Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Erfordert die ersatzweise Billigkeitsfestsetzung durch das Gericht einen gesonderten Antrag?
RR-E-ft:
@Black
Reicht denn ein Blick in § 137, 308 ZPO nicht aus, um sich die Frage selbst zu beantworten?
Fragt doch mal den Rechtsreferendar, worüber ein Zivilgericht sachlich nur entscheiden darf (ne eat judex ultra petita).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Reicht denn ein Blick in § 137, 308 ZPO nicht aus, um sich die Frage selbst zu beantworten?
Fragt doch mal den Rechtsreferendar, worüber ein Zivilgericht sachlich nur entscheiden darf (ne eat judex ultra petita).
--- Ende Zitat ---
Ganz so einfach scheint es nicht zu sein.
--- Zitat ---AG Pinneberg, 04.09.2009, 65 C 271/07
I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 314 Euro zu zahlen.
II. Die Kosten tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %
(...)
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des Restbetrages von 314,98- Euro zu
(...)
Da die einseitig vorgenommenen Bestimmungen der Tarifpreise gegenüber der Beklagten unbillig sind, ist der zwischen den Parteien geltende Preis durch Urteil zu bestimmen, § 315 Abs. 3 BGB.
Hierfür sind (...)
Insgesamt sind daher vom Rechnungsbetrag und damit vom Klagebetrag (872,75- EUR) 557,76 - EUR abzuziehen, so dass Restbetrag von 314, 98 verbleibt
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Ja, es gibt durchaus Gerichte, welche die Zivilprozessordnung nicht beachten, willkürlich eigene Regeln aufstellen.
Ganz krass:
Ich war neulich bei einem Termin beim AG Pößneck, rügte dessen sachliche Zuständigkeit gem. §§ 108, 102 EnWG.
Im Termin stellte die Klägervertreterin keinen Sachantrag, sondern beantragte lediglich Schriftsatznachlass.
Kann jeder machen, wie er möchte.
Das Gericht gewährte diesen und diktierte im wahrsten Sinne des Wortes zu Protokoll einen Verkündungstermin und den Schluss der Verhandlung. Mir fiel der Stift aus der Hand, weil ich Klageabweisung gegen die im Termin säumige Klägerin (§§ 137, 333, 330 ZPO) wie schriftsätzlich angekündigt stellen sollte, wollte und musste und protestierte unter Verweis auf § 137 ZPO, ungewohnt laut. Der Vorsitzende meinte, beklagtenseits könnne gar kein Antrag auf Klageabweisung gestellt werden, die Sitzung sei geschlossen, was dem Vorsitzenden einen Befangenheitsgesuch einbrachte. Bei Lichte betrachtet kann der abgelehnte Richter nichts entscheiden, weil im Termin kein Sachantrag gestellt wurde, von der Klägerin, weil sie nicht wollte, von den Beklagten, weil man sie nicht ließ, § 308 ZPO. Größere Willkür als eine versagte Stellung eines Sachantrages im Termin kann einer Partei wohl nicht widerfahren. Natürlich wurde ein klageabweisendes Urteil, auf welches die Beklagten Anspruch haben, mindestens verzögert.
Warum soll es in Pinneberg bei Gericht besser zugehen als in Pößneck?
Selbst bei Landgerichten gibt es teils Skurriles zu erleben.
Willkürentscheidungen besagen doch aber nichts darüber, wie es regelkonform sein muss, § 308 ZPO.
Wir haben die Parteien vor Gerichtswillkür in Schutz zu nehmen.
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