Energiepolitik > Preismeldungen

Absolute Entwicklung der Erdgasimportpreise !!!

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RR-E-ft:
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

STATISTIK
11.10.2005, 14:59 Uhr

Preise für Erdgasimporte leicht gesunken

Die aktuellen Statistiken des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zeigen, dass die Preise für Erdgas in den letzten Monaten leicht gesunken sind. Im August diesen Jahres lag der Preis pro Terajoule um 0,7 Prozent unter dem Preis vom Juli 2005 und um 34,2 Prozent über dem Preis vom August 2004.
...

Der durchschnittliche Einfuhrpreis erhöhte sich im betrachteten zwölfmonatigen Zeitraum im Vergleich zur Referenzperiode um 23,5 Prozent von 3.186,84 Euro auf 3.936,42 Euro pro Terajoule Erdgas.

RR-E-ft:
@Hennessy

Bekanntlich habe ich die Zusammenhänge immer noch nicht erkannt, habe jedoch auch keine Erklärung erhalten:

Nach Angaben des VKU steigen die Bezugspreise der Stadtwerke ebenso wie die Erdgasimportpreise (\"dementsprechend...\").

Nach den Recherchen von Herrn Houben müssten die Bezugspreise der Stadtwerke aber sogar weit mehr steigen als die Erdgasimportpreise, weil ja nur das für Stadtwerke in Sonderheit importierte Erdgas (50 Prozent)  sich ganz besonders verteuert haben soll gegenüber den anderen Teil- Importmengen.

Dann kann jedoch die Aussage des VKU (\"dementsprechend\") wohl überhaupt nicht zutreffen.

Nimmt der VKU also die Interessen seiner Mitglieder wahr und weist auf die Möglichkeit der Berufung auf die Kartellrechtswidrigkeit der Bezugsverträge hin oder nimmt er etwa andere Interessen wahr?

Bedient sich der VKU dabei der selben juristischen Berater wie der BGW, die auch schon regelmäßig den E.ON- Konzern  und E.ON Ruhrgas vertreten und sich deshalb in einer eindeutigen Interessenkollission befinden müssten?

Hintergrund:

Ein Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Kommt er in eine entsprechende Situation, darf er beide Mandanten nicht mehr vertreten und beraten und muss die Mandate ohne wenn und aber  niederlegen. Dies soll auch für die gesamte Sozietät gelten.

Demnach kann ein und der selbe Anwalt und ein und die selbe Kanzlei, der bereits E.ON Ruhrgas im rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Gaspreisen berät meines Erachtens nicht zugleich ein von E.ON Ruhrgas beliefertes Stadtwerk gegenüber Kunden vertreten.

Dieser Anwalt müsste dem Stadtwerk nämlich den naheliegenden Ausweg aus der Situation aufzeigen und sich dabei in Gegensatz zu den Interessen des Marktbeherrschers setzen.

Allein die Besorgnis eines Interessenkonflikts zwingt zur Mandatsniederlegung, um nicht etwa strafrechtlich verfolgt zu werden.

Demnach muss ein solcher Anwalt sich vollständig zurückziehen.

In diesem Sinne könnte man die wenigen spezialisierten Anwälte des Oligopols ganz kurzfristig zwingen, sich vollständig zurückzuziehen.

Ohne diese hätten die Stadtwerke wohl  sofort freies Feld für die juristische Auseinandersetzung.

Die von mir besorgte Majorisierung des VKU durch die zur E.ON Ruhrgas gehörende thüga-Gruppe wäre zudem weiter beachtlich.


Es ist wohl an der Zeit, den Weg frei zu machen.

Kleiner Tipp:

Kollege Dr. Däupner, heute bei BBH soll in seiner Dissertation herausgearbeitet haben, dass Langfristverträge und Ölpreisbindung gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen, was gerade die Nichtigkeit der Verträge bedeutet:

Olaf Däupner, \"Gaspreisbildung und Europäisches Kartellrecht\",
in: Theobald/Britz/Held (Hrsg.) Schriftenreihe Energie- und Infrastrukturrecht, Band 3

http://www.bbh-berlin.de/deutsch/RA/Daeuper/content_pub.html

Offensichtlich stand für BBH die Anwendung von § 315 BGB auf Gaslieferungsverträge verschiedener Stufen auch noch nie in Frage:

http://www.bbh-berlin.de/deutsch/energie/energie_05.html

Mit solch hochspezialisierten Kollegen an der Seite verwundert es eigentlich, dass die bisherigen Verwerfungen nicht längstens beseitigt sind. Immerhin gibt es ja auch Politikberatung im Angebot, siehe unter \"Energie\".



