Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen)
RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarfkunde (Erdgas Südsachsen)
--- Zitat ---BGH VIII ZR 42/10 Rn. 33 ff:
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen außerhalb der allgemeinen Tarifpreise zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken.
Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenom-men werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.
Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.
Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).
Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.
Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).
Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.
Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.
--- Ende Zitat ---
Klaus heißt jetzt Ute, wir wünschen ihr alles Gute.
RR-E-ft:
Wer hätte es gedacht:
SONDERPREISREGELUNG/ SONDERABKOMMEN/ SONDERTARIF ist schon sprachverständlich etwas anderes als ein Allgemeiner Tarif.
Dem BGH sei Dank.
--- Zitat ---Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.
--- Ende Zitat ---
Jedenfalls bis zum Außerkrafttreten der BTOGas im April 1998 stand es den Gasversorgern nicht frei, ob sie mehrere allgemeine Tarife anbieten.
Sie mussten mehrere Allgemeine Tarife anbieten, nämlich als Pflichttarife einen Kleinverbrauchstarif K und einen Grundpreistarif G.
Insoweit ist die Formulierung des Senats in Bezug auf die materiell- rechtliche Gesetzeslage zu Zeiten der BTOGas missdeutig.
Nach der BTOGas stand es den Gasversorgern frei, neben den genannten Pflichttarifen weitere Wahltarife anzubieten.
Die neben den genannten gesetzlichen Pflichttarifen angebotenen Wahltarife waren demnach jedenfalls eine freiwillige Veranstaltung der Gasversorger, mit anderen Worten: Vertragsfreiheit.
Nicht anders verhielt es sich mit den Pflichttarifen nach BTOElt.
Ob es den Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Grundversorgung tatsächlich freisteht, mehrere Tarife anzubieten, darf indes bezweifelt werden. Nach § 36 Abs. 1 EnWG müssen alle Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG um jeweiligen Allgemeinen Preis der Grundversorgung versorgt werden.
Für den faktischen Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV soll nach Auffassung des Senats der Tarif eindeutig bestimmt sein.
Das ist er aber wohl nur, wenn es nur einen einzigen Tarif gibt.
Sonst bekommen die Haushaltskunden, die Röcke tragen, plötzlich einen anderen Preis der Grundversorgung als Haushalstkunden, die Hosen tragen (muss sich jedenfalls aus der Preisveröffentlichung gem. § 36 Abs. 1 EnWG ergeben).
--- Zitat ---BGH, Urt.. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32, juris:
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV).
Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
--- Ende Zitat ---
Klingt doch nach dem Highlander- Es kann nur einen geben.
RR-E-ft:
Nachdem der Rechtsstreit vom BGH an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen wurde, soll das Sammelklageverfahren durch eine gütliche Einigung der Parteien endgültig erledigt worden sein, teilen PATT Rechtsanwälte aus Chemnitz mit.
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