Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Erfordert die ersatzweise Billigkeitsfestsetzung durch das Gericht einen gesonderten Antrag?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Die gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt doch nicht von allein, sondern sie bedarf eines entsprechenden Klageantrages, der die [hier: durch den Versorger] festgestellte Unbilligkeit voraussetzt (so BGH VIII ZR 240/90 am Ende).
--- Ende Zitat ---
In der Praxis wird dies teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt. Interessant bei der Leistungsklage des Versorgers.
RR-E-ft:
Dass die Ersatzbestimmung einen entsprechenden Klageantrag voraussetzt, ergibt sich aus §§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, 308 ZPO.
Dafür, dass ein solcher besonderer Klageantrag erforderlich ist, siehe nur BGH VIII ZR 240/90 am Ende und BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Der Streitgegenstand einer Leistungsklage (Zahlungklage) ist jedenfalls mit dem Streitgegenstand einer entsprechenden Feststellungsklage (Ersatzbestimmung) nicht identisch.
Erkennt der Versorger die Unbilligkeit seiner getroffenen Tarifbestimmung, so weiß er um deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und sollte selbst ein Interesse an einer Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber allen davon betroffenen Kunden haben.
Black:
Gegenargument:
Im Rahmen einer Leistungsklage stellt der Versorger einen Antrag auf Zahlung eines bestimmten Betrages X.
Wenn ein Gericht im Rahmen der Prüfung jedoch feststellt, dass statt des vom Kläger beantragten Betrages X vom Beklagten nur ein geringerer Betrag Y geschuldet ist, dann weist es die Klage nicht vollständig ab, sondern verurteilt zur Zahlung des nach Auffassung des Gerichtes zulässigen Betrages Y. Hierfür bedarf es auch keines besonderen (weiteren) Antrages des Klägers.
Nichts anderes gilt für eine Klage auf Zahlung von Lieferentgelten. Dass die Ersetzung von Amts wegen automatisch durch das Gericht zu treffen ist, stellt ja gerade der § 315 Abs. 3 BGB dar.
RR-E-ft:
@Black
Sie verkennen womöglich, dass die Ersatzbestimmung nicht nur die Abrechnungsperiode betrifft und deshalb auch nicht allein die bisher unbegründet eingeklagte Zahlungspflicht betrifft.
So lange die getroffene Tarifbestimmung unbillig ist, entseht erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils über den Feststellungsantrag eine gerichtlich durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens (BGH X ZR 60/04 unter II.1).
Bis dahin ist die Leistungsklage (Zahlungsklage) deshalb jedenfalls unbegründet (BGH, aaO.).
Logischerweise können der Antrag auf Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und die Zahlungsklage mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB niemals zugleich begründet sein.
RR-E-ft:
@Black
So oft wie ich jetzt schon vor Gericht in Zivilprozessen tätig war, habe ich eines erfahren.
Es gibt keine Sachentscheidungen von Amts wegen, §§ 137, 308 ZPO. Das Gericht darf nur über die von den Parteien in mündlicher Verhandlung gestellten Sachanträge entscheiden, ist an diese gebunden.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Richter, die anderes entscheiden, sind abzulehnen!
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