Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?

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Black:
Es geht nur darum, dass Versorger nun vom BGH bestätigt bekommen, dass Sie  auch einseitig Kunden in andere Vertragsverhältnisse umstufen können. Und das sogar ohne ausdrückliche Kündigung des bisherigen Vertrages.

Ein toller Brauch  :tongue:

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Es geht nur darum, dass Versorger nun vom BGH bestätigt bekommen, dass Sie  auch einseitig Kunden in andere Vertragsverhältnisse umstufen können. Und das sogar ohne ausdrückliche Kündigung des bisherigen Vertrages.
--- Ende Zitat ---

Bei Lichte betrachtet betraf der Fall am BGH gar nicht einen Streit zwischen mir und den Versorgern. Ich stufe auch nicht einseitig Kunden um.
Wenn der BGH tatsächlich gesagt haben sollte, dass ich das auch könne,... ;)


Vielleicht fragt man wegen der genannten Brauchtumspflege einfach mal bei der Trachtengruppe des BDEW nach.  :D

jofri46:
Zur Eingangsfrage von Black:

Klar dürfte sein, dass eine Vertragsumstellung (oder wie immer man das nennen mag) im Interesse des Kunden liegen muss, hier offenkundig durch günstigere Konditionen.

Rechtliche Grundlage dann für eine solche einseitige Vertragsumstellung:
§ 151 BGB?

Elohim.Vista:
@RR-E-ft

nun bin ich etwas verwirt ...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Nicht-Haushaltskunde fällt nach wirksamer ordentlicher Kündigung eines Sondervertrages nicht in die Grundversorgung. Nur Haushaltskunden können auf diese Weise in die Grundversorgung gelangen.
--- Ende Zitat ---

Was ist denn ein über einen zweiten Zähler mit Nachtstrom versorgter Kunde mit Sondervertrag? Über den zweiten Zähler bezieht derartiger Kunde doch eigentlich keinen Haushaltsstrom, sondern Strom, welcher nur zu Nebenzeiten (nachts) anliegt. Demnach wäre ein solcher ein Nicht-Haushalts Kunde.

Nun hat RWE im Bereich Rhein/Ruhr massnehaft die Nachtstrom-Sonderverträge gekündigt, egal ob Preisprotestler oder nicht. Laut Kündigungsschreiben würde man in die Grundversorgung fallen wenn man keinen neuen (Sonder)Vertrag annimmt.
Nun gibt es mittlerweile auch andere Anbieter, zu denen man mit dem Nachtstrom wechseln könnte. Will aber nicht jeder...

Frage an den Experten: Wie stehen die Chancen, dass ein Gericht einen derartigen Nachtstrom-Kunden als Nicht-Haushaltskunden einstuft und dessen Sondervertrag als nicht gekündigt ansieht?

Gruß

RR-E-ft:
@jofri46


§ 151 BGB betrifft gerade keine einseitige Umstellung.

§ 151 BGB  betrifft den Fall der Annahme eines Antrages iSv. § 145 BGB (ein solcher muss zugegangen sein! Arg: § 147 II BGB) ohne Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung.
Gleichwohl handelt es sich um eine Einigung gem. §§ 145 ff. BGB.

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