Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Versorger verrechnet Restforderung mit neuen Abschlägen

<< < (2/3) > >>

Graf Koks:
@harry01

Die Frage der Versorgungseinstellung ist nicht abhängig von der Höhe der aufgelaufenen Rückstände. Wie u.a. die Amtsgerichte Bad Kissingen und München festgestellt haben, darf der Versorger bei Einbehalt der Preiserhöhung durch den Kunden überhaupt nicht sperren. Ist der Rückstand daneben auch noch gering, dann ist nur ein zusätzliches Argument. Auch den anderen Urteilen ist mitnichten zu entnehmen, dass die Gerichte bei höheren \"Rückständen\" - die ja nach einiger Zeit durchaus entstehen können - nicht mehr im Sinne der Kunden entscheiden wollen.

Mahnkosten etc. sind als Verzugsschaden vom Bestand einer Hauptforderung abhängig, mit der man in Verzug sein kann. Bei Erhebung der Einrede des § 315 BGB tritt Fälligkeit des Unterschiedsbetrages erst mit Rechtskraft der Leistungsklage ein, in der dann inzident über die Preisbestimmung entschieden wird.

Vorher gilt: Kein Verzug _ keine Zinsen _ keine Mahnkosten _

Also keine Sorge ...


Schöne Grüße aus Berlin
vom Grafen

Harry01:
@Graf Koks

Okay, dann werde ich mal abwarten, wie weit der Versorger geht. Ich werde hier darüber weiter berichten.

RR-E-ft:
@Harry01


Kollege Graf Koks hat vollkommen recht.

Lesen Sie nur noch einmal das Gaspreisurteil des LG Mannheim. Dort waren insgesamt 15.000 EUR nicht fällig, weil der Versorger seine Kalkulation nicht offen gelegt hat.

Deshalb wurde die Zahlungsklage des Gasversorgers abgewiesen, ebenso AG Karlsruhe.


Ohne Fälligkeit jedoch auch kein Verzug und deshalb können die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung überhaupt nicht vorliegen.

Geringe Außenstände sind nur ein zusätzliches Argument für den Verbraucher, auf das es aber eigentlich gar nicht erst ankommen sollte:

Selbst wenn etwas fällig  wäre ( ist es aber nicht), wäre die Androhung der Versorgungseinstellung unverhältnismäßig.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Harry01

Beschluss (Mai 2005) ist nicht nachlesbar, ich habe keine neutralisierte bzw. geschwärzte Fassung. Unter Punkt 6 vermerkte das Gericht, dass die ausstehenden 625 € aus letztem Jahr hier in diesem Vergleich nicht berührt werden und in einem extra Verfahren zu einigen wären.
Die Stadtwerke wollten ursprünglich \"alles in einem\" bis hin zur letzten aktuellen Abschlagzahlung im Mai.  
Die Forderung auf die 625 € ist jetzt durch Klageerhebung der SW vom 1.9.05 erfolgt.

Harry01:
@Cremer

Danke für den Hinweis. Ich werde es mir sparen, mich wegen der Mahnung an den Versorger zu wenden.

@all

Jetzt bleibt nur noch der Punkt der Verjährungsunterbrechung zu klären. Es hieß hier im Forum immer, daß die Restforderung 3 Jahre nach Ende des Jahres verjährt, das auf die Ausstellung der Jahresverbrauchsrechnung folgt (jedenfalls so ungefähr). Wann wird diese Frist unterbrochen? Hat der Versorger die Möglichkeit, die Verjährung zu verhindern, indem er verjährungsunterbrechende Maßnahmen (welche?) beantragt oder einleitet?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln