Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Prozesstandschaft des Versorgers für Netzbetreiber wegen Zutrittsrecht?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Laut Tatbetand der Entscheidung des LG Duisburg hat ein Versorger seinen Kunden verklagt und dabei beantragt, dass dieser einem Mitarbeiter eines - vom Kläger verschiedenen Netzbetreibers - den Zutritt zum Zwecke der Versorgungseinstellung zu gewähren habe.
--- Ende Zitat ---
Ganz genau genommen wurde beantragt einem Beauftragten des Netzbetreibers, welcher wiederum vom Kläger beauftragt worden war Zutritt zu gewähren.
Und darauf hat der GV einen eigenen Anspruch.
RR-E-ft:
Der Versorger hat kein Zutrittsrecht.
Er hat auch keinen entsprechenden Anspruch gegen den Kunden.
Woraus sollte sich ein solcher denn ergeben?
Der Netzbetreiber hat ein solches Zutrittsrecht aus NAV.
Deshalb hat der NB einen Anspruch auf Zutritt zur Sperrung, nicht aber der Versorger.
Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch gerade nicht um einen eigenen Anspruch des Versorgers, sondern um den Anspruch eines Dritten.
Wird der Zutritt verweigert, müsste der NB aus eigenem Recht seinen Zutrittsanspruch aus NAV einklagen, um seinerseits etwaig bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Versorger überhaupt erfüllen zu können.
Das Ganze wird ja auch vollstreckungsrechtlich interessant.
Black:
Der Versorger hat einen Anspruch, dass dem Netzbetreiber zum Zwecke der Sperrung Zutritt gewährt wird.
RR-E-ft:
Woraus soll sich dieser Anspruch ergeben?
Fakt ist, dass allein der NB einen eigenen klagbaren Anspruch aus NAV hat.
Netznutzer:
Wenn der MSB/MDL gewechselt hat, hat der Netzbetreiber kein Recht auf Zugriff auf die Messeinrichtung. Dies gilt auch, z.B. bei Zweifeln, ob der Ablesewert korrekt ist. Als NB kann man dann nur noch auf Zutrittsrecht pochen, um z.B. am Hausanschluss Änderungen vorzunehmen. Auch wenn dies eine Juristendiskussion ist/sein soll: Wo bitte, wird in der Praxis vor Ort, nicht am Zähler getrennt? Diese Fälle sind die absoluten Ausnahmen.
Gruß
NN
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