Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Sperrungsankündigung
kikakadu:
>>So würde sich wegen der früher niedrigeren Strompreise wahrscheinlich eine geringfügig niedrigere Forderung ergeben.
Bei der Auflistung der vorgenommenen Abschlagzahlungen fehlt m.E. der Hinweis auf den Verwendungszweck, der es dem Versorger verbieten würde, das gezahlte Geld auf irgendeine angebl. rückständige Forderung zu verrechnen.
userD0010:
Warum seine Zeit vergeuden mit Anrufen beim Versorger ?
Wem außer sich selbst kann bzw. will man damit etwas beweisen??
Da der Versorger (sofern der Abnehmer den jeweiligen Rechnungen dem Verbrauch nach widersprochenm hat) Kenntnis von seinen jeweiligen Jahresverbräuchen hat, kann er doch eine eigene Abrechnung mit den -wenn auch- fiktiven Zählerständen erstellen und im Gegenzug dem Versorger zukommen lassen.
Daraus dürfte sich dann ein dem jeweiligen Verbrauchsjahr angepasster Verbrauch mit dem jeweiligen Verbrauchspreis ergeben. Diese jährlichen Ermittlungen ergeben dann theoretisch die Verbindlichkeit dem Versorger gegenüber, die dann mit den jeweiligen fiktiven Rechnungen zu vergleichen sind.
Daraus dürfte/sollte sich dann auch die Differenz ergeben, die ggf. zuviel gezahlt oder nachzuzahlen ist.
Wenn bei Einzug (vermutlich vor vier Jahren) ein Übernahmeprotokoll nebst Zählerständen erstellt wurde und der aktuell echte Zählerstand vorhanden ist, dürfte die sich daraus ergebende Abrechnung doch relativ einfach zu erstellen sein. Ein Ein-Personen-Haushalt verbraucht im Regelfall nahezu gleiche Verbräuche pro Jahr.
Und gleichlautend mit dieser Abrechnung sollte jegliche Einzugsermächtigung untersagt werden, d. h. ein Dauerauftrag mit gleich lautenden Beträgen und dem jew. Verwendungszweck (Abschlag Monat xxx) veranlasst werden.
Abschlagbeträge zu ermitteln wird hoffentich ebenso wenig schwer sein wie die rückwirkende Kalkulation der Jahresabrechnungen.
Und nicht vergessen, alles schriftlich. Telefonate sind wie Schall und Rauch.
Cremer:
@kikakadu,
es war doch hier verständlich erläutert, wie Sie sich zu verhalten haben.
Alles schriftlich.
Was führen Sie denn für Telefonate mit dem Versorger?:rolleyes:
Da wird es eng mit der späteren möglichen Beweiskraft :evil:
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von superhaase
Ich denke auch, dass es wenig Sinn hat, hier die Gerichte zu bemühen.
--- Ende Zitat ---
Denken heisst in diesem Fall wohl eher \"nicht wissen\" ;)
--- Zitat ---Der Strom wurde verbraucht, das bestreitet auch der Kunde nicht.
Einzig die jahrelang geschätzen Zählerstände könnten Anlass geben, auch für die vergangenen Zeiträume korrigierte Abrechnungen zu verlangen.
So würde sich wegen der früher niedrigeren Strompreise wahrscheinlich eine geringfügig niedrigere Forderung ergeben.
--- Ende Zitat ---
Es ist hier nicht der \"springende Punkt\" ob Strom oder wieviel Strom insgesamt verbraucht wurde, sondern dass Schätzungen generell rechtwidrig sind, soweit ein Zutritt zum Zweck der Zählerablesung vom Kunden nicht verweigert wurde! Und das ist vollkommen eindeutig und völlig zweifellos hier nicht der Fall. Damit ist eine Schätzung rechtwidrig. Das wäre Punkt 1.
--- Zitat ---Aber bezahlt werden muss so oder so.
--- Ende Zitat ---
Auch wenn Sie diese Behauptung hier als feststehende Tatsache in den Raum stellen: Das ist falsch!!!
vgl. s.o
Punkt 2 folgt konsequenterweise aus Punkt 1 .: auf rechtswidrigen Schätzungen basierende Rechnungen sind entsprechend als fehlerhaft zurückzuweisen und müssen nicht beglichen werden! Der Versorger muss die Verbräuche rechnerisch abgrenzen, neue Rechnungen erstellen und hat lediglich einen Anspruch auf Begleichung für die letzten 2 Jahre (Achtung: d. h. nicht für die auf die Forderung letzten zwei RG!), und zwar taggenau ausgerechnet!
--- Zitat ---Je mehr man sich hier quer legt, desto mehr Ärger hat man am Hals und desto teurer wird es womöglich.
Irgendein finanzieller Erfolg bzw. Vorteil ist praktisch nicht in Aussicht
--- Ende Zitat ---
.
Diese Behauptung (ist wohl eher eine Vermutung) wird ebenfalls nicht dadurch richtiger, dass sie wieder im Brustton der Überzeugung als Tatsache präsentiert wird. ;)
Ich habe im letzten Jahr (und nicht für mich persönlich), zugegebenermaßen nach einigen SCHRIFTWECHSELN, aber völlig ohne Bemühung eines Anwaltes, oder gar Gerichtes, den Fall einer rechtswidrigen Schätzung mit einem Versorger durchexerziert. Satte Ersparnis ca. 2.000,- Euro. [in Worten: zweitausend ;) ]
Also i c h würde das durchaus als \"finanziellen Erfolg\" bezeichnen :D
Bei abslolut minimalem Risiko und ein paar Euronen für Einschreiben/Rückschein.
Den maximalen Zeitaufwand habe ich übrigens für die reine Recherche im Vorfeld verwendet!
Edit: Natürlich wurde die Forderung zunächst vom Versorger vollständig abgebucht. Wir haben aber zurückbuchen lassen und aus Kulanz lediglich einen kleinen Anteil wieder selbst überwiesen.
Eigentlich ist alles wie immer: :D
Der Versorger kennt zwar die Rechtslage, wehrt sich aber mit Händen und Füssen. Erfolg hat er, wenn der Kunde sich einschüchtern lässt!
Und er möchte ganz sicher keine Negativschlagzeilen in der Presse, oder/und andere Verbraucher aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken.
Ich rate also nicht zu zahlen.
Ist aber hier im geschilderten Fall zu spät. Jetzt kann man halt nur noch wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\" zurückfordern.
@kikakadu
googeln!!!
mögliche Munition/ Formulierungsvorschläge:
\"Der nunmehr abgelesene Verbrauch muss rechnerisch den letzten Jahren neu zugeordnet werden, da die Verbrauchsschätzungen unzulässig waren. Der Verbrauch mehrerer, vergangener Jahre kann nicht vollständig zu den aktuellen Preisen abgerechnet werden.
Da auch Ihre mittels der manuell korrigierten Rechnungen neu gestellten Nachforderungen auf Ihren Schätzungen basieren, weisen wir diese ebenfalls als fehlerhaft zurück.
Wir bestreiten Ihre geltend gemachten Ansprüche insgesamt.
Die Voraussetzungen für Verbrauchsschätzungen lagen nicht vor, so dass diese einer rechtlichen Grundlage entbehren.
Alle auf Schätzung basierenden Rechnungen sind fehlerhaft im Sinne von § 21 AVBWasserV. (Stom entsprechend!)
Wir erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Das rechtskräftige Urteil (Strom) des LG Kleve vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06.:
Das LG Kleve stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf Schätzungen beruhen, an.
Das LG Kleve führte ebenfalls aus, dass der Verordnungsgeber eine Schätzung nur in den Fällen zugelassen habe, in denen der Kunde den Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung verweigert.
Ein Anspruch ist auf längstens 2 Jahre beschränkt. \"
Emsländer:
--- Zitat ---Original von kikakadu
-Gestern habe Ich nach Diskussionen mit meinem Sohn 400 Euro an die Versorger überwiesen, nachmittags rief Ich dann den Versorger an, Ich hatte per Mail den Überweisungsbeleg sowie einen Ausdruck der Kontoumsätze geschickt, da wurde mir dann folgendes gesagt : Das hat keine Beweiskraft, Ich sollte \"greenshots\" schicken, habe gesagt, kann Ich nicht mit meinem PC, ja dann kann Ich Ihnen keine Rücknahmeerklärung schicken, wenn das Geld hier eintrifft, dann werden wir nicht sperren...
-Ich entgegnete ,dann muß Ich doch noch morgen aufs Gericht, Ihnen wird vorsorglich ein Hausverbot zugehen... Nein, das brauchen Sie doch nicht mehr zu tun.. Also werde Ich jetzt täglich anrufen ob die Kohle eingetroffen ist ... oder was...
--- Ende Zitat ---
Die ganze Mühe, die ganzen Tipps, was bringt es? Ich habe und hatte hier nicht das Gefühl, mit guten Ratschlägen erfolgreich zu sein....
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