Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen)

(1/3) > >>

RR-E-ft:
Der BGH verhandelt am 09.03.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 42/10 die Revision in Sachen Erdgas Südsachsen über folgendes Urteil

OLG Dresden , Urt. v. 08.12.09 Az. 14 U 983/08



Anmerkung:

Siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10 (rechtskräftig)

tangocharly:
Auszug aus der Entscheidung (die mit dieser Begründung alle Bestpreisabrechnungsfälle trifft):


--- Zitat ---Zitat Ziff. II.3.a.

Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Sonderkunden nicht nur solche Kunden sind, mit denen die Bedingungen und/oder Preise individuell ausgehandelt worden sind, da eine solche Beschränkung mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren wäre (OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs. 13/7274 [S. 17] zu dem Entwurf des EnWG 1998 und auf BT-Drs. 14/6040 (zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz)). Da der Grundversorger nach § 10 EnWG 1998 verpflichtet ist, alle Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen und der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkuliert sein muss, ist nur die Versorgung zu dem \"allgemeinsten\" Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KGR 2009, 149). Soweit in § 10 EnWG 1998 in der Mehrzahl von Tarifen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife in unterschiedlichen Gebieten (KGR 2009, 149; a.A. LG Augsburg, Urteil 2 HK O 1154/08, UA S. 20 [Bl. 1171 dA]). Im vorliegenden Fall setzt die Gewährung der Sonderpreisregelung eine bestimmte Brennerleistung und eine Mindestabnahmemenge voraus. Allein wegen der Abhängigkeit von der Brennerleistung wird die Sonderpreisregelung nicht jedermann angeboten. Ein Angebot an jedermann liegt auch wegen der Anknüpfung an einen erhöhten Gasbedarf nicht vor (OLG Oldenburg RdE 2009, 25; OLG Hamm RdE 2009, 261, Tz. 46). Nach dem Preisblatt Preisinformation Erdgas (gültig ab 1.4.1998 ) (BK 3) setzt die Gewährung der Sonderpreisregelung die Erteilung einer Einzugsermächtigung voraus. Das stellt gegenüber der AVBGasV eine weitere zusätzliche Bedingung dar. Daher sind nur die Kunden, die nach den allgemeinen Tarifen (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif) beliefert werden, Tarifvertragskunden. Gegen eine Einordnung der Verträge zwischen den Parteien als Tarifkundenverträge spricht auch, dass die Kläger in den Aufträgen zur Belieferung mit Erdgas (s. B 2) die AVBGasV ausdrücklich anerkannt haben. Würde es sich um Tarifkundenverträge handeln, ergäbe sich die Geltung der AVBGasV bereits aus dem Gesetz.
--- Ende Zitat ---

Das mag falsch oder richtig sein; der VIII.Senat hat dabei aber mal Gelegenheit, hier jetzt  \"richtig Farbe rein zu bringen\".

Dass es sich bei der Passage \"dass die Kläger in den Aufträgen zur Belieferung mit Erdgas (s. B 2) die AVBGasV ausdrücklich anerkannt haben\", schlicht nur um einen Hinweis in der Vertragsbestätigung nach § 2 Abs. 2 AVBGasV gehandelt haben könnte, wäre zwar denkbar.

Aber, lesen wir dazu nicht in den Entscheidungen (welche dem VIII. Senat folgen) regelmäßig Bemerkenswertes, d.h. was da so alles vom Abnehmer anerkannt werde, wenn denn dann nicht in angemessener Zeit widersprochen wird.
Bin mal gespannt, wie der VIII. Senat hierzu, nach einem doppelten Rittberger, wieder auf den Boden kommt.

RR-E-ft:
In den neuen Bundesländern (Ostelbien) sind für Sonderabkommen Versorgungsverträge üblich, in denen steht, dass der Kunde die Geltung der AVBGasV bzw. GasGVV anerkennt.
Bei den entsprechenden Vertragsformularen handelt es sich selbst um AGB.  

Wirksam einbezogen konnten die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV jedoch gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB nur dann sein, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme von solchen AGB hatte. Bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden wäre nötig gewesen, die AGB vor Vertragsabschluss dem Kunden auszuhändigen, woran es fehlte.

Dafür spricht auch, dass selbst bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages gem. § 2 Abs. 3 AVBGasV ein Exemplar der AVBGasV unaufgefordert unentgeltlich ausgehändigt werden musste.


--- Zitat ---Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
--- Ende Zitat ---

Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Aushändigung  vor Vertragsabschluss ergibt sich bei Grundversorgungsverträgen aus § 2 Abs. 4 Satz 1 GVV.


--- Zitat ---Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
--- Ende Zitat ---

Dann müssen für die Einbeziehung in einen Sondervertrag, für  welchen die Bedingungen lediglich als AGB gelten sollen, diese Bedingungen m. E. erst recht vor Vertragsabschluss unentgeltlich ausgehändigt werden.

Über die Aushändigung vor Vertragsabschluss hinaus bedarf es für eine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB freilich zudem noch des Einverständnisses des Kunden mit der Einbeziehung dieser Bedingungen bei Vertragsabschluss.

RR-E-ft:
Es gibt keinen Terminshinweis des BGH auf diese Verhandlung.
Bisher ist jedoch nichts bekannt geworden, dass der Termin entfiele.

tangocharly:
Am 09.03.2011 geht\'s beim VIII. nur um Leasingrecht.
Schätze, der Termin ist abgesagt.
Revisionsrücknahme ?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln