Energiepreis-Protest > Stromio

AGB Versorger stromio, Widerrufsmöglichkeit

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Pettie:
Wenn es so einfach wäre, ich habe denen vor gut einer Woche geschrieben aber ich denke eine Antwort erhalte ich eh nicht X(

VG
Stefan

userD0010:
Wer sich nur auf´s Schreiben verlässt, ist verlassen!
Wenn ich \"nur\" den vertraglich vereinbarten Preis zahle bzw. nur auf dieser Basis die Abschlagzahlungen leiste, wird sich irgendwann garantiert wohl der Versorger melden und versuchen, seine \"Argumente\" anzubringen.
Wenn man allerdings dem angeblich so günstigen Versorger u.U. schon im Voraus reichlich Geld überwiesen hat, kann man nur hoffen, dass am Jahresende die eigene Verbrauchsschätzung zu niedrig und die Restzahlung durch den unberechtigt geforderten Mehrpreis kompensiert werden kann.
Allerdings bleibt zu hoffen, dass gegen die angekündigte Preiserhöhung bereits Widerspruch eingelegt wurde!

Kampfzwerg:
@cdm.stern

vielleicht auch einmal hier lesen:
Können erhöhte Netzentgelte im Sondervertrag zu geänderten Arbeits-/Grundpreisen führen?
EEG-Zuschlag/-aufpreis

http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz

http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html      
§312 ff.

BGB
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246  § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

Stromio
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware, d.h. der Strombelieferung beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung d. Informationspflichten durch Stromio gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie d. Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

wieso eigenartig formuliert, das passt schon  ;)

janto:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Folgendes aus den Stromio-AGB rechtens ist:
--- Zitat ---Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Kunden besteht nicht.
--- Ende Zitat ---
Im Buch von Aribert Peters \"Energie für Verbraucher\" steht auf Seite 93f:
--- Zitat ---\"Wenn der Versorger die Preise erhöht, dann haben Sie ein im Sondervertrag geregeltes Kündigungsrecht. In praktisch allen heutigen Sonderverträgen ist ein solches außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Selbst wenn es im Vertrag fehlt, steht es aufgrund des bürgerlich-rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ... jedem Verbraucher automatisch zu ... Der Versorger muss Sie