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Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen
Harry01:
Hallo Forum!
Nachdem ich die Restforderung der Jahresverbrauchsrechnung entsprechend gekürzt habe, ist erwartungsgemäß eine Mahnung eingetroffen. Der Mahnung wurde auch eine Postenaufstellung beigefügt, worin zwei Posten aufgeführt sind. Der eine Posten heißt \"Forderung Verbrauchsabrechnung\". Da der Betrag aber wesentlich höher ist, als der Diffrenzbetrag zwischen Forderung und tatsächlicher Zahlung, habe ich mal nachgerechnet und festgestellt, daß in diesen Betrag schon der Differenzbetrag aus der ersten Abschlagszahlung des neuen Abrechnungszeitraums (ich kürze die Abschläge entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs) mit angemahnt wird.
Der zweite Posten sind Mahnkosten.
Müßten nach §367 BGB nicht zwei separate Mahnverfahren geführt werden, da nicht aufgerechnet werden darf?
Cremer:
@Harry01
Die Versorger rechnen gerne auf. Also hier Restforderung aus der Jahresreczhnung und dem ersten Abschlag. Damit halten Sie Ihre Forderung aus der Jahresrechnung \"up to date\" M.E. ist die Aufrechnung aus Forderungen einer Jahresrechnung mit Abschlägen aus einem neuen Zeitraum nicht rechtens. Die Jahresrechnung stellt eine abgeschlossenen Vorgang dar. Sie können dem Versorger schreiben, dass Sie eine Aufrechnung für nicht rechtens halten. Verbieten Sie ihm die Kummulierung. Er müßte m.E. auch zwei Verfahren anstrengen. So hatte ich auch den Beschluss des Amtsgerichtes in Bad Kreuznach gegen ein Mitglied der BIFEP verstanden.
Herr Fricke kann da bestimmt den Paragraphen nennen.
Harry01:
@Cremer
--- Zitat ---Die Versorger rechnen gerne auf. Also hier Restforderung aus der Jahresreczhnung und dem ersten Abschlag.
--- Ende Zitat ---
Eigentlich ist das für mich kein Problem. Bedenken habe ich allerdings dabei, daß inzwischen ein Betrag von mehr als 100 Euro erreicht ist. Ich hatte seinerzeit gegen eine Sperrandrohung des Versorgers eine einstweilige Verfügung erwirkt, die eine Sperrung wegen eines Rückstandes von 100 Euro verbietet.
Dürfte der Versorger denn nun sperren, weil 100 Euro überschritten sind und muß er das erst wieder ankündigen?
--- Zitat ---Damit halten Sie Ihre Forderung aus der Jahresrechnung \"up to date\"
--- Ende Zitat ---
Hätte so eine immer wiederkehrende Anmahnung eine verjährungsunterbrechende Wirkung?
--- Zitat ---M.E. ist die Aufrechnung aus Forderungen einer Jahresrechnung mit Abschlägen aus einem neuen Zeitraum nicht rechtens. Die Jahresrechnung stellt eine abgeschlossenen Vorgang dar.
--- Ende Zitat ---
Ja, genauso habe ich die Schilderungen hier im Forum auch verstanden.
--- Zitat ---Sie können dem Versorger schreiben, dass Sie eine Aufrechnung für nicht rechtens halten. Verbieten Sie ihm die Kummulierung.
--- Ende Zitat ---
Habe ich da ein Druckmittel? Ich habe meinen Versorger als sehr stur kennengelernt, daher wird meine Forderung sicher wieder ignorieren.
--- Zitat ---Er müßte m.E. auch zwei Verfahren anstrengen. So hatte ich auch den Beschluss des Amtsgerichtes in Bad Kreuznach gegen ein Mitglied der BIFEP verstanden.
--- Ende Zitat ---
Kann man den Beschluß irgendwo nachlesen? Ich würde ihn gern als Referenz mit im Schreiben angeben.
Graf Koks:
@harry01:
Der Versorger müsste die Beträge nicht in zwei unterschiedlichen Verfahren einklagen, aber er müsste in einer Klageschrift die Beträge einzeln einstellen. Solange er Ihre laufenden Zahlungen richtig verrechnet, ist das in Ordnung. Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt durch bloßen Anmahnen oder Zusammenzählen mit anderen Forderungen nicht.
Wenn der Versorger der Meinung ist, dass er einen Anspruch auf den von Ihnen einbehaltenen Differenzbetrag hat, soll er eben klagen.
Hinsichtlich der Abschlagshöhe gilt das gleiche. § 315 gilt auch hier.
Ich denke eigentlich nicht, dass Ihr Versorger, nachdem er schon eine einstweilige Verf. kassiert hat, sich noch eine zweite einhandeln will. Eine Versorgungseinstellung muss immer angekündigt werden, § 33 Abs. 2 AVBGasV. Dann haben Sie noch genug Zeit, zum Anwalt Ihres Vertrauens zu gehen.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Harry01:
@Graf Koks
--- Zitat ---Solange er Ihre laufenden Zahlungen richtig verrechnet, ist das in Ordnung.
--- Ende Zitat ---
Der Versorger wird die Zahlungen sicher richtig verrechnen. Auf die Mahnungen werde ich nicht weiter reagieren. Das hatte ich dem Versorger schon mehrfach angekündigt.
--- Zitat ---Eine Verjährungsunterbrechung erfolgt durch bloßen Anmahnen oder Zusammenzählen mit anderen Forderungen nicht.
--- Ende Zitat ---
Okay, dann lasse ich das auf sich beruhen. Hat der Versorger außer einer Klage noch andere Mäglichkeiten, die Verjährung zu unterbrechen? Z.B. ein Mahnbescheid?
In der Mahnung wurde ein weiteres Mal die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht, wenn die Forderung nicht bis zu einem Termin beglichen wird. So langsam sollte der Versorger seine Drohung mal wahr machen.
--- Zitat ---Ich denke eigentlich nicht, dass Ihr Versorger, nachdem er schon eine einstweilige Verf. kassiert hat, sich noch eine zweite einhandeln will.
--- Ende Zitat ---
Daß er das will, glaube ich auch nicht. Ich habe aber eher den Eindruck, daß der Versorger gar nicht so wirklich weiß, daß eine Mahnung, die automatisch vom elektronischen System erstellt, eingetütet, frankiert und dann in den Postversand befördert wird, eine Sperrandrohung enthält.
Aber wenn das Verfahren Jahr für Jahr so weitergeführt wird, dann ist man mit dem Rückstand doch irgendwann von der Betragshöhe in einem Bereich, in dem auch eine Versorgungssperre verhältnismäßig wäre. Wenn diese dann angedroht wird, würde man doch auch keine einstweilige Verfügung mehr erwirken können, weil man dem Richter die Unverhältnismäßigkeit nicht mehr glaubhaft machen könnte. Den Richter, der ja meist auf dem Gebiet der Unbilligkeitseinwände in dem Moment rechtsunkundig ist, interessiert es in dem Moment nämlich nicht, ob die Forderung fällig ist oder nicht. Zur Klärung der Fälligkeit würde er auf ein separates Feststellungsverfahren verweisen. Dann könnte die Verfügung abgewiesen werden. Oder sehe ich das falsch?
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