Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
BGH - Revisionstermin steht fest - Az: VIII ZR 42/10
RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen)
Zasche:
Der erste Teil des Urteils befasst sich ausschließlich mit den Gründen der
Zurückverweisung an das Landgericht bzw Oberlandesgericht Dresden.
Ab Pkt 30 weist der Senat auf folgendes hin:
--- Zitat ---Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen außerhalb der allgemeinen Tarifpreise zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken. 32 Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhält-nis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt. Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energiever-sorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten. Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der all-gemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; je-weils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2). Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen. Der Senat hat ent schieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.). Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote au-ßerhalb der Grundversorgung handelt. Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.
--- Ende Zitat ---
Ich glaube mit meinem nichtjuristischen Sachverstand erkennen zu können ,dass unsere
Chancen sehr gut waren,dass Verfahren vor dem BHG zu gewinnen.
Der angestrebte Vergleich ist für den Energieversorger die billigste Lösung.
Viele Grüße aus dem schönen Vogtland
Zasche
DieAdmin:
noch nachgereicht, die Pressemitteilung der VZ Sachsen vom 04. Juli 2011:
--- Zitat ---Gaspreise vor dem Bundesgerichtshof
Verbraucherzentrale Sachsen: Außerhalb der Grundversorgung kein einseitiges Preiserhöhungsrecht
\"Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2011 richtungsweisend festgestellt, dass bei Gasversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Versorger nicht einfach mit Verweis auf die für diese Verträge geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen die Preise erhöhen kann\", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale.
Der BGH lehnt sich mit der Feststellung, nach der ein einseitiges Preisänderungsrecht nach der Gas-Grundversorgungsverordnung nur dann besteht, wenn es sich um allgemeine Tarifpreise handelt, an eine erst kürzlich ergangene BGH-Entscheidung an (Senatsurteil vom 09.02.2011, VIII ZR 295/09). \"Genau das war rechtlicher Dreh- und Angelpunkt eines Rechtsstreits, den über 400 sächsische Verbraucher wegen ihrer Auffassung nach unberechtigter Preiserhöhungen schon im Oktober 2005 gegen die Erdgas Südsachsen GmbH mit Sitz in Chemnitz (heute eins energie in sachsen GmbH) beim Landgericht Chemnitz eingeleitet hatten\", so Bettina Dittrich.
Den Prozess, den die Verbraucherzentrale Sachsen für ca. 400 Verbraucher vom Landgericht Chemnitz, über das Oberlandesgericht Dresden bis hin zum Bundesgerichtshof begleitete und koordinierte, hatten die Kläger durch ein (Teil)Urteil im Mai 2008 (AZ 1 O 2620/05) beim Landgericht Chemnitz zunächst verloren. Die Verbraucher, die sich das nicht gefallen lassen wollten, siegten schließlich als Berufungskläger im Januar 2010 vor dem Oberlandesgericht Dresden (AZ 14 U 983/08 ). Das Oberlandesgericht entschied, dass die drei Preiserhöhungen des Versorgungsunternehmens in den Jahren 2005 und 2006 unwirksam waren. Das Gericht gab damit den Gaskunden darin Recht, dass die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung der für Tarifkunden geltenden Gasversorgungsbedingungen nicht vorlagen und dass auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das Oberlandesgericht Dresden die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, wo das Verfahren nunmehr zumindest seinen vorläufigen Abschluss fand.
Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden, so der BGH in seiner Urteilsbegründung vom 11.05.2011, spreche viel dafür, dass der den Klägern angebotene Tarif (\"Klassik\") kein Angebot innerhalb der Grundversorgung darstelle. Vielmehr handele es sich um ein Vertragsverhältnis im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit.
\"Wir waren daher sehr optimistisch, auch mit unserer zweiten so genannten Sammelklage beim BGH im Verbraucherinteresse zu siegen\", so Dittrich. Allein auf Grund eines formalen Fehlers (nach Auffassung des BGH durfte das LG Chemnitz kein Teilurteil erlassen), hat der BGH mit seinem Urteil vom 11.05.2011 (VIII ZR 42/10) letztlich nicht abschließend zur Sache entscheiden können, sondern musste den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Chemnitz zurückverweisen. Das Urteil des OLG Dresden vom 26.01.2010 und das Teilurteil des LG Chemnitz vom 06.05.2008 wurden damit aufgehoben, soweit dieses die Revisionsbeklagten betraf.
\"Wir bedauern zwar, dass allein wegen einer Formalie noch kein Endurteil ergangen ist, aber wir sind überzeugt, dass mit den deutlichen Worten im aktuellen Urteil die Weichen in Richtung mehr Verbraucherschutz gestellt wurden\", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
--- Ende Zitat ---
zu finden: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ130993543207278/link904771A.html
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln