Original von RR-E-ft
Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.
Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
Damit dürften sich meine o.g. Fragen wie folgt beantworten:
a) K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).
Da hier ein erledigendes Ereignis vorliegt, sollte K gleichzeitig mit der Verjährungseinrede hinsichtlich der verjährten Forderungsbeträge auch die Hauptsache für erledigt erklären.
b) K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.
Dennoch dürfte ein erledigendes Ereignis vorliegen. Denn da K im obigen Beispiel im Mahnbescheidsantrag oder zumindest nach Widerspruch alsbald Streitantrag gestellt hat, wirkt die durch die Zustellung des Mahnbescheids eingetretene Rechtshängigkeit weiter. Unterbrochen würde sie wohl nur, wenn K nach Widerspruch des V den Streit nicht unverzüglich weiterbetrieben hätte und insofern ein Verfahrensstillstand eingetreten wäre.
c) K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.
Bezüglich eventueller Forderungen des V aus 2005 und früher liegt wegen der bereits in 2009 erhobenene Verjährungseinrede des K kein erledigendes Ereignis vor, sodass die Widerklage insoweit zur Kostenlast des V als von vornherein unbegründet abgewiesen werden würde.
Hinsichtlich der in 2011 auch verjährten Forderungen des V aus 2006 und 2007 hätte K seine Verjährungseinrede tunlichst in dem Aufforderungsschreiben, mit dem er V in Verzug gesetzt hat, erheben sollen, jedenfalls also vor Beantragung des Mahnbescheids. Hat er dies versäumt, läge mit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess ein erledigendes Ereignis vor, in dessen Gefolge er wie oben tunlichst auch die Hauptsache für erledigt erklären sollte.
Soweit alles richtig?