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Wechsel vom BHKW-Strom zu anderen Anbieter

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berndh:

--- Zitat ---Seit 2 Jahren ist da sozusagen durch Schriftwechsel und mündlichen Wortaustausch ein Art Einigung. Sollte allerdings der Vermieter weiterhin drauf bestehen, das der Vertrag unterschrieben wird, bleibt nichts anderes übrig zurück ans \"große Netz\" zu gehen.
--- Ende Zitat ---
Bei dem zu dem sie wechseln müssen sie keinen Vertrag unterschreiben?
Dort werden doch ebenfalls Kündigungsfristen etc. fixiert.
Und egal was im Vertrag steht, das Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung kann man nicht ausschließen!
Planungssicherheit sollte für beide Partner gelten....

In jedem Stromliefervertrag steht auch immer etwas zu den Zählereinrichtungen, da gesetzlich geregelt ist das der Lieferant auch das Messrecht hat, werden sie einen Messzähler bekommen der von ihrem Lieferanten (bzw. Messtellenbetreiber mit dem ihr Netzbetreiber/Stromlieferant zusammenarbeitet) gesetzt wird.
Wie der dann innerhalb dieses Dreiergestirn abgerechnet wird, braucht sie als Kunden nicht interessieren.
Allerdings wird ein auf gewinn orientiertes Unternehmen immer den Messzähler so wie alle anderen Kosten ihnen in Rechnung stellen.
Ob das bei Firma A nur im KWHpreis steckt oder bei Firma B in Grundpreis und KWHpreis oder bei Firma C in Messkosten, Abrechnungskosten und KWHpreis ist eigentlich egal.
Wichtig ist doch nur das nach dem Jahresschlussstrich das niedrigste Ergebniss für sie als Endkunden drunter steht.

--- Zitat ---Haben Sie da mal noch Fundstelle, wo beschrieben ist, was gesetzlich geregelt ist?
--- Ende Zitat ---
Was meinen Sie da genau, Messtellenrecht? Da einfach mal \'Messtellenbetreiber\' im Netz suchen lassen Abrechnungsvorgaben?
Nicht Abrechnungskosten, Zählergebühren und der seperate Netzbetrieb durcheinanderwürfeln, passiert mir bei schnellhintippen auch schonmal, wenn das zu Verwirrung geführt hat, bitteich um Verzeihung.

Der BHKW Stromlieferant wird sich auch auf die allgemeinen Stromlieferungsbedingungen beziehen, auf die sich alle Stromlieferanten beziehen, allerdings dann immer mit den eigene Zusätzen, sieh zB. Stadtwerke Bochum die die jeweilige Besonderheit der Firma darstellen.

Das mag bei einem kleinen BHKW Betreiber andere Zusätze als bei einem Groß EVU benötigt werden liegt wohl an der Natur der Dinge.

Aber machen Sie doch mal Butter bei de Fische, um welche Summen reden wir den eigentlich hier?
Geht es darum das ein Anbieter nur ein KWH Preis hat ohne ein Grundgebühr und der BHKWler Grundpreis und KWH Preis?
Was kommt den bei Ihrem JAhresverbrauch am ende bei beiden raus?

DieAdmin:
@berndh,

vielen Dank für die Linktipps.

Vielleicht haben Sie mit Ihren Mietern einen anderen Vertrag, der womöglich auch professionelleren Ursprungs ist. Dadurch vielleicht fairer ist.

Wenn ich bei unmittelbaren Vergleich erkenne, dass faktisch eine Mustervorlage aus dem Jahre 2003 für Änderungen (Ergänzungen, Löschungen) verwendet wurde, lässt es mich daran sehr zweifeln.

Ob es tatsächlich ein generelles Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen gibt, ist fraglich. Das sind lediglich mündliche Zusagen, die sich nicht in den Vertrag wiederfinden

Es geht auch weniger um den jetzigen Preis, sondern um den künftigen, der kommen könnte, wenn man faktisch einen langfristigen Liefervertrag abschließt.
Zu erwarten ist das solche Verträge dann auf mehr als 2 Jahre ausgelegt sind.

berndh:

--- Zitat ---professionelleren Ursprungs ist. Dadurch vielleicht fairer ist.

--- Ende Zitat ---
Ohje mein \"proffesioneller\" Vertrag.... Ich würde den hier nie einstellen, damit sich keine todlacht.  :rolleyes:


--- Zitat ---Ob es tatsächlich ein generelles Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen gibt, ist fraglich.
--- Ende Zitat ---
Ich müsste nochmal suchen, aber irgendwo hatte ich mal vor langer Zeit einen Kommentar eines Rechtsanwaltes zu dem thema im Netz gefunden, der so wie ich es verstanden habe, darauf hinwies das in einem Gesetzestext dieser Ausschluß so drinstehen würde, daher ein Ausschluss in eien Privatvertrag ungültig wäre.

Zumal die Einfügung dieses Passus ausserordentliches Kündigungsrecht bei Preiserhöhung sollte wenn er mündlich gegeben wurde kein schriftliches Problem sein.Ich würde den Liferanten einfach mal auf eien Bestpreisabrechnung ansprechen, auch wenn Sie schon lange mit dem verhandeln.
Ist für beide Seiten das fairste, der Liefernat bekommt immer seinen Marktpreis und er Kunde weiß das er immer den günstigsten Marktpreis hat.
Fertig die Laube.
Überprüfbar ist das von beiden Seiten immer per Internet, man einig sich allerdings da am besten auf eine Suchmaschine....

Dann käönnte sogar der Kunde selber dem Lieferanten der fälligen Preis angeben, evtl gibt es dafür noch einen Arbeitsaufwandrabatt  :D

DieAdmin:
kurzer Einwand zwischendurch (bisschen Stress lol):
Der Vermieter ist nicht mehr Privatperson, sondern zu einer GbR geworden. Der Vertrag kommt also zwischen der GbR und den Mietern zustande. Dann ist das nicht mehr Privat-Privat.

berndh:
Ob GBR, AG oder GMBH gilt für alle gleich.
Auch schriftlich niedergelegtes Wunschdenken bricht nicht die Gesetzestexte/Rechtsprechung.

Um es auch mal bildlich zu sagen, jeder BHKW\'ler der einen Stromkunden im internen Netz ziehen lässt wegen ein paar € weniger Einnahmen, sollte sich mal Betriebswirtschaft 1 Semester zugute führen.
Solange man sich auf einer Basis Bestpreisabrechnung auf Basis der jeweils aktl. Marktpreise einigt, ist das immer besser als den Netzbeteibern den Strom fast schenken zu müssen!!

Ich such mir die Finger nach dem RA Text wund, auf die schnelle nur den Gesetztestext gefunden

--- Zitat ---Für die Grundversorgung besteht laut § 5 der StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) generell ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Preiserhöhungen.
--- Ende Zitat ---

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