Stellungnahme BBHDie Kunden haben mit ihren Lieferanten Verträge abgeschlossen und sind an sie gebunden. Die Verträge sehen Laufzeiten und Kündigungsfristen vor. Das ist den Kunden vielleicht gar nicht so bewusst. Ihren Lieferanten aber schon.Die Lieferanten sind somit eine Art Kontrollinstanz: Wenn ein Kunde den Lieferanten wechselt, ohne auf seine vertraglichen Pflichten zu achten, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Deshalb sollte es dabei bleiben, dass der Altlieferant den Kunden selbst abmelden muss – sonst zahlt der Kunde am Ende doppelt für seinen Energieverbrauch.
Diese Auffassung vertritt auch VZBV in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium.
Weitere Verbraucherverbände haben sich dem angeschlossen.
Meine
Widerrede dagegen:
Zum Beispiel den hier betroffenen Teldafax- Kunden, die wegen einer Preiserhöhung vom Sonderkündigungsrecht zum 31.03. Gebrauch machten und bisher keine Kündigungsbestätigung bekamen und von denen der Netzbetreiber sagt, sie seien deshalb weiter Teldafax- Kunden, haben sich deshalb zwischenzeitlich auch an die Bundesnetzagentur gewandt.
Diese teilte bisher telefonisch mit, dass es sich um ein rein vertragsrechtliches Problem handele und ein Verstoß von Teldafax gegen Bestimmungen des EnWG nicht erkennbar sei. Nur bei einem solchen Verstoß aber könne die Behörde einschreiten....
Im Endeffekt verbliebe diesen betroffenen Kunden wohl nur, gegen das Troisdorfer Unternehmen auf Feststellung zu klagen, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung zum 31.03. wirksam beendet wurde und dem Netzbetreiber wie auch dem Grundversorger den Streit zu verkünden.
Angesichts der Verfahrensdauer eines Hauptsacheverfahrens erfahrungsgemäß nicht unter 6 Monaten ist fraglich, ob ein solcher Schritt zielführend ist. Ob ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren weiterhilft, welches ausnahmsweise die Hauptsache vorwegnehmen muss, ist ebenso fraglich.
Die betroffenen Kunden stehen da wie Max in der Sonne, weil der Netzbetreiber aus genannten Gründen auch keine Belieferung durch einen neuen Lieferanten zulässt.
Im Endeffekt ist jetzt vollkommen unklar, wer seit 01.04. die Energie zu welchen Konditionen liefert, wenn der Liefervertrag durch Kündigung wirksam beendet wurde.
Eine vertragliche Vergütungspflicht gem. § 433 BGB besteht dann jedenfalls nicht mehr gegenüber dem bisherigen Lieferanten. Welcher Preis soll also von wem beansprucht werden können?!!
Sicher ist allein die fortgesetzte Energielieferung als solche.
Solche Zustände der rechtlichen Unsicherheit sind den Verbrauchern m.E. nicht zumutbar, weshalb es besserer gesetzlicher Regelungen bedarf.
Es kann immer Streit zwischen Verbraucher und Energielieferant über den Bestand eines Vertragsverhältnisses bzw. dessen wirksame Beendigung geben.
Nicht einzusehen erscheint, dass für den Netzbetreiber nur die Mitteilung des bisherigen Lieferanten über die Vertragsbeendigung maßgeblich sein soll, eine Mitteilung des betroffenen Kunden an den Netzbetreiber nicht
gleichwertig sein soll.
Damit verbleibt allein dem bisherigen Lieferanten die Deutungshoheit und er kann faktisch jedes Sonderkündigungsrecht negieren und jeden Lieferantenwechsel blockieren.Ginge es nach der von mir kritisierten Auffassung, dann würde sich ein bisher schon systemimmanenter Fehler fortpflanzen.
Wenn der Netzbetreiber die Mitteilung des Kunden über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Lieferanten zu akzeptieren hat, wird die weitere Belieferung entweder als Ersatzversorgung oder als Lieferung eines neuen Lieferanten deklariert.
Die Energielieferungen sind vom Kunden jedenfalls nur einmal zu bezahlen.
Schdadensersatzansprüche dürfte der bieherige Lieferant, mit dem Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht, zumindest hinsichtlich der Energielieferungen nicht haben, weil den Kunden regelmäßig schon keine vertragliche Abnahmeverpflichtung trifft. Der Kunde hat regelmäßig nur Anspruch darauf, dass der Lieferant seinen Energiebedarf deckt, jedoch keine Abnahmeverpflichtung.
Mögliche Schadensersatzansprüche des bisherigen Lieferanten bei unwirksamer Kündigung könnten sich dann allenfalls auf die Grundgebühr richten.
Selbst wenn der Kunde eine Abnahmeverpflichtung verletzt hätte, weil die Energielieferungen durch den Grundversorger oder einen Dritten erfolgten, hatte der bisherige Lieferant ja die Energielieferungen zudem tatsächlich erspart.
Es kommt nur darauf an, dass sich Kunden, die dem Netzbetreiber die Beendigung eines Lieferverhältnisses mittweilen, sich dieses Risikos bewusst sind.
Jede aktive Teilnahme am Markt ist mit solchen Risiken verbunden.
Solche Risiken zu negieren, würde bedeutetn, die freie Teilnahme der Kunden am Markt zu negieren.
Energielieferanten können gerade immer dann in die Situation geraten, nicht mehr adäquat reagieren zu können, wenn eine große Zahl von Vertragsverhältnissen gleichzeitig betroffen ist. Dies kann eine Kündigungswelle in Ausübung eines Sonderkündigungsrechts im Zuge einer Preisänderung betreffen, aber auch die Kündigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber, wo - wie im Falle Teldafax/ Vattenfall - auf einen Schlag mehr als 40.000 Vertragsverhältnisse betroffen sein können.
Die Probleme, dass ein Energieliferant in entsprechender - kampagnehafter - Situation nicht in der Lage ist, dem Netzbetreiber jeweils die Beendigung eines Vertragsverhältnisses (nach eigener Prüfung) anzuzeigen, ist ersichtlich vorprogrammiert, ebenso wie die Folgeprobleme.
Ein Einschreiten der BNetzA wird an dieser Stelle nicht weiterhelfen, wo es dem Lieferanten nicht möglich ist, zehntausendfach betroffene Vertragsverhältnisse aufzugreifen, zu prüfen und mit den Netzbetreibern abzuklären. Bei den Lieferanten fehlt es dann schlicht an der personellen Ausstattung. Eine kurzfristige, kampagnehafte und somit nur vorübergehende Aufstockung des Personals wird selten möglich sein, insbesondere wenn der Lieferant sich bereits wirtschaftlich in Schieflage befindet. Ein Einschreiten der BNetzA kann folglich das Problem nicht lösen.
Hat der Kunde mit seinem bisherigen Lieferanten das Vertragsverhältnis durch Kündigung wirksam beendet und meldet der bisherige Lieferant dem Netzbetreiber diese Beendigung - egal aus welchem Grunde - nicht, steht der betroffene Kunde jedenfalls vor dem Problem, deshalb Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Lieferanten geltend zu machen. Aufwand und Nutzen werden dabei kaum in einem Verhältnis stehen und genau diesen Umstand könnten Lieferanten, die ihre Kunden nicht ziehen lassen wollen, ins wirtschaftliche Kalkül ziehen.