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Autor Thema: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid  (Gelesen 36783 mal)

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Offline userD0009

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #15 am: 11. April 2010, 15:48:43 »
vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.

Insbesondere im Hinblick auf § 204 Abs. 2 BGB verstehe ich Ihre geschilderte erhaltene Auskunft nicht.
Vielleicht nochmals Rücksprache halten.

Grüße
belkin

Offline Didakt

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #16 am: 11. April 2010, 16:26:58 »
@ marten

Eine Verwirkung der Verjährungshemmung kann eintreten bzw. tritt ein beim \"Einschlafenlassen\" von Verhandlungen, z. B. auch in einem Mahnbescheid-Verfahren, d. h., wenn solche Verfahren unnötig verzögert werden.

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #17 am: 11. April 2010, 20:38:14 »
Folgende Fragen habe ich noch gestellt:

Ist die Verjährung durch den gerichtlichen Mahnbescheid nur für 6 Monate
unterbrochen?

Antwort: nein.

Ist der  Anteil der Forderung aus 2005 vom gerichtlichen Mahnbescheid bereits verjährt?

Antwort: Nein.

Auf weitere schriftliche Nachfrage habe ich leider keine Antwort erhalten.

gruss

marten

Offline bolli

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #18 am: 12. April 2010, 08:19:18 »
@marten
Bei der Frage der Verjährung der Forderungen aus 2005 kommt es wohl entscheidend darauf an, wann diese geltend gemacht wurden und wie die Zeitabläufe im Mahnverfahren waren/sind.

Wenn die Forderung aus 2005 mit der Jahresrechnung 2006 geltend gemacht wurde, beginnt erst in diesem Jahr die Verjährungsfrist. Nach § 199 BGB am Ende des Jahres, also 31.12.2006. Nach § 195 BGB beträgt sie 3 Jahre, also lief sie bis zum 31.12.2009.
Wenn nun der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, wird dieser Verjährungsablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung hält aber nur ein halbes Jahr, falls nichts weiter veranlasst wird, also das Verfahren weiter betrieben wird (§ 204 Abs. 2 BGB).

Da in ihrem Fall die Abläufe ja alle ein Jahr früher liegen, sehe ich auch keinen Anlass, an der Verjährung der Forderungen aus der Rechnung von 2005 zu zweifeln. Allerdings müssen Sie dafür die Einrede der Verjährung im Zweifelsfall geltend machen, also, falls ein Verfahren eingeleitet wird, die Verjährung dieser Teilforderung geltend machen. Vielleicht meint Ihr Anwalt das. Verjährung wird nur festgestellt, wenn es jemand geltend macht. Bleibt eine Forderung unwidersprochen, kann sie auch eingetrieben werden.

Offline rkausg

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #19 am: 30. Juni 2010, 18:54:22 »
Hallo aus dem Norden,
mein Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe ich am 29.12.2009 beim Gericht eingereicht. Danach hat der Versorger mich am 09.03. 2010 mit normaler Post angeschrieben, meinen Widerspruch auch erwähnt und mir, mit meiner Zustimmung noch am 18.03.2010 ein angeblich für ihn günstiges Urteil gekürzt und teilweise geschwärzt, zugesandt.
Jetzt hat Ende Juni das Mahngericht eine Abgabenachricht geschickt, nach der der Rechtsstreit an das AG ...-Zivilabteilung-abgegeben wurde.
Setzt durch diese Aktivität des Gerichts die Hemmung der Verjährung wieder ein und beginnt die halbjährliche Verwirkungszeit, in der der Versorger etwas unternehmen muss, jetzt neu?
Sind schon die Schreiben des Versorgers oder auch meine Antwort darauf als \"Verfahrenshandlungen zu sehen??
Danke für  Eure Antwort(en)

Offline bolli

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #20 am: 01. Juli 2010, 07:56:33 »
Der Versorger hat vermutlich zwischen Ihrer Nichtreaktion im März und der Abgabenachricht jetzt die Klage eingereicht. Damit liegt er wohl in der Halbjahresfrist und die Verjährung bleibt gehemmt.

Nun wird er vom zuständigen Gericht zu einer Klagebegründung aufdgefordert werden, falls diese noch nicht vorliegt. Hierzu wird vom Gericht eine Frist gesetzt (die aber deutlich kürzer als ein halbes Jahr ist). kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, würde seine Klage wohl zurückgewiesen.
Liegt sie vor, erhalten Sie sie, ebenfalls  mit Fristsetzung, zur Stellungnahme.

Während dieser ganzen Abläufe kommt die Halbjahresfrist wohl nicht mehr zum Zuge, da es nur noch darum geht, ob der Klage stattgegeben wird oder sie abgewiesen wird.

Die Verjährung ist nur im Vorfeld der Klage interessant.

Offline rkausg

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #21 am: 02. Juli 2010, 15:35:54 »
@ bolli:
Hätte ich nicht vom Gericht eine Nachricht erhalten, wenn der Versorger geklagt hätte?

Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #22 am: 02. Juli 2010, 15:50:28 »
Wenn eine Anspruchsbegründung - Klage - erfolgt, wird auf die Einrede der Verjährung innerhalb der Klageerwiderung vom Gericht zu prüfen sein, ob die Forderung bereits verjährt ist oder ob sie wegen Hemmung der Verjährung nicht verjährt ist. Die Verjährung kann auch bei rechtzeitiger, also  zunächst verjährungshemmender Beantragung und Zustellung eines Mahnbescheids dann eintreten, wenn das Verfahren durch das Prozessverhalten des Antragstellers zwischenzeitlich in Stillstand gerät.

AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10

Den Eintritt der Verjährung unsterstellt, hindert dies die Anspruchsbegründung (Klageerhebung) nicht. Und wenn einer schlüssigen Klage nicht fristgerecht durch Klageerwiderung entgegengetreten wird, innerhalb dieser auch nicht die Verjährungseinrede erhoben wird, so erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung gemäß Klageantrag. Deshalb ist die Diskussion hierüber wohl halbwegs müßig.

Offline bolli

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #23 am: 05. Juli 2010, 09:06:24 »
@RR-E-ft

Grundsätzlich haben Sie wohl Recht, hatte auch in einem anderen Verfahren schon mal davon gehört.
Aber: Ist es tatsächlich so wie im Urteil des AG Paderbron, dass schon nach Vorliegen des Gesamtwiderspruchs gegen den Mahnbescheid die Frist wieder zu laufen beginnt.

Ich meine mich aus anderen Verfahren zu erinnern, dass der Versorger nach Erlass des Mahnbescheids die Halbjahresfrist gem. § 204 Abs. 2 BGB Zeit hat, die Klage einzureichen und zu begründen. Und erst dann würde der Rest der Verjährungsfrist \"ablaufen\".

Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #24 am: 07. Juli 2010, 15:01:29 »
Die eigene Meinung über die eigene Erinnerung lässt sich schwer diskutieren.

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #25 am: 13. Januar 2011, 10:44:24 »
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #26 am: 13. Januar 2011, 10:50:56 »
Zitat
Original von marten
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Das sieht man spätestens dann, wenn eine Klage zugestellt wird, man sich in der fristgerechten  Klageerwiderung (hoffentlich nicht erstmals) auch auf die Verjährung beruft und das Gericht dann durch Urteil hierüber entscheidet.
In der Regel überlässt man das dem eigenen Anwalt.

Offline marten

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #27 am: 13. Januar 2011, 11:48:29 »
@RR-E-ft

Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Dazu habe ich aber noch Fragen.
Wie sieht es in der Praxis aus. Muss mann nach 2 oder 3 Jahren noch mit
einer Klage seitens des Versorgers rechnen?
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?
Da ich mich im Rahmen des Energieschutzbriefes schon seit einigen Jahren
von einem Anwalt (der dem Bund der Energieverbraucher nahesteht) vertreten lasse,
wird der Schriftverkehr mit dem Versorger nur noch von ihm verfasst.
Somit auch die Antwortschreiben auf die Jahresrechnung.
Ich kann mich aber nicht erinnern, das sich auf Einrede der Verjährung in den Antwortschreiben berufen wird.
Ich werde mir die Schreiben aber noch mal zu Gemüte führen.
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?

Offline RR-E-ft

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #28 am: 13. Januar 2011, 11:55:39 »
Man muss immer mit allem rechnen und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.

Offline Kampfzwerg

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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
« Antwort #29 am: 13. Januar 2011, 12:37:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
Das erscheint logisch  ;)
Eine Antwort auf @martens Frage würde mich jedoch ebenfalls interessieren.

Zitat
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?

Wenn auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgt, bzw. der Versorger die einmal angemahnte Forderung schlicht überhaupt nicht mehr erwähnt, weshalb und wie sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen, die Einrede der Verjährung zu erheben?

 

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