Minus zum Quadrat. Ja, es ist Palaver.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die Preisänderung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (BGH VIII ZR 71/10 Rn. 10) oder aber unverbindlich.
Nach anderer Auffassung ist der [geänderte] Preis wegen der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers (BGH VIII ZR 71/10 Rn.11) insgesamt nur verbindlich, wenn er der Billigkeit entpricht (BGH X ZR 60/04 unter II 1.) oder aber unverbindlich. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung, ab deren Rechtskraft im letzteren Fall überhaupt erst eine verbindliche, fällige Forderung des Versorgers besteht (BGH X ZR 60/04 unter II. 1) kommt nur auf Antrag und unter erschwerten Voraussetzungen in Betracht, zu denen unter anderem die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit gehört, an der es mangelt, wenn das Gericht nur die Billigkeit nicht feststellen konnnte (BGH VIII ZR 240/90 am Ende).
Bei einer Zahlungsklage des Versorgers besteht zudem die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses, wenn der Versorger trotz vorprozessualen Verlangen des Kunden erstmals im Rahmen der Klageschrift die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt. Im Falle eines solchen sofortigen Anerkenntnisses trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Klagt hingegen der Kunde, besteht eine solche Möglichkeit jedenfalls nicht.