Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mythos § 2 EnWG

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Hier im Forum wird gerne und hartnäckig die Rechtsauffassung vertreten, dass Energieversorger nach § 2 EnWG gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Energie möglichst preisgünstig abzugeben. Gern wird dabei neuerdings auch von einer „gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nach § 2 EnWG“ gesprochen.
--- Ende Zitat ---


Black hat ersichtlich die Rechtsprechung des BGH seit langem nicht auf seiner Seite (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a), BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Woher er seine Erkenntnisse schöpft, bleibt vollkommen  im Trüben.

In Anbetracht der Tatsache, dass die richtungsweisende Entscheidung BGH VIII ZR 240/90 vom 02.10.1991 datiert, ist dies wenig nachvollziehbar.
Und auch die Entscheidung vom 19.11.08 VIII ZR 138/07 muss man schon hartnäckig ignorieren, um ihm folgen zu können.

Er ignoriert wohl zudem hartnäckig all jene jüngeren Entscheidungen des BGH, welche die Verpflichtung des Grundversorgers zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden [die Preisbestimmungspflicht des Versorgers] wie auch die gerichtliche Überprüfung der Preisanpassungen nach § 315 BGB umfangreich bestätigen.

Der Gesetzgeber hat eine einfache Technik benutzt, um die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vor die Klammer zu ziehen, insbesondere in Bezug auf die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers hinsichtlich der  jeweiligen Allgemeinen Preise gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung sollte eben nicht mehr so verstreut zu finden sein, wie sie sich die Rechtsprechung des BGH in VIII ZR 240/90 noch zusammentragen musste.
Sie befindet sich nun zuvörderst an exponierter Stelle, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vor allem anderen.

Der Gesetzgeber hat damit sehr klug agiert, auch wenn Black ihn für blöde halten mag.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black
Hier im Forum wird gerne und hartnäckig die Rechtsauffassung vertreten, dass Energieversorger nach § 2 EnWG gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Energie möglichst preisgünstig abzugeben. Gern wird dabei neuerdings auch von einer „gesetzlichen Preisbestimmungspflicht nach § 2 EnWG“ gesprochen.
--- Ende Zitat ---


Black hat ersichtlich die Rechtsprechung des BGH seit langem nicht auf seiner Seite (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a), BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).

Woher er seine Erkenntnisse schöpft, bleibt vollkommen  im Trüben.

--- Ende Zitat ---

Trübe scheint Ihre Sehschärfe zu sein, denn in dem obigen Beitrag von mir, den Sie schön zitieren habe ich die Quellen meiner Rechtsauffassung deutlich angegeben (was heutzutage nicht jeder tut).

Aber es freut mich, dass Ihnen mittlerweile die Rechtsprechung des VIII. Senates als positiv erscheint. Andere Forenuser schimpfen nämlich sehr gerne darüber.

RR-E-ft:
@Black

Sie haben hier und heute (weil 1.April ist) behauptet, die gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung habe keine Auswirkungen, schon gar nicht auf eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers.
Dazu sahen Sie sich durch Forumsbeiträge der letzten Zeit veranlasst.

Jene Auffassung wurde alsbald anhand der altbekannten und auch der jüngeren Rechtsprechung des BGH widerlegt, deren Kenntnis man vielleicht voraussetzen darf.

Dass die jüngere Rechtsprechung des BGH in der vorhandenen Kommentierung noch nicht berücksichtigt ist, liegt in der Natur der Sache.

Nicht nur deshalb darf man auch nicht allein auf solche Kommentierungen vertrauen, sondern muss von Zeit zu Zeit auch mal den eigenen Kopf anstrengen.

Der eigene Kopf sollte zu den eigenen Erkenntnissen führen.
Allein durch das Zusammenstückeln von Lesefrüchten schafft man schließlich auch keine Dissertation, weiß jetzt auch KTzG.

Bei Lichte betrachtet, ist die zitierte Kommentierung noch nicht einmal unzutreffend, wenn sie darauf verweist, dass sich aus § 2 Abs. 1 EnWG kein Direktanspruch ergibt.

Dass es keinen Direktanspruch aus § 2 Abs. 1 EnWG gibt, schließt aber nicht aus, dass es etwa aus § 36 Abs. 1 EnWG einen Direktanspruch geben kann und die bestehende gesetzliche Verpflichtung zudem mittelbar bei der gerichtlichen Überprüfung von einseitigen Preisbestimmungen des Versorgers eine Rolle spielt.

Hinter - Gründe

In Erinnerung an Fritz Schnabel

Wenn Sie jemanden in den April schicken wollten, hätten Sie früher aufstehen müssen. ;)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Sie haben hier und heute (weil 1.April ist) behauptet, die gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung habe keine Auswirkungen,
--- Ende Zitat ---

Nein, ich habe nicht gesagt, dass § 2 \"keine Auswirkungen\" habe. Ich sagte:


--- Zitat ---Original von Black
Der § 2 EnWG begründet keine konkrete gerichtlich durchsetzbare Pflicht. Hierzu kann auf die umfassende Kommentierung zu § 2 EnWG verwiesen werden:

--- Ende Zitat ---

Den Unterschied zwischen \"eine irgendwie geartete Auswirkung haben\" und \"eine gerichtlich durchsetzbare konkrete Pflicht begründen\" sollten Sie erkennen.

RR-E-ft:
@Black

Es wurde schon erkannt, dass Sie hier und heute (weil 1.April ist) nur Leser zum Narren darüber halten wollten, es gäbe einen Irrtum, wir hätten in diesem Punkte gar unterschiedliche Auffassungen. ;)

Vielleicht reden Sie noch mal mit PLUS darüber. :D


@all

Falls jemand bisher noch nicht in den April gekommen sein sollte:

Dass die Kontrolle der Einhaltung der gesetzliche Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Versorgung bei der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB zu erfolgen hat, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung Billigkeitskontrolle.

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