist, er habe gegen den neuen Lieferanten, den er beim Netzbetreiber gemeldet hatte, der jedoch seinerseits die Lieferaufnahme dem Netzbetreiber nicht bestätigt hatte wegen der zwischenzeitlichen Grund- bzw. Ersatzversorgung Ansprüche. Dann soll dieser Kunde allein diesen Lieferanten verklagen, wenn er meint gegen diesen Sachdensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzung zu haben.

Mir geht es darum, dass es nicht allein der bisherige Lieferant in der Hand hat, ob der Kunde nun wechseln kann oder nicht, in dem er die Abmeldung gegenüber dem Netzbetreiber nicht vornimmt/bestätigt.

Wenn der Kunde dem Netzbetreiber mitteilt, dass er seinen Vertrag mit dem bisherigen Lieferanten beendet habe, von diesem keine Energie mehr beziehen wolle, dann muss dies gelten.

Ob der Kunde dadurch etwaig Vertragspflichten gegenüber dem bisherigen Lieferanten verletzt, ist allein zwischen diesem Lieferanten und dem Kunden  gerichtlich auszutragen.

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #5 am: 28. Mai 2011, 09:40:21 »
Zitat
Es wird also jedenfalls die Leistung Netznutzung nicht mehrfach erbracht, aber auch keine Energiemenge mehrfach geliefert.

Darum geht es nicht. Wer künftig 3 Lieferverträge per Flatrate abschliesst, wird alle 3 zahlen müssen, auch wenn nur einer liefert. Jetzt ist es noch so, dass man der Zahlung dadurch entgehen kann, dass der Netzbetreiber Anmeldungen ablehnt.

Zitat
Angenommen, der Liefervertrag mit dem bisherigen Lieferanten wurde durch ordnungsgemäße Kündigung des Kunden beendet und der Kunde teilt dem NB dies, jedoch nicht zugleich einen anderen Lieferanten mit, dann handelt es sich um Grund- oder Ersatzversorgung.

Hier liegt das Problem. Durch erteilte Vollmachten sehen sich alle im Recht, warum sollte der NB glauben, was ein Kunde mit Verträgen gemacht hat. Dann muss der Kunde selbst Netznutzungstzahler werden, wenn er bfürchtet, sein Lieferant hält sich nicht an Vereinbartes. Verträge, in denen sogen. fremdbelieferte Kunden unterschreiben mussten, die Netznutzung zu begleichen, wenn es mit den Lieferanten Schwierigkeiten gibt. Fakt ist, wurde ordnungsgemäß gekündigt und der Lieferant meldet nicht ab, dann haben diese zwei Vertragsparteien ein Problem, evtl. noch ein dritter Lieferant, der nicht liefern kann. Dem NB ist und sollte das egal sein, er erhält sein NN-Entgelt und hat keinen Grund, sich in Vertragsangelegenheiten einzumischen.

Ähnelt ein wenig dem Problem, Mieter zahlt seine Nebenkosten ordentlich, Vermieter aber nicht an Energie und Wasserversorger. Die Auswirkungen treffen bei Problemen den Falschen.

Gruß

NN

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EnWG - Eckpunkte zur Novelle 2011
« Antwort #6 am: 28. Mai 2011, 22:42:21 »
@NN

Wenn es um gemessene Energielieferungen geht, dann kann diese nur jeweils ein Lieferant erbracht haben und nur derjenige Lieferant, der die Leistung tatsächlich erbracht hat, kann deshalb gegen den Kunden einen vertraglichen oder außervertraglichen Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung inne haben.

Wenn es darum geht, wer dem NB die Beendigung eines bestehenden Liefervertrages anzeigt, dann sollten der bisherige Lieferant und dessen Kunde (Anschlussnutzer) gleichberechtigt bzw. deren Meldung an den NB gleichwertig sein, gerade um den Kunden nicht am Lieferantenwechsel zu behindern.

Meldet der bisherige Lieferant ab, obschon der Liefervertrag noch gar nicht wirksam beendet wurde [Lieferant hatte gegenüber Kunden die  Kündigungsfrist nicht eingehalten), so kommt der Kunde in die Grund- oder Ersatzversorgung, wenn er keinen anderen neuen Lieferanten benennt. Gegen den bisherigen Lieferanten hat der Kunde dann einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.

Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde die Meldung über die Vertragsbeendigung gegenüber dem NB abgibt, obschon der Liefervertrag etwa wegen Nichtbeachtung der Kündigungsfrist noch nicht wirksam beendet wurde. Dann erfolgt die weitere Belieferung des Kunden entweder durch den neu benannten Liferanten oder aber in der Grund- und Ersatzversorgung. Der Biherige Lieferant, der seinen Kunden deshalb vorfritig verloren hat, muss sich mit seinen Schadensersatzansprüchen deshalb an den Kunden halten.

In beiden Fällen ist es für den Netzbetreiber vollkommen belanglos, welcher Lieferant den Kunden beliefert, weil die Netznutzung ja immer das selbe kostet und ein Liferant jedenfalls den Kunden beliefert hat.

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« Antwort #7 am: 18. Juli 2011, 14:19:54 »

Offline RR-E-ft

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