Energiepreis-Protest > Stadtwerke Steinfurt
Androhung Versorgungssperre
Cremer:
@Maharik,
die Tatsachen, die sie im letzten Absatz geschildert haben sind mir nicht neu und bereits seit 2004 bekannt.
Und die Oberbürgermeister solcher Städte mit Stadtwerken dienen als Aufsichtsratsvorsitzenden, Stadtratsmitglieder als Aufsichtratsmitglieder und alle finden das eben gut, was die Stadtwerke da treiben.
Dem ist eben so. :evil:
BerndA:
Hallo, liebe Steinfurter Enrgiepreisrebellen,
die Stadtwerke Steinfurt haben heute morgen um 9 Uhr durch einen Gerichtsvollzieher eine \"einstweilige Verfügung\" des AG Steinfurt vom 22.03.2011 erhalten, in der es den Stadtwerken untersagt wird, die Energiepreisrebellen weiterhin mit einer umfassenden Versorgungssperre zu bedrohen.
Den Stadtwerken wurde im Fall einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft angedroht.
Der Geschäftsführer der Stadtwerke hat sich daraufhin telefonisch bei unserem Anwalt in Laer gemeldet und versprochen, sämtlich Sperrungsandrohungen schriftlich zurück zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
BdEv Münsterland
bolli:
Na das ist ja mal eine sinnvolle Aktion, die die Verbraucher vor willkürlichen Aktionen der Versorger und wilden Drohungen und Einschüchterungsversuchen schützt. Glückwunsch an den Antragsteller, aber auch ans Gericht, welches so was erlassen hat. Wir haben hier ja auch schon von Gerichten hören dürfen (müssen), die eine wesentlich konkretere \"Bedrohungslage\" einforderten, bevor sie eine solche Verfügung erlassen wollten.
RR-E-ft:
Wurden bisherige Sonderverträge tatsächlich wirksam zum 31.12. beendet, konnte durch die Gasentnahme von Haushaltskunden nach dieser Vertragsbeebeendigung konkludent ein Grundversorgungsvertrag gem. § 2 Abs. 2 GVV neu zustande kommen.
Für den konkludeneten Vertragsabschluss ist die Vertragsbestätigung des Versorgers ebenso irrelevant wie die Anmeldung des Kunden.
Nach herrschender Meinung unterliegt der Preis zu Beginn der Grundversorgung keiner Billigkeitskontrolle. Allerdings ist der gesetzliche Tarif von Anfang an an den Maßstab der Billigkeit gebunden und besteht deshalb auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der Kunden (Preisabsenkung), soweit dies dem Versorger möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Versorger diese gesetzliche Verpflichtung ebenso wie jene aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG von Anfang an nicht erfüllt (im Einzelnen Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff.).
Hat der Grunderversorger anhand der Preise und des prognostizierten Verbrauchs Abschläge demnach zutreffend festgesetzt, so ist der grundversorgte Kunde gem. § 17 Abs. 1 GVV grundsätzlich verpflichtet, diese zu leisten. Wird die vertragliche Zahlungsverpflichtung durch den Kunden verletzt, kommt unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 GVV in Betracht.
Maharik:
Ja, dem ist wohl so. Aber die konkrete Frage lautet:
ist ein Vertrag, der am 22. Dezember i.S. einer Vertragsbestätigung zugeschickt wird, nun rechtswirksam oder nicht?
Wie lautet hier die Antwort?
Maharik
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