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Autor Thema: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid  (Gelesen 34497 mal)

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Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #30 am: 13. Januar 2011, 12:39:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.


Zitat
Original von marten
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?

Das kommt auf den Einzelfall an.
Die Wahrscheinlichkeit lässt sich pauschal weit weniger gut voraussagen als das Wetter in zwei Jahren.
Wir wissen doch noch nicht einmal, ob und ggf. wann überhaupt auf Zahlung geklagt wird!

Wenn erst in 20 Jahren geklagt werden sollte, besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #31 am: 13. Januar 2011, 15:03:24 »
Wenn ich die Antworten richtig verstanden habe ( ich hoffe ich habe sie halbwegs verstanden ), sollte mein Anwalt sich am besten beim nächsten Widerspruch zu meiner Jahresrechnung (in Bezug auf den gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ) auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Versorger berufen.
Dieses sollte nicht erst bei einer eventuellen Klageerwiderung geschehen.

Zitat RR-E-ft

\"Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.\"

Aus dieser Antwort entnehme ich das aufgrund der Klageänderung auf Feststellung höhere Kosten für den Beklagten( Kunde ) entstehen, da die Kosten des Rechtsstreits nach billigen Ermessen durch das Gericht aufgeteilt werden.
Weiterhin besteht das Risiko das aufgrund einer vieleicht fehlenden Erledigterklärung
des Beklagten der Prozeß verloren wird, und die Kosten des Rechtstreites übernehmen muss, gleichzeitig die Hauptforderung aber verjährt und der Kunde diese nicht mehr begleichen muss.
Ist das so korrekt?

Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #32 am: 13. Januar 2011, 15:07:35 »
Beim Unterliegen gegen die Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit (durch die Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit) erledigt habe, richtet sich die Kostentragung nach § 91 ZPO. Der Unterlegene hat zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der ursprünglich gestellte Klageantrag auf Zahlung hat sich bei zutreffender Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit ebenso erledigt wie bei einer mit Erfüllungswirkung geleisteten vollständigen Zahlung nach Rechtshängigkeit.

Erledigt ist erledigt.

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #33 am: 13. Januar 2011, 15:57:21 »
Zitat RR-E-ft:

\"Erledigt ist erledigt\"

Schön, wenn es so wäre.

Es ist nur nicht angenehm für mich, noch jahrelang im Ungewissen zu sein, ob mir nicht eines Tages noch eine Zahlungsklage aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ins Haus mir ins Haus flattert.
Da wäre mir eine Zeitnahe Klärung eigentlich angenehmer, zumal sich in den letzten 2 Jahren zusätzliche Forderung meines Versorgers angehäuft haben, die natürlich dann auch noch zusätzlichen Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. nach sich ziehen können.
Außerdem zahle ich auch noch jedes Jahr für den Energieschutzbrief Strom/Gas und
in den Prozesskostenfonds.und ein Ende ist nicht abzusehen.
Da ein Ende nicht abzusehen, werden in den nächsten Jahren vermutlich noch weitere Kosten folgen.
Und das Geld für den Fall der Fälle, muss ja auch in der Hinterhand haben, was nicht leichter wird, dieses zu sparen.
Wenn ich ein entgültiges Urteil vom Gericht zumindest zu der Forderung aus dem gerichtlichen Mahnbescheid hätte, dann wüsste ich jedenfalls, wohin der Weg geht!

Noch mal konkret die Frage?

Wenn ich bei meinem nächsten Schriftverkehr mit meinen Anwalt, diesen bitte, das er sich auf die Einrede der Verjährung ( Aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008)
gegenüber meinen Versorger beruft, und vor Gericht dieses bei der Klageerwiderung wiederholt, ist die Klage des Versorgers dann von Anfang an unbegründet und  unterliegt der Abweisung.

Das hört sich irgendwie zu einfach an.

Oder ist das nur dann, wenn der Versorger auf meine Einrede der Verjährung nicht direkt mit einer Zahlungsklage oder event. Feststellungsklage reagiert, um seine Forderung  vor der Verjährung zu sichern, sondern weiterhin nur bei jeder Jahresrechnung die offene Forderung erwähnt und weiterhin auf die Zahlung besteht.

 Zitat RR-E-ft

\"Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\"


gruss

marten

Offline userD0009

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Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #35 am: 13. Januar 2011, 19:24:58 »
Wer nicht mit Ungewissheiten leben möchte, kann deshalb auf Feststellung klagen, dass die Zahlungsansprüche, derer sich der Versorger berühmt, nicht bestehen, jedenfalls verjährt sind.

