Energiepreis-Protest > Stadtwerke Lübeck

Ankündigung der Versorgungseinstellung

<< < (8/11) > >>

Cremer:
@Lübeckproblem

wir haben auch ein Mitglied unser BIFEP aus Lübeck.

Was ich da gestern am Telefon zu hören bekam, ist haaresträubend.

Die Stadtwerke Lübeck sind Erfüllungsgehilfe für die Abwasserentsorgungseinrichtung der Stadt Lübeck, das heißt sie treiben die Gebühren ein. Unser Mitglied hatte die Abschlagszahlungen für Strom und Gas gekürzt und einzeln getätigt. Die Stadtwerke haben aber die Abschlagszahlungen für das Abwasser zur \"Tilgung\" der Differenzen bei Gas genommen. Unser Mitgleid bekam natürlich daraufhin von den Entsorgungsbetrieben Mahnung über 66, 63 € nicht geleisteter Abschlagzahlungen.
das Mitglied wird entsptrechende schreiben an die SW Lübeck und die Entsorgungseinrichtung der Stadt schicken, man solle sich untereinander einigen.

Was für ein Filz!!!

Lübeckproblem:
Der Filz geht leider weiter.......

wie ich eben die Post durchsah, bekam ich von unserem Mieterverein die Unterlagen zur Ablehnung der einstweiligen Verfügung.

Hier hat die Richterin ******* am hisigen Gericht die Beklagte telefonisch vom Vorgang in Kenntniss gesetzt und mir ihr diskutiert uns aber leider nicht mündlich gehört.

Kommentarlos wird die Sicht der Stadtwerke übernommen ohne uns dazu zu hören ........ (selbst Falschdarstellungen werden einfach nachgebrabelt und so stehen gelassen ......)

Ich überlege ernsthaft eine Beschwerde gegen die Richterin loszulassen....

Desweiteren sieht die Richterin auch keinen Verfügungsgrund, da Ihrer Ansicht nach eine korrekte Ankündigung der Versorgungseinstellung nicht vorliegt.......

Die Richterin vertritt die Ansicht, dass eine Sperrankündigung nur dann vorliegt, wenn Sie ein konkretes Datum hat, nachweisbar ist, wann die Sperrankündigung tatsächlich zugegangen ist und sie 3 Tage (nicht Werktage) vorher beim Verbraucher gewesen sein muss.

Dies alles wäre nicht der Fall und von daher könne sie auch gar keine einstweilige verfügung erteilen ......

bolli:

--- Zitat ---Original von Lübeckproblem
Die Richterin vertritt die Ansicht, dass eine Sperrankündigung nur dann vorliegt, wenn Sie ein konkretes Datum hat, nachweisbar ist, wann die Sperrankündigung tatsächlich zugegangen ist und sie 3 Tage (nicht Werktage) vorher beim Verbraucher gewesen sein muss.

Dies alles wäre nicht der Fall und von daher könne sie auch gar keine einstweilige verfügung erteilen ......
--- Ende Zitat ---
Der sollte man vielleicht einen Berufswechsel nahe legen. Richterliche Unabhängigkeit hin oder her.
Die einstweilige Verfügung soll ja wohl gerade den von ihr auch festgestellten Mangel der Sperrverfügung bestätigen und deren Umsetzung verhindern. Man glaubt es kaum.  8o

In jedem Fall Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen (lassen).

Cremer:
@Lübeckproblem

dem ist leider so.



--- Zitat ---Die Richterin vertritt die Ansicht, dass eine Sperrankündigung nur dann vorliegt, wenn Sie ein konkretes Datum hat
--- Ende Zitat ---


Offensichtlich liegt kein Konkreter Sperrtermin ja vor.

superhaase:

--- Zitat ---Original von Cremer
Offensichtlich liegt kein Konkreter Sperrtermin ja vor.
--- Ende Zitat ---
Stünde das dem Erlass einer EV entgegen?
Ich denke nicht.
Immerhin ist eine Sperre angedroht, wenn auch nicht konkret und rechtskonform.

ciao,
sh

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