@marten
Bei der Frage der Verjährung der Forderungen aus 2005 kommt es wohl entscheidend darauf an, wann diese geltend gemacht wurden und wie die Zeitabläufe im Mahnverfahren waren/sind.
Wenn die Forderung aus 2005 mit der Jahresrechnung 2006 geltend gemacht wurde, beginnt erst in diesem Jahr die Verjährungsfrist. Nach § 199 BGB am Ende des Jahres, also 31.12.2006. Nach § 195 BGB beträgt sie 3 Jahre, also lief sie bis zum 31.12.2009.
Wenn nun der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, wird dieser Verjährungsablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung hält aber nur ein halbes Jahr, falls nichts weiter veranlasst wird, also das Verfahren weiter betrieben wird (§ 204 Abs. 2 BGB).
Da in ihrem Fall die Abläufe ja alle ein Jahr früher liegen, sehe ich auch keinen Anlass, an der Verjährung der Forderungen aus der Rechnung von 2005 zu zweifeln. Allerdings müssen Sie dafür die Einrede der Verjährung im Zweifelsfall geltend machen, also, falls ein Verfahren eingeleitet wird, die Verjährung dieser Teilforderung geltend machen. Vielleicht meint Ihr Anwalt das. Verjährung wird nur festgestellt, wenn es jemand geltend macht. Bleibt eine Forderung unwidersprochen, kann sie auch eingetrieben werden.