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Autor Thema: Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung  (Gelesen 13703 mal)

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Offline BerndA

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #15 am: 24. Februar 2011, 22:34:11 »
Hallo Herr Fricke,

ich habe da nochmal ein wichtige rechtliche Frage:

Mehrere Widerspruchseinleger eines hiesigen Versorgers wurden bereits im April 2007 von diesem Versorger in die \"Grundversorgung\" abgeschoben, weil diese ein neues Sondervertragsangebot nicht angenommen hatten.

Dieser neue Sondervertrag bzw. die Abschiebung in die sonst fällige Grundversorgung wurden mit einer Einführung eines neuen Preissystems des Versorgers begründet. Es wurde jedoch in diesem Zusammenhang keine ordentliche Kündigung des bisherigen Tarifes ausgesprochen !

Daher hatten die Widerspruchseinleger deraus ihrer Sicht unzulässigen Abschiebung in die Grundversorgung widersprochen und sind davon ausgegangen, dass der bis dahin gültige Status als Kunde in einem Sonderabkommen weiterhin Gültigkeit hat.

Der Versorger hat sich damals so ausgedrückt:

\"Wenn Sie sich nicht für unseren neuen Sondervertrag entscheiden, werden Sie ab April 2007 automatisch in den Grundversorgunsgtarif \"Midi\" des neuen Tarifsystem (welches übrigens erheblich teurer war) überführt. Hierfür gelten die \"Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden\".

Wenn jetzt dieser Versorger ein frist- und formgerechte Kündigung \"des bestehenden Erdgasliefervertrages\" ausspricht, ist dies dann eine gültige Kündigung eines Sondervertrages/Sonderabkommens oder ein unwirksame Kündigung eines bestehenden Grundversorgungsverhältnisses ?

Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
BdEv Münsterland

Offline RR-E-ft

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #16 am: 24. Februar 2011, 23:30:35 »
Überführt werden kann man nach Lebensende an den Ort seiner Wahl.
Kommissare können Missetäter überführen.  

Wurde der Sondervertrag nicht wirksam gekündigt, besteht er ungekündigt fort.
Wenn der Versorger schreibt, dass er zukünftig die Grundeversorgungstarife zugrunde legt, ohne die Kündigung des bisherigen Vertrages zu erklären, so ist das reines Wunschdenken des Versorgers (siehe Rückforderungsurteile LG Dortmund und OLG Hamm in Sachen VZ NRW gegen RWE).

Ob ein bestehender Sondervertrag bisher wirksam gekündigt wurde, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

Wurde der Sondervertrag bisher nicht wirksam gekündigt, kann er freilich jetzt wirksam ordentlich gekündigt werden. Ein Grundversorgungsvertrag kann vom Versorger hingegen  regelmäßig nicht ordnungegemäß gekündigt werden, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Die ordentliche versorgerseitige Kündigung eines Energielieferungsvertrages spricht deshalb  dafür, dass der Versorger von einem bestehenden Sondervertrag ausgeht, der ordentlich gekündigt werden kann und soll.

Offline sternenmeer

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #17 am: 25. Februar 2011, 10:31:27 »
Kann bei einem Anschluss- und Benutzungszwanges (Fernwärme-Monopol)
nur dem einzigen Protestler (rechtswidr. Preisänderungsklausel) vom Ver-
sorger rechtswirksam gekündigt werden und ein neuer Vertrag zu schlech-
teren Konditionen angeboten werden?
Hier kann doch der Beitrag \"Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ord-
nungsgemäßer Kündigung\" nicht gelten,auch wenn die Kündigung formal
vertragsgemäß korrekt erfolgte.
Die Möglichkeit eines Versorgerwechsels ist bei Fernwärme nicht gegeben.
Stellt eine solche Kündigung nicht einen Verstoss gegen den Gleichbehand-
lungsgrundsatz (Diskriminierung) dar und ist gerade nicht wirksam
(§19 Abs. 1 GWB i.V. mit § 134 BGB),sodass der alte Vertrag weiter gilt?
Hätte der Versorger nicht alle Verträge ordnungsgemäß wegen der rechts-
widrigen Preisänderungsklausel kündigen müssen?

Offline RR-E-ft

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #18 am: 25. Februar 2011, 11:11:09 »
Bei der Fernwärmeversorgung gibt es keine Unterscheidung in Tarifkunden und Sondervertragskunden. Bei Fernwärme, insbesondere bei Anschluss- und Benutzungszwang und Monopolstellung stellen sich die Fragen deshalb auch vollkommen anders. Deswegen sollte man sich von einem Anwalt beraten lassen.

Offline Black

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #19 am: 25. Februar 2011, 12:16:49 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn der Versorger schreibt, dass er zukünftig die Grundeversorgungstarife zugrunde legt, ohne die Kündigung des bisherigen Vertrages zu erklären, so ist das reines Wunschdenken des Versorgers (siehe Rückforderungsurteile LG Dortmund und OLG Hamm in Sachen VZ NRW gegen RWE)

Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:

Zitat
BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24

Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.

Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine Umstellung der Belieferung die Vertragssituation ändern könne.

Kann ein EVU einseitig zwischen Tarif- und Sondervertrag wechseln?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #20 am: 25. Februar 2011, 12:36:28 »
Zitat
Original von Black
Der BGH äußert sich in seiner aktuellen Entscheidung so:

Zitat
BGH, 09.02.2011, VIII ZR 295/09, Rz. 24

Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.

Der BGH bejaht also scheinbar, dass der Versorger auch einseitig durch eine Umstellung der Belieferung die Vertragssituation ändern könne.


Wenn die Umstellung für die betroffenen Kunden günstig ist (günstigere Preise!), mag dies gerade noch angehen.
Aber jedenfalls nicht in die andere Richtung.

Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.

Offline Black

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #21 am: 25. Februar 2011, 14:11:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.

Aber umgekehrt soll es einseitig gehen? Rechtsgrundlage?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #22 am: 25. Februar 2011, 15:38:03 »
Für die Umstellung von Grundversorgung in Sondervertrag: Handelsbrauch?

Ein Versorger, der entsprechenden Handelsbrauch pflegt, hat jedenfalls keinerlei Grund, sich dagegen irgendwo zu beschweren, auch wenn er sich nun durch die eigene Brauchtumspflege beschwert sieht.

Offline Black

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #23 am: 25. Februar 2011, 15:42:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Für die Umstellung von Grundversorgung in Sondervertrag: Handelsbrauch?

Gute Idee. Aber der Haushaltskunde ist kein Kaufmann.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #24 am: 25. Februar 2011, 15:45:55 »
Ich hatte es so verstanden:

Der Haushaltskunde kann durchaus auch Kaufmann sein, ist es jedoch regelmäßig nicht, § 3 Nr. 22 EnWG.

Das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn diese mit Nichtkaufleuten geschäftlich verkehren, jedoch eben nur für die betreffenden Kaufleute, zB. § 362 HGB. ;)

Offline Black

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #25 am: 25. Februar 2011, 16:07:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn diese mit Nichtkaufleuten geschäftlich verkehren, jedoch eben nur für die betreffenden Kaufleute, zB. § 362 HGB. ;)

Soll also heißen, der § 362 HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn der zwar der Absender Kaufmann ist, aber der schweigende Empfänger (für den § 362 HGB ja das Schweigen als Willenserklärung bestimmt) ein einfacher Nichtkaufmann.

Da werden sich die Kaufleute ja freuen, wenn sie künftig unter Berufung auf ihren Handelsbrauch jetzt auch im Verkehr mit Nichtkaufleuten den § 362 HGB zur Anwendung bringen dürfen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 25. Februar 2011, 16:11:32 »
@Black

Sie sind wohl Spezialist fürs Missverstehen.

Zitat
Original von Black
Soll also heißen, der § 362 HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn der zwar der Absender Kaufmann ist, aber der schweigende Empfänger (für den § 362 HGB ja das Schweigen als Willenserklärung bestimmt) ein einfacher Nichtkaufmann.

Wie kommen Sie denn darauf?


Das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch für deren geschäftlichen Verkehr mit Nichtkaufleuten. So zum Beispiel § 362 HGB.
Nur als Beispiel genannt!

Ich habe gerade nicht behauptet, dass § 362 HGB für den nichtkaufmännischen Geschäftspartner des Kaufmanns gilt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Das Sonderprivatrecht der Kaufleute gilt auch dann, wenn diese mit Nichtkaufleuten geschäftlich verkehren, jedoch eben nur für die betreffenden Kaufleute, zB. § 362 HGB. ;)

Offline Kampfzwerg

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #27 am: 26. Februar 2011, 18:34:28 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus einem Vertrag mit vertraglich vereinbartem günstigen Sonderpreis ohne wirksame Preisänderungsklausel kann der Versorger den Kunden nicht einfach mal in einen Grundversorgungsvertrag umstellen.

Zitat
Original von Black
Aber umgekehrt soll es einseitig gehen? Rechtsgrundlage?
[]Umstellung von Grundversorgung in Sondervertrag[]Kaufmann und Handelsbrauch[]

@Black
Könnten Sie Ihre Nebelkerzen ausnahmsweise für Karneval aufsparen und zur Abwechslung einmal beim Thema bleiben?
Auch wenn es schwerfällt?  :D

@RR-E-ft
Andere wurden Ihrerseits derzeit für off topics gerügt, nur weil sie eine/n für Juristen nicht  konforme Wortwahl/Sprachgebrauch wählten, obwohl interessierte Nichtjuristen die Intention hinter der \"unjuristischen\" Wortwahl sehr wohl verstehen konnten.

Dieses Forum ist nach meiner Meinung, trotz oder wegen des Mehrwerts der für alle Nutzer erhellender Juristenfachsimpelei, letztendlich aber immer noch ein Forum von Verbrauchern für Verbraucher.  ;)

Offline DieAdmin

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Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
« Antwort #28 am: 04. März 2011, 08:53:02 »
@all,

ich hab mal die Beiträge zu den Wärmepumpentarif separiert, damit das nicht so untergeht:

Wärmepumpen-Tarif: Kündigung, Widerspruch Preiserhöhungen

 

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