Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Warnung vor Fixpreisen

<< < (3/5) > >>

RR-E-ft:
@Ubu

Wenn Sie den Fixpreistarif abgeschlossen haben, vor dem immer gewarnt wird, gilt dessen Preis für ein Jahr, ohne dass man Unbilligkeit noch einwenden kann. Denn dieser Preis wurde individuell vereinbart und nicht einseitig vom Versorger vorgegeben.

Wenn die 12 Monate Vertragslaufzeit rum sind, sollen Sie in den gesetzlichen Tarif fallen.

Dies meint den Allgemeinen Tarif, der teuer ist.

Der Allgemeine Tarif wird immer einseitig vom Versorger vorgegeben, in dem dieser Tarif gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV veröffentlicht wird. Preisverhandlungen dazu finden nicht statt.

Deshalb müssen Sie nach Ablauf der 12 Minate geltend machen, dass Sie den Allgemeinen Tarif als unbillig rügen, dem Versorger gem. §§ 316, 315 BGB das Preisbestimmungsrecht überlassen.

Weisen Sie darauf hin, dass Sie unter Vorbehalt nur die Beträge weiter leisten werden, die sich nach dem im August 2004 gültigen Allgemeinen Tarif ergeben und berechnen Sie die entsprechenden Abschläge selbt.

Das entsprechende Urteil, welches diese Vorgehensweise stützt, findet sich beim OLG München, NJW-RR 1999, S. 421.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nicht möglich ist, Ihnen dieses sehr umfangreiche Urteil hier im einzelnen zu erklären.

Die Fundstelle ist genannt und von jedem juristisch Gebildeten zu finden.

Ich weiß nicht, welchem Beruf Sie nachgehen. Aber es ist immer schwierig, einem nicht Fachkundigigen in aller Kürze die notwendige Hilfestellung zu geben, ohne mit diesem gleich eine ganze Ausbildung nachzuvollziehen.

Zudem sollten Sie Ihren Versorger auf den Aufsatz in WuM 2005, S. 457 zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen hinweisen.


Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@ Fricke,

der gesetzliche Tarif weisen die GASAG auf ihrer Internetseite als einen Tarif bis 3000 kwh/Jahr aus.

Darüber hinaus gibt es die anderen Tarife. Insofern halte ich die Vorgehensweise der GASAG für nicht rechtens, wenn ein Kunde mit einem Bedarf von ca. 40.000 kwh/Jahr auf den Allgemeinen Tarif bei Kündigung des Fixtarifes hingewiesen/eingestuft wird.

Der günstigte Tarif bei Eingabe des Preisrechners mit 40.000 kwh ist der Tarif Vario. 4,75 Cent/kwh gegenüber 5,104Cent/kwh für den Fixtarif.

Deshalb halte ich persönlich nichts von Fixtarifen, sondern immer von Tarifen (Sondertarifen), die angegeben sind für zum Heizen.

Übrigens der Fixtarif ist zur Zeit ausverkauft, so der aktuelle Hinweis auf der Internetseite, war gestern abend noch nicht der Fall gewesen.

ubu:
Hallo an alle,

erstmal dankeschön für alle Antworten. Nach dem Beitrag von Cremer fühlte ich mich richtig verstanden, aber nach Herrn Fricke war alles wieder vorbei.

Ich habe ca. 8000 kWh mit Heizung, Ww. und Kochen.

In der Preisübersicht der Gasag steht, dass der Gesetzliche Tarif dafür gut ist \"Wer wenig verbraucht, zum Beispiel nur mit Erdgas kocht, ist mit dem Basisangebot gut bedient.\" (Basisangebot = Gesetzlicher Tarif)

http://www.gasag.de/de/y_downloads/pdf/Preisuebersicht_01.10.2005.pdf

Was soll ich also mit meiner Gasheizung in diesem Tarif? Ich denke, die Gasag ist auch nach einer Fixpreis-Kündigung zu einem \"billigen\" Tarif verpflichtet trotz AGB?! Oder nicht?

Freundliche Grüße

ubu

RR-E-ft:
@Ubu

Ich wollte Sie nicht verwirren oder verunsichern:

Die Frage ist, was der \"gesetzliche Tarif\" ist.
Einen solchen muss es nämlich für alle Kunden geben, nicht nur für Kleinabnehmer.

Das ist nun einmal der Allgmeine Tarif, zu dem der Versorger aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht versorgen muss.

Wenn Ihr Versorger einen solchen nur für sog. Kochkunden anbietet, ist dies nicht ganz verständlich.

Der Allgemeine Tarif (für Kochkunden) wäre für Kunden mit einem Bedarf für Heizzwecke offensichtlich unbillig, weil die Abnahmeverhältnisse schon gar nicht vergleichbar sind.

Zudem folgt die Unbilligkeit schon aus dem Preisabstand zu sog. Norm-Sonderverträgen für Heizgaskunden.

Denn auch mit diesen Tarifen müssen alle Kosten abgedeckt sein und muss ein angemessener Gewinn einkalkuliert sein, weil es sich sonst um einen wettbewerbswidrigen Dumpingpreis handeln würde.

Daraus folgt m. E.  ohne weiteres, dass der Preisabstand zwischen \"Allgemeinem Tarif\" und Sonderpreis reiner Gewinn (nicht durch Kosten gedeckt) wäre, der durch nichts zu rechtfertigen ist.

So gesehen wäre der Standardpreis für einen solchen Norm- Sondervertrag für diesen Abnahmefall (Heizkunde) der eigentliche Allgemeine Tarif, unabhängig davon, ob er nun als Allgemeiner Tarif bezeichnet wird oder nicht.

Überlassen Sie einfach Ihrem Versorger die Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB und zahlen Sie die alten Presie weiter.

Unter den besonderen Umständen, dass es nur für Kochkunden einen \"Allgemeinen Tarif\" gibt, müssten Sie dann den bisherigen Sonderpreis, Preisstand September 2004 zugrunde legen und nur diesen weiter unter Vorbehalt zahlen.



Verweisen Sie gleichwohl auf OLG München, NJW-RR 1999, S. 421 und WuM 2005, S. 547 ff., zudem auf ein Urteil des LG Potsdam, RdE 2004, 204, wonach auch auf einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen § 315 BGB unmittelbar, d. h. direkt zur Anwendung kommt.

Letzteres Urteil ist auch auf Ihren Vertrag anwendbar, weil Ihr Versorger sich in § 18 der Bedingungen vorbehält, den Preis im laufenden Vertrag einmal jährlich einseitig zu ändern (auf deutsch: zu erhöhen).

Wichtig ist, dass Sie nur bereit sind, den Preis vom September 2004 weiterhin unter Vorbehalt zu leisten, bis Ihnen gegenüber der Nachweis erbracht wurde, dass die einseitigen Preiserhöhungen zum einen vertraglich zulässig, zum anderen erforderlich und darüberhinaus angemessen sind.

Mit den Tarifen Ihres Versorgers eingehend befasst hat sich mein Kollege Graf Koks (Rechtsanwalt in Berlin), zu dem Sie auch per pn Kontakt aufnehmen können.

Evtl. können Sie gemeinsam mit diesem und weiteren Betroffenen etwas eigenes auf die Beine stellen, um die aufgetretenen Fragen einer Lösung zuzuführen.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@ ubu,

Zunächst muss ich fragen, ob Ihre  Angabe mit 8000 kwh stimmt?
Denn zuvor nannten Sie Mehrkosten von 500 € jährlich. Bei 8000kwh liegen die Gesamtkosten bei ca. 550 € jährlich. Da kann irgendwo eine Angabe von Ihnen nicht stimmen.

Als Techniker nehme ich erst mal den Preisrechner der GASAG, der ja angeboten wird. da kann man verschiedene Verbrauchswerte mal durchspielen ( 6.000 kwh, 7000 kwh, 8000 kwh, 9000 kwh, u.s.w.)

Auch bei 8.000 Kwh für Etagenheizung weist der Preisrechner von der GASAG den Variotarif als den Günstigsten aus mit ca. 5 € Vorsprung zum Fixtarif. Deswegen kann ich nicht verstehen, warum Sie den Fixtarif gewählt haben. Bei 9000 kwh sind dies ca. 7 € zu gunsten des Variotarifes.

Nur damit, dass der Preis für ein Jahr festbleibt?

Dafür ist m.E. aber die Preisdifferenz zu gering, als das es sich lohnen würde, den Fixtarif mit all seinen Unannehmlichkeiten zu wählen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln