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TeldaFax Gas - Preiserhöhung & Kündigung

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kamaraba:
TelDaFax kann viel behaupten und dies auch nicht durch Ihre AGB wirksam ausschließen. Ein Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen steht auch den Kunden von TelDaFax zu.

superstar:
Das ist wohl Taktik... Im Internet habe ich inzwischen viele Bestandskunden von TeldaFax gefunden, den genau die gleiche Geschichte erzählt wurde: Kein Sonderkündigungsrecht, nur Widerspruchsrecht. Teilweise auch mit der Begründung es hätten sich die AGBs geändert ohne dass man den Kunden die neuen AGBs zugeschcikt hat. bla bla bla...

Und in dem Schreiben, in dem die Preiserhöhung angekündigt wird, steht natürlich nichts über Kündigungsfristen etc. Also von jetzigem Standpunkt aus, werde ich die Zahlungen einstellen, über das Kundenportal den abschließenden Zählerstand mitteilen und 2 Wochen für die Schlussrechnung einräumen. Falls keine Schlussrechnung kommt, werde ich selbst eine erstellen.

Ich sehe mich hier in meiner Auffassung bestätigt und jede Verbraucherzentrale oder jeder Rechtsanwalt dürfte das dann auch so sehen falls sich TeldaFax sturr stellt.

Vielen Dank für Ihre Meinungen und Ratschläge.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von kamaraba
Ein Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen steht auch den Kunden von TelDaFax zu.
--- Ende Zitat ---
Der Meinung bin ich ja auch. Aber: Wo steht das ?

dattelner:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl

--- Zitat ---Original von kamaraba
Ein Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen steht auch den Kunden von TelDaFax zu.
--- Ende Zitat ---
Der Meinung bin ich ja auch. Aber: Wo steht das ?
--- Ende Zitat ---

Ich habe ff. gefunden:
http://de.reclabox.com/beschwerde/31964-teldafax-troisdorf-teldafax-verweigert-sonderkuendigungsrecht-nach-preiserhoehung

danach scheint es ein gesetzliches SoKü-Recht nur in der Grundversorgung zu geben, bei Sondertarifen nur, wenn es in den AGB bei Vertragsabschluss steht oder vom Anbieter freigestellt wird. Bei Teldafax scheint die Masche schon länger Methode zu sein- das Recht auf SoKü bei Preiserhöhung war aber wohl zumindest früher in den AGB enthalten.
Käme also für den Threadersteller drauf an, welche AGBs er bei Abschluß anerkannt hat.
-------

Aus:
http://www.verbraucherzentrale.de/stromwechsel/faq.php

In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats. Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Stromprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Stromanbieter gewechselt, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem sogenannten Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Sonderverträge gewähren bei Preiserhöhungen oftmals ein Sonderkündigungsrecht.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von dattelner
danach scheint es ein gesetzliches SoKü-Recht nur in der Grundversorgung zu geben, bei Sondertarifen nur, wenn es in den AGB bei Vertragsabschluss steht oder vom Anbieter freigestellt wird. Bei Teldafax scheint die Masche schon länger Methode zu sein- das Recht auf SoKü bei Preiserhöhung war aber wohl zumindest früher in den AGB enthalten.
--- Ende Zitat ---
Wenn ein Klauselverwender sich ein Recht einräumt ohne der Gegenseite einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, dann läuft er Gefahr diesen unangemessen zu benachteiligen. Folge dessen kann die Unwirksamkeit der Klausel insgesamt sein. Dies widerrum kann Rückforderungsansprüche begründen.

Hier: Wenn ein Anbieter sich ein einseitiges Preisanpassungsrecht einräumt aber der Kunde durch passende Gestaltung der Benachrichtigungs- und Kündigungsfristen genötigt ist, den erhöhten Preis zumindest zeitweilig hinzunehmen, so dürfte wohl eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegen.

Grundsätzlich zu Preisbindungen:
Da die Endverbraucherpreise für Strom und Gas auch in den nächsten Jahren weiter steigen werden kann eigentlich jeder, der einen Vertrag mit Preisbindung abgeschlossen hat, unabhängig von irgendwelchen Fristen die Kündigung zum Ablauf der Bindungsfrist schon dann schreiben sobald er die Vertragsbestätigung erhalten hat. Wenn noch ein Bonus im Spiel ist, gilt dies umsomehr. Man tut dem Anbieter damit sogar einen Gefallen - er erhält schon 11 Monate im Voraus Bescheid und kann entsprechend kalkulieren!

Das für den Tag nach Ablauf der Bindungsfrist eine Preiserhöhung (ggf. möglichst kurzfristig) angekündigt werden wird, ist doch schon absehbar.

Gruss,
ESG-Rebell.

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