Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Grundversorger kann gegenüber dem betroffenen Kunden gesetzlich zur Tarifabsenkung verpflichtet sein, mindestens ebenso wie er - ohne Rücksicht auf einen Sockel - zu Tariferhöhungen berechtigt sein kann. Maßgeblich können dabei (in die eine wie in die andere Richtung) Kostenänderungen sein, die vor Vertragsabschluss lagen.
--- Ende Zitat ---
Eine Aussage des BGH, dass der Versorger gegenüber einem Neukunden wegen Kosteneinsparungen die schon vor Vertragsschluss eingetreten sind, zur Absenkung verpflichtet sein soll, kann ich in den zitierten Urteilen nicht finden.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Alternative 2: der Verbraucher hat schon längst vor dem Wechsel in die Grundversorgung seinen Protest gegen die Preisanpassungen des Versorgers bekundet, sogar explizit gestützt auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB ?
--- Ende Zitat ---
Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung und von den Preisanpassungen gar nicht betroffen war? Also zu einem Zeitpunkt, als der Versorger gegenüber diesem Kunden gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat?
jroettges:
--- Zitat ---Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung ..... war?
--- Ende Zitat ---
Der Kunde hatte einen Sondervertrag. Darin hatte er bei Preisanpassungen protestiert und gekürzt, sowie stets die Billigkeit der jeweiligen Preissetzungen gerügt.
Aus diesem Sondervertrag wurde er gekündigt und gegen seinen Protest in die Grundversorgung zwangsversetzt, weil er neuen AGB widersprochen hatte, die ihn als Kunden wesentlich benachteiligt hätten (unwirksame Preisanpassungsklauseln. längere Kündigungsfristen usw.).
Wo ist da der \"Preissockel\"?
Black:
--- Zitat ---Original von jroettges
--- Zitat ---Wie muss ich mir das vorstellen? Der Kunde hat also Preisanpassungen in der Grundversorgung nach § 315 BGB widersprochen, als er noch gar kein Kunde der Grundversorgung ..... war?
--- Ende Zitat ---
Der Kunde hatte einen Sondervertrag. Darin hatte er bei Preisanpassungen protestiert und gekürzt, sowie stets die Billigkeit der jeweiligen Preissetzungen gerügt.
Aus diesem Sondervertrag wurde er gekündigt und gegen seinen Protest in die Grundversorgung zwangsversetzt, weil er neuen AGB widersprochen hatte, die ihn als Kunden wesentlich benachteiligt hätten (unwirksame Preisanpassungsklauseln. längere Kündigungsfristen usw.).
Wo ist da der \"Preissockel\"?
--- Ende Zitat ---
Auf die Frage, wo der Preissockel zu sehen ist, hatte ich bereits geantwortet, nämlich bei dem Preis der zu Beginn der Grundversorgung galt.
Eine \"Zwangsversetzung\" in die Grundversorgung gibt es rechtlich nicht. Wenn der bestehende Sondervertrag gekündigt wird, muss sich der Kunde überlegen auf welcher vertraglichen Basis er künftig beliefet werden will und sich einen neuen Lieferanten suchen. Tut er dies nicht und nimmt aber trotzdem Energie ab, dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
[...]
Eine \"Zwangsversetzung\" in die Grundversorgung gibt es rechtlich nicht. Wenn der bestehende Sondervertrag gekündigt wird, muss sich der Kunde überlegen auf welcher vertraglichen Basis er künftig beliefet werden will und sich einen neuen Lieferanten suchen. Tut er dies nicht und nimmt aber trotzdem Energie ab, dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht.
--- Ende Zitat ---
Zwangsversetzung hin oder her; jedenfalls folgt die Grundversorgung, wenn der Abnehmer keinen anderen Versorgungsvertrag vorweisen kann.
Die von Ihnen gegebene Antwort auf die spannende Frage:
--- Zitat ---[...] dann unterstellt das Gesetz, dass dieser Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht
--- Ende Zitat ---
steht zur Debatte.
(1) Wo unterstellt das Gesetz, dass der Kunde eine Belieferung zu den Bedingungen der Grundversorgung wünscht ?
(2) Wo ist gesetzlich festgelegt, man unterstelle dies nun faktisch, dass - natürlich wenn auch vielleicht nur vorübergehend - eine Grundversorgung gewünscht wird, zu welchen Bedingungen der Kunde seine Belieferung akzeptieren muß ?
(3) Wo ist festgelegt, dass dem Abnehmer verboten sei, bereits vor Vertragsschluß (§ 311 BGB) seinen Widerspruch gegen die Preisgestaltung seines künftigen Vertragspartners zu erheben (egal ob Sondervertrag oder Grundversorgung), was zur Wirkungslosigkeit des Widerspruchs führte.
(4) Worauf stützt man die Auffassung, dass gegen den Sockel-Preis ein Widerspruch belanglos sei, wenn dieser Widerspruch doch bereits \"vor-dem-Sockel\" existiert ?
Anm. zu (2):
Ich sehe bislang nur eine Belieferungspflicht, und zwar die des Versorgers. Ein \"muß\" - die Pflicht - liegt also nur auf Seiten des Versorgers; Kontrahierungszwang.
Anm. zu (3):
Die mögliche Antwort kenne ich schon: -actus contrarius-, braucht also nicht dekliniert zu werden. Der BGH hat diesem Argument ja bereits seit vielen Jahren eine Abfuhr erteilt. Mit seinem Widerpruch nimmt der Abnehmer gegen die einseitige Preisbestimmung seine berechtigten Interessen wahr.
Anm. zu (4):
Die BGH-Rechtsprechung kann es wohl nicht sein. Die Entscheidungen, soweit solche zu dieser Frage existieren, besagen nur soviel, dass ein Widerspruch gegen den zulässig einseitig festgelegten Preis unbeachtlich ist. Zulässig festgelegt ist der Preis aber nur dann, wenn die Bestimmungen gem. § 36 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EnwG beachtet wurden; sprich : die Kostenorientierung beachtet wurde. Dass man hiergegen (ggf.) seine Interessen wahrnehmen - und dies mit einem Widerspruch zum Ausdruck bringen darf, ist selbstverständlich.
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