Es gilt dabei zu vermeiden, dass der Versorger nach Erhebung einer solchen Feststellungsklage ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO abgibt, man deshalb wiederum - diesmal als erfolgreicher Kläger - die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Einfacher ist es bei vorangegangenem Mahnverfahren mit Widerspruch:

Wo es bereits einen Mahnbescheid mit Widerspruch gab, kann der Antragsgegner selbt den sog Streitantrag gem. § 696 I ZPO und beim Streitgericht sodann ggf. gem. § 697 III ZPO Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und innerhalb derselben Klageabweisung (unter anderem wegen Verjährungseinrede) beantragen, so dass das Gericht hierüber entscheiden muss, um die Ungewissheit zu beenden. In diesem Verfahren befindet man sich in der Rolle des Beklagten. Ein sofortiges Anerkenntnis des Klägers ist nicht möglich. Dieser kann allenfalls seine Klage zurücknehmen mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO.

Das sollte man mit seinem Anwalt besprechen.

Offline Kampfzwerg

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #36 am: 13. Januar 2011, 21:44:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Dieses sogenannte erledigende Ereignis und die geschilderten Möglichkeiten gehören wohl auch jedenfalls zu der Spezies der viel gerühmten, eher berüchtigten, juristischen Fallstricke.

Im oben erwähnten Urteil heißt es auf Seite 7
Zitat
[]Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch ge-macht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf dar-aus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. []
Mir stellt sich immer noch die Frage, wie der zitierte \"Anlaß\" denn aussehen müßte, um vor Gericht Bestand zu haben.
Wenn also auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgte und kein weiterer diesbezüglicher Schriftwechsel über MB und/oder die streitige Forderung stattfand, weshalb und wieso sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen, vorprozessual die Einrede der Verjährung zu erheben?
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand voraussehen kann, dass in der Zukunft ein Prozess vielleicht noch stattfinden könnte nicht unbedingt nachvollziehbar.

M. E. kann von einem normalen Verbraucher eine derartig spezifische (spitzfindige) Rechtskenntnis wohl kaum erwartet bzw. vorausgesetzt werden.
Geschweige denn hellseherische Fähigkeiten.
Und das vielbeschworene \"Treu und Glauben\" passt hier auch nicht ins Bild.

Hingegen ist es sehr gut verständlich, dass es in der Anspruchsbegründung entscheidend ist, sich >in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen. >



@marten
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass es durchaus möglich ist 2008 einen Mahnbescheid zu erhalten und z. B. erst Ende 2010 die entsprechende klagebegründung.
Ob unsere Einrede der Verjährung erfolgreich ist, wird sich erst noch zeigen.

Ebenfalls ist es möglich, die Klage über die bereits im Mahnbescheid erhobene Forderungen hinaus um die Ansprüche aus Folgejahren zu erweitern, und somit den Streitwert in die Höhe zu treiben.
GGf. bei Unterliegen entsprechend auch die Gerichts- und Anwaltskosten.


@belkin
erhellend  ;)

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #37 am: 14. Januar 2011, 14:18:10 »
@RR-E-ft
+ @Belkin
Es ist schon interessant, welche juristischen Möglichkeiten bzw. Fallstricke es gibt, über die ich bisher noch nicht informiert war.
Ich gehe mal davon aus, das mein Anwalt diese auch kennt und mir diese gegebenfalls auch noch mal näher erläutern kann.

Es muss also gut überlegt werden, welche weiteren Schritte ich in Zukunft gehen werden.
Der Jetztzustand ist allerdings auch unbefriegend, wie in meinen vorherigen Beitrag erwähnt.
Und das Kostenrisiko wird auch von Jahr zu Jahr größer, weil man gar nicht absehen kann,ob die offene Forderung + Kosten nicht doch eines Tages beglichen werden muss.

@kampfzwerg

Gilt denn die Geltendmachung aller offenen Posten (Forderung aus dem gerichtlichen
Mahnbescheid + neue Forderung aus den Jahresrechnungen) bei jeder Jahresrechnung als Grund vorprozessual die Einrede der Verjährung zu stellen.
Der Jahresrechnung wird natürlich von uns jedes Jahr widersprochen und die Billigkeit der in Rechnung gestellten Preise in Frage gestellt.

gruss

marten

Offline Kampfzwerg

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #38 am: 14. Januar 2011, 18:56:53 »
Zitat
Original von marten
@kampfzwerg
Gilt denn die Geltendmachung aller offenen Posten (Forderung aus dem gerichtlichen
Mahnbescheid + neue Forderung aus den Jahresrechnungen) bei jeder Jahresrechnung als Grund vorprozessual die Einrede der Verjährung zu stellen.
Auch wenn ich, wie in grauer Vorzeit bei der Sendung Glücksrad geschehen, einen Vokal kaufen und ein \"f\"  wählen würde - ich könnte diese Frage nicht beantworten. Ich weiß die Antwort leider nicht.
Ebenso wenig wie eine Antwort auf meine eigene, oben formulierte Frage.

Ich gebe daher beide Fragen hoffnungsvoll weiter an die Rechtsgelehrten hier im Forum  ;)

Offline DieAdmin

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #39 am: 17. Januar 2011, 17:12:40 »
Über Maren Gilzer und ihr Glücksrad oder auch nicht bitte da weiterdiskutieren: Maren Gilzer

Offline Amazone

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #40 am: 18. Januar 2011, 17:22:53 »
Ich konstruiere mal folgenden Fall:

Gaskunde K hat aus seinem Sondervertrag seit 2004 (anfänglich aus § 315 BGB, später aus § 307 BGB) Beträge einbehalten, die sich auf insgesamt, sagen wir, 2000 Euro belaufen. Sein Versorger V hat diese immer wieder angemahnt, aber bisher zur Beitreibung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

K lehnt die Begleichung der Nachzahlungsforderung unter Hinweis auf die seines Erachtens unwirksame Preisanpassungsklausel in seinem Vertrag ab und fordert darüber hinaus von V aus ungerechtfertigter Bereicherung weitere 1000 Euro zurück.

Nachdem V diese Rückzahlung endgültig verweigert, erwirkt K zum Jahresende einen Mahnbescheid gegen V, dem V jedoch widerspricht, worauf der Mahnbescheid dann wie von K beantragt ans Streitgericht geht, das ein entsprechendes Klageverfahren eröffnet.

Auf die Klage des K erhebt V nun auch Widerklage auf Zahlung der von K seit 2004 einbehaltenen Beträge von 2000 Euro. Wie wirkt sich in dem Streit nun eine Verjährungseinrede des K aus, wenn man folgende Varianten unterstellt:

a)   K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).
b)   K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.
c)   K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 18. Januar 2011, 19:39:13 »
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.

Bestanden jedoch von Anfang an gar keine entsprechenden Zahlungsansprüche des V gegen K, konnten solche auch nicht verjähren.
Denn wo nichts ist, da kann nichts werden.

Deshalb sollte K im Prozess ja uch die Zahlungsansprüche des V  insgesamt bestreiten und sich nur hilfsweise (für den Fall, dass die behaupteten vertraglichen Zahlungsansprüche  des V tatsächlich bestehen sollten) auf die Verjährung derselben berufen.

Keinesfalsl sollte man sich allein mit der Verjährungseinrede innerhalb seiner Verteidigung begnügen (müssen).

Dafür ist es belanglos, ob man es mit einer Klage oder mit einer Widerklage zu tun hat.

Offline Amazone

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« Antwort #42 am: 18. Januar 2011, 19:52:31 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.
Ok, gehen wir mal davon aus, dass sich im Verfahren abzeichnet, dass V mit seiner Widerklage durchdringen würde. Wie würde sich dann der Zeitpunkt der jeweiligen Verjährungseinrede (siehe die 3 Varianten) auswirken?

Offline jofri46

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« Antwort #43 am: 18. Januar 2011, 20:08:31 »
Einige Beiträge hier lesen sich zuweilen so, als müsste die Verjährungseinrede  schon vorgerichtlich in der Korrespondenz mit dem Versorger erhoben werden.

Warum eigentlich?

Es reicht doch aus, wenn die Verjährungseinrede erstmals mit der (fristgerechten) Klageerwiderung erhoben wird.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 18. Januar 2011, 20:33:43 »
@jofri46

Der BGH sagt, die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess könne  ein erledigendes Ereignis darstellen.

Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.

Das müsste jedoch gar nicht so sein, meint der BGH.

Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
Denn dann sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen und nicht erst durch die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess nachträglich unbegründet geworden (Erledigung).

Siehe hier.

 

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