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hennessy:
@RR-E-ft

Guckst Du hier ..... (Auszug tam-news 17.10.2005)


--- Zitat ---(5) Lieber kurz & gekoppelt

Der Potsdamer Erdgashändler natGAS AG stellt ein starkes Interesse an Ölpreis-indizierten Gaspreisen fest. Zu Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahrs habe sich die überwiegende Mehrheit der Kunden für ein Preismodell aus einem festen Grundpreis und einem Ölpreis-gebundenen Arbeitspreis entschieden. Noch vor einem Jahr habe die Mehrzahl der Kunden einen festen Komplettpreis für die Dauer von einem, maximal zwei Jahren gewählt. Jetzt würden die Kunden erwarten, dass der Ölpreis im Laufe der nächsten Monate eher nachgibt und wollten davon profitieren, so die natGAS, die zudem eine generelle Tendenz zu kürzerer Laufzeit feststellt. Seit fünf Jahren beliefert natGAS mittelständische Gewerbe- und Industriekunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 3 Mio und 200 Mio kWh.

--- Ende Zitat ---


Die natgas ist nun wirklich nicht der Liebling der Stadtwerke oder der GVU - wie kommen die nur dazu, so einen Käse von sich zu geben, wenn die Ölpreisbindung doch garnicht zulässig ist und außerdem keiner eine solche Bindung möchte ??

Warum nehmen (industrielle) Kunden so etwas juristisch bedenkliches (da Abzockermentalität) von einem freien Lieferanten im Wettbewerb freiwillig an?

RR-E-ft:
@Hennessy

Vielen Dank für den sachlichen Hinweis.

Ich habe mir zwischenzeitlich die energiewirtschaftliche Kommentierung zur Gaspreisbildung zu Gemüte geführt.

Es gibt doch mehr Literatur, als man denken möchte nach dem, was die Gasversorger dauernd schreiben.

Es gibt auch BGH- Entscheidungen zu den Gaspreisen.
Die Ölpreisbindung selbst entscheidet nicht über die Preishöhe.

Das hohe Preisniveau hängt demnach nicht nur von einer Preisbindung ab, die durchaus sehr differenziert betrachtet und eingeschätzt wird.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es auch bei Ölpreisbindung weit günstigere Preise geben könnte.

Natgas ist immerhin Mitglied im wettbewerblich orientierten Verband.

Ich weiß nicht, an welchen Referenzpreis das Gas für industrielle Großkunden des Unternehmens gebunden sind (möglicherweise nicht HEL).

Gleichwohl bleibt weiter die Frage im Raum nach den angeblich preisdifferenten Exportmengen.


Und auch die Kartellrechtswidrigkeit des bisherigen Systems ist nicht vom Tisch.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Graf Koks:
@Hennessy:

Ich weiss nicht, ob hier im Forum jemand von einer unbedingten Unzulässigkeit einer Ölpreisbindungsklausel spricht. Ich jedenfalls nicht.

Kartellrechtswidrig ist es hingegen

- Lokalen Versorgern Verträge mit mehr als 4 jähriger Laufzeit aufzuzwingen oder aber Verträge mit Gesamtbedarfsdeckungsverpflichtung oder Gebietsschutzklauseln

- als Ferngasgesellschaft lokalen Versorgern keinen Zugang zu den eigenen Leitungen zu gewähren, wenn Sie nicht das Gas bei Schwestergesellschaft X einkaufen, oder aber in diesem Falle ein unangemessenes Entgelt zu verlangen (nunmehr auch BGH KZR 36/04)

Wenn der deutsche Gasmarkt in soweit aus dem Gröbsten raus ist, haben wir gute Gelegenheit, einmal zu schauen, ob wir überhaupt Preisanpassungsformeln brauchen und welche Konkurrenzenergie hier Einfluss nehmen soll.

Daher kann ich zu der o.g. Meldung nicht wirklich Stellung nehmen, denn ich weiss weder in dem einen noch dem anderen Fall, ob die Preise angemessen waren oder ob die Wahl zwischen Teufel und Belzebub erfolgte. Freier Wettbewerb mit einer Vielzahl von potenten Anbietern könnte hier Klarheit bringen.

Auch ist Koll. Fricke darin beizupflichten, dass Ölpreisbindung nicht Ölpreisbindung ist.  Es gibt 1001 Wege, einen \"Ölpreisfaktor\" in eine Preisklausel einzubauen. Frage wohl, wo das Komma hinrutscht. In einem geringen Umfang stehen die beiden Energien auch im Wettbewerb. Was ich aber mit Vehemenz angreife sind Stellungnahmen, die einem GLEICHLAUF der Preise das Wort reden. Dieses ist mit vielem zu erklären, aber sicherlich nicht mit Marktgesetzen. Da es logisch unverständlich ist, wiederholen die GVU\'en diese These ja auch so gerne, denn was der Kunde aus gutem Grunde nicht verstehen kann, muss er eben auswendig lernen.

@ RR-E-ft:
Wo kann man denn die BGH- Rechtsprechung zur Ölpreisbindung nachlesen ?


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

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