Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
RR-E-ft:
@Black
Nach Ihrer Logik hätte es bei der BSR gar keinen Betrugsfall gegeben.
Zwar sei die BSR gesetzlich verpflichtet gewesen, die Höhe der Tarife zu bestimmen, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen, hätte bei der Tarifkalkulation einen Fehler gemacht und diesen auch erkannt, aber betrogen worden sei keiner. Schließlich hätten die BSR- Kunden, welche auf die Abrechnungen Zahlungen leisteten, die gesetzwidrig zu hoch kalkulierten Tarife mit der BSR vereinbart. Ein Schaden sei ihnen dadurch nicht entstanden.
Der 5. Strafsenat des BGH hat die Sache hingegen zutreffend entscheidend anders gesehen.
Wenn sich ein Energieversorger zB. vorgenommen hat, durch die getroffene Preisbestimmung einen höheren Gewinnanteil am Preis zu erzielen, seine Tarifbestimmung darauf ausrichtet, einen für sich besonders vorteilhaften Preis zu erzielen, so weiß er ohne weiteres, dass die gestroffene Preisbestimmung wegen §§ 1, 2 EnWG gesetzwidrig und gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB von Anfang an ohne weiteres unwirksam ist.
Seine Abrechnungen können deshalb betrügerisch sein.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In der Bezahlung einer Rechnung kann keine Neuvereinbarung liegen. Es gibt schon keinen Antrag gem. § 145 BGB, der vom Kunden überhaupt nur fristgerecht angenommen werden könnte.
--- Ende Zitat ---
Dies hat der BGH jedoch bekanntlich anders gesehen.
--- Zitat ---BGH, 14.07.2010, VIII ZR 327/07
Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einsei-tig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.)
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH, 14.07.2010, VIII ZR 327/07
Der Senat hält es daher auch bei Sonderkundenverträgen für interessengerecht, nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhö-hung gemäß § 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu überprüfen.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Dann hätte sich der VIII.Zivilsenat (Karlsruhe) mal mit dem 5.Strafsenat des BGH (Leipzig) zu unterhalten gehabt oder einfach nur ins Gesetzbuch zu sehen gehabt, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Sie wissen es jedenfalls besser.
--- Zitat ---Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
--- Ende Zitat ---
Sie sagen zutreffend selbst, die unbillige Preisbestimmung sei von Anfang an und ohne weiteres unwirksam und entfalte keine Rechtswirkung, stellt also auch keinen Antrag gem. § 145 BGB da.
Sie haben § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gelesen und verstanden.
RR-E-ft:
Die Betrugsstrafbarkeit im Falle BSR gründete bei Lichte betrachtet darauf, dass die Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthielten
\"Die Tarife haben wir in gesetzmäßiger Weise [unserer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend] der Billigkeit entsprechend festgesetzt, deshalb ist auch diese Abrechnung ordnungsgemäß\".
Black:
Es wird aber schwierig, wenn Sie eine Strafbarkeit mit BGH Rechtsprechung belegen wollen und gleichzeitig andere Rechtsprechung des BGH hierfür als falsch ansehen wollen.
Entweder taugt ein Verweis auf den BGH als Beleg für die Rechtslage oder nicht.
Das eine unbillige einseitige Festlegung unwirksam ist, hindert nicht daran, dass sie als vertragliches Angebot gelten kann. Denn die Unwirksamkeit beseitigt ja nur die zustimmungsfreie Bindungswirkung. Ein vertragliches Angebot wird anders als eine einseitige Festlegung erst durch Zustimmung wirksam.
Das ist auch nur konsequent, denn Billigkeit ist ja eine Wertungsfrage und dient dem Schutz des Vertragspartners. Wenn dieser Vertragspartner die Festlegung als \"für gut befunden\" anerkennt, dann besteht keine Notwendigkeit eine Festlegung mit der beide Parteien einverstanden waren für unwirksam zu erklären.
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