Original von RR-E-ft
Fakt ist:
Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.
Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess
Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Dieses sogenannte
erledigende Ereignis und die geschilderten Möglichkeiten gehören wohl auch
jedenfalls zu der Spezies der viel gerühmten, eher berüchtigten, juristischen Fallstricke.
Im oben erwähnten Urteil heißt es auf Seite 7
[]Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch ge-macht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf dar-aus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. []
Mir stellt sich immer noch die Frage, wie der zitierte \"Anlaß\" denn aussehen müßte, um vor Gericht Bestand zu haben.
Wenn also auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgte und kein weiterer diesbezüglicher Schriftwechsel über MB und/oder die streitige Forderung stattfand, weshalb und wieso sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen,
vorprozessual die Einrede der Verjährung zu erheben?
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand voraussehen kann, dass in der Zukunft ein Prozess
vielleicht noch stattfinden
könnte nicht unbedingt nachvollziehbar.
M. E. kann von einem normalen Verbraucher eine derartig spezifische (spitzfindige) Rechtskenntnis wohl kaum erwartet bzw. vorausgesetzt werden.
Geschweige denn hellseherische Fähigkeiten.
Und das vielbeschworene \"Treu und Glauben\" passt hier auch nicht ins Bild.
Hingegen ist es sehr gut verständlich, dass es in der Anspruchsbegründung entscheidend ist, sich >in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen. >
@marten
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass es durchaus möglich ist 2008 einen Mahnbescheid zu erhalten und z. B. erst Ende 2010 die entsprechende klagebegründung.
Ob unsere Einrede der Verjährung erfolgreich ist, wird sich erst noch zeigen.
Ebenfalls ist es möglich, die Klage über die bereits im Mahnbescheid erhobene Forderungen hinaus um die Ansprüche aus Folgejahren zu erweitern, und somit den Streitwert in die Höhe zu treiben.
GGf. bei Unterliegen entsprechend auch die Gerichts- und Anwaltskosten.
@belkin
erhellend