Der Anspruch auf die noch nicht geleistete Vorauszahlung
erlischt mit der Verbrauchsabrechnung logischerweise.
Es gibt nur noch den Anspruch aus der Verbrauchsabrechnung.
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt
Tatsächlich geleistete Abschlagzahlungen sind in der Abrechnung nach Feststellung der Schuld in Abzug zu bringen, so dass sich ein noch zu zahlender Betrag oder ein auzukehrendes Guthaben ergibt.