Wenn man weiß, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit jedenfalls in geringerer Höhe kalkulierte Preise angeboten werden können als in der Grundversorgung (Kammergericht, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06) und andere Anbieter weit günstigere Sondervertragspreise anbieten als der bisherige Versorger, dann muss man sich im Falle der Kündigung des bisherigen Sondervertrages mit dem bisherigen Versorger nicht weiter streiten, auch wenn man den Streit an sich lieb gewonnen hat. Man kann auch zu einem anderen Lieferanten wechseln, so wie es etwa die Kunden der swb und der E.ON Hanse nach deren Kündigungswelle getan haben.
Schließlich stellt sich die Frage, warum man einem Versorger, dessen Preisgestaltung man nicht vertraut, überhaupt auch nur noch einen einzigen Cent für Energielieferungen zahlen möchte. Einem solchen Versorger ist doch wohl besser damit geholfen, dass man als Kunde durch einen Lieferantenwechsel ein ganz klares Signal setzt. Das hilft auch dem eigenen Geldbeutel vollkommen ohne weiteren Streit, der immer auch mit gewissen Risiken verbunden ist. Man sollte nicht streiten, nur weil man den Streit lieb gewonnen hat.
So lange man einen Sondervertrag mit vertraglich vereinbarten günstigen Preisen und ohne wirksam einbezogene oder wirksame Preisänderungsklausel hatte, war es sinnvoll, wehrhaft an diesem günstigen Vertrag festzuhalten. Wenn dieser Vertrag dann jedoch durch wirksame ordentliche Kündigung beendet ist, dann geht man eben zu einem anderen Lieferanten, der es besser kann.
Schließlich hat der bisherige Versorger durch seine ordentliche Kündigung selbst bekundet, dass er seine Kunden nicht mehr zu so günstigen Konditionen wie bisher beliefern will. Es handelt sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung, welche das Risiko des Kundenverlustes einschließt. Jenes Risiko sollte sich dann auch für ihn realisieren. Die Kunden selbst haben die Möglichkeit, Versorger mit unbilligen Preisgesaltungen für immer abzuwählen.
Man darf eben kein weiteres Geld zu solchen Unternehmen tragen.