Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?
Black:
Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:
--- Zitat ---BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24
Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine faktische Umstellung der Belieferung die Vertragssituation von Tarifkundenvertrag zu Sondervertrag ändern könne.
Gibt es dazu Meinungen?
RR-E-ft:
Klaus heißt jetzt Ute, wir wünschen ihr alles Gute.
Die Versorger haben sich etwas dabei gedacht, die Kunden in Sonderabkommen zu günstigeren Sonderpreisen zu beliefern.
Sie wollten wohl Konzessionsabgaben sparen.
Gespart haben sie wohl jedenfalls am falschen Ende.
Falsch war und ist jedenfalls die Vorstelung der Versorger, sie könnten mit ihren Kunden einfach machen, was sie wollen.
--- Zitat ---Original von Black
Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:
--- Zitat ---BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24
Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
--- Ende Zitat ---
Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine Umstellung der Belieferung die Vertragssituation ändern könne.
--- Ende Zitat ---
Wenn die Umstellung für die betroffenen Kunden günstig ist (günstigere Preise!), mag dies gerade noch angehen.
Aber jedenfalls nicht in die andere Richtung.
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.
Man kann Ute nicht einfach ungefragt so umstellen, dass plötzlich ein Klaus draus wird. Das darf nicht sein!
Selbst wo dies im DDR- Spitzensport vorkam, endete es mit Strafverfahren und Schadensersatzansprüchen.
bolli:
@RR-E-ft
Wie ist das denn dann mit den so genannten \"Best-Preis-Abrechnungen, in wo nur der Eingangstarif ggf. der Allgemeine Tarif in der Grundversorgung ist, die anderen (aus Kundensicht besseren, da preisgünstiger) aber schon keine Belieferung in der gesetzlichen Grundversorgung mehr darstellen (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08).
Das würde nach Ihrer Aussage ja bedeuten, dass nichts ist mit Best-Preis-Abrechnung, zumindest nicht, wenn man einmal, wegen des höheren Verbrauchs in der günstigeren Preisstaffel eingruppiert war.
Überflüssig zu sagen, dass die Versorger ja überwiegend immer noch der Meinung sind, dass alle ihr Best-Preise eine Versorgung in der gesetzlichen Grundversorgung darstellen. Da wäre das Problem nicht, beim Wechsel zwischen Grund- und Sondervertrag aber dann sehr wohl.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn die Umstellung für die betroffenen Kunden günstig ist (günstigere Preise!), mag dies gerade noch angehen.
Aber jedenfalls nicht in die andere Richtung.
--- Ende Zitat ---
Da das Recht nicht danach funktioniert, ob man etwas wirtschaftlich günstig findet oder nicht, stellt sich schon die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die einseitige Umstellung des Vertrages funktionieren soll.
Soll das nur in eine Richtung gehen Grundversorgung -> Sondervertrag oder auch umgekehrt?
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
Da das Recht nicht danach funktioniert, ob man etwas wirtschaftlich günstig findet oder nicht, stellt sich schon die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die einseitige Umstellung des Vertrages funktionieren soll.
Soll das nur in eine Richtung gehen Grundversorgung -> Sondervertrag oder auch umgekehrt?
--- Ende Zitat ---
Am Ende eines Sondervertrags wandert der Verbraucher automatisch in die Grundversorgung?! Wie manche Erfahrung zeigt auch dann, wenn er kein Gas oder Strom mehr verbraucht. Der Grundpreis wird ab der juristischen Nanosekunde kassiert. Was sich dann z.B. noch für einen Normsonderkunden außer dem Preis ändert hängt davon ab, wie das Recht gerade funktioniert. ,)
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