Energiepreis-Protest > Stadtwerke Lübeck

Ankündigung der Versorgungseinstellung

<< < (9/11) > >>

Christian Guhl:
Das hiesige AG verweigert regelmässig den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn nicht ein konkreter Termin für die Versorgungsunterbrechung genannt ist. Man stellt sich auf den Standpunkt : \"Das meinen die doch zuwieso nicht ernst.\" Wenn dann allerdings ein Datum zur Unterbrechung genannt wird, geht es fix mit der Verfügung. Bisher ist das immer gutgegangen.

superhaase:
Kann man denn nicht eine EV auf Unterlassung von konkreten und auch unkonkreten Sperrandrohungen unter Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung beantragen?

Schließlich geht es darum, dass der Versorger auch \"nicht ernstgemeinte\" Drohungen zu unterlassen hat, wenn sie unrechtmäßig sind.

Ob eine Sperrandrohung rechtmäßig ist, sollte dann vom Gericht doch zumindest geprüft werden.
Die EV kann dann ja mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Sperrandrohung aus diesem oder jenem Grund rechtmäßig sei.
Aber einfach zu sagen \"die meinen das ja nicht Ernst\" ist doch - tschuldigung - Mumpitz.
Eine Sperrandrohung ist für einen Gas- oder Stromverbraucher immer eine bedrohliche Sache, da eine Sperre schwerwiegende Folgen hat.
Somit stellt doch auch eine \"nicht ernstgemeinte\" Sperrandrohung eine Art des Nötigungsversuchs dar, der zu unterbinden ist.
Oder sehe ich das falsch?

Einen so laxen Umgang mit solchen Dingen seitens eines Gerichts kann ich nicht verstehen.
Das ist ein Graus für einen Rechtsstaat und eine Verhöhnung der betroffenen Verbraucher.

ciao,
sh

Black:

--- Zitat ---Original von superhaase
Kann man denn nicht eine EV auf Unterlassung von konkreten und auch unkonkreten Sperrandrohungen unter Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung beantragen?

--- Ende Zitat ---

Was wollen Sie denn abwehren? Eine Sperrung oder die Androhung einer Sperrung?

Wenn in der Androhung kein konkretes Datum genannt ist, dann haben Sie möglicherweise das Problem, die notwendige Eilbedürftigkeit darzulegen.

superhaase:
Die Androhung einer Sperrung.
Die kann ja jeden Tag erneut eintrudeln.
Damit ist Eilbedürftigkeit gegeben.
Daraus logisch folgend die Sperrung selbst natürlich auch.

Wenn diese Androhung unrechtmäßig ist und einen Nötigungsversuch darstellt, ist auch ein ausreichender Verfügungsgrund vorhanden.

Und was die Frage betrifft, ob eine Sperrankündigung ernstgemeint ist, wenn sie formal nicht korrekt ist, darf man vielleicht daran erinnern, dass es in der Praxis schon vorgekommen ist, dass auch nach formal inkorrekten Sperrandrohungen dann tatsächlich gesperrt wurde oder dies versucht wurde.
Daher kann ich die Ausrede \"es liegt keine korrekte Sperrankündigung vor\" auch nicht nachvollziehen.
Wenn sich der Versorger absolut korrekt und gesetzeskonform verhalten würde, bestünde sowieso kein Bedarf an einer EV.

Wie gesagt, will ich jetzt nicht behaupten, dass die EV in diesem speziellen Fall gerechtfertigt ist, weil der Versorger zu einer Sperrandrohung nicht berechtigt ist.
Dies vermag ich hier nicht zu beurteilen.
Aber dies sollte doch bitteschön von dem zuständigen Gericht geprüft werden und nicht mit solchen Ausreden abgewimmelt werden.

ciao,
sh

RR-E-ft:
Wenn der Kunde besorgt, dass ihm eine Versorgungseinstellung droht genügt das. Wie ernst es der Verorger meint, kann der Kunde vom maßgeblichen Empfängerhorizont aus nie beurteilen, es sei denn es handele sich um den Teil einer Einladung zur Faschingsparty.

Zudem besteht Wiederholungsgefahr.

Es findet sich eine Anzahl von Urteilen dazu in der Entscheidungssammlung.

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