Die Ausführungen stehen wohl im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, wonach insbesondere bei Bestabrechnung mit automatischer Tarifeinstufung bei Belieferung zu einem Sonderpreis/ Sondertarif ein Sondervertrag vorliegt (VIII ZR 246/08 Rn. 27 ff., VIII ZR 295/09 Rn. 24).
Sonderpreise/ Sonderabkommen sind nun mal keine Allgemeinen Tarife.
Schließlich soll ein Tarifkundenvertrag dadurch geprägt sein, dass der Kunde mit dem Versorger bei Vertragsabschluss einen eindeutig bestimmten Tarif vereinbart hat, den der Versorger nachträglich abändern kann bzw. abzuändern gesetzlich verpflichtet ist (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Eine Bestabrechnung, welche dem Versorger eine Tarifeinordnung in mehrere betehende Tarife nach Verbrauchsmenge überlässt, ist jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung nicht Gegenstand eines Tarifkundenvertrages bzw. eines Grundversorgungsvertrages.
Bereits nach der BTOGas konnte sich jeder Tarifkunde zwischen den Pflichttarifen Kleinverbrauchstarif K (§ 3 BTOGas) und Grundpreistarif G (§ 4 BTOGas) entscheiden (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BTOGas, BGBl. I 1959, S. 46).
Diese Tarife standen also allen Tarifkunden zur Verfügung.
Von den Gasversorgern freiwillig angebotene, preislich günstigere Sonderabkommen/ Sonderpreise wurden hingegen in der Regel nur denjenigen Kunden mit einem hohen Jahresverbrauch gewährt (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08].
Eine vom Versorger praktizierte Bestpreisabrechnung zwischen Allgemeinen Tarifen und Sonderpreis-Regelungen ändert nichts daran, dass es sich bei den Sonderabkommen/ Sonderpreisen um Sonderverträge handelt (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 26 ff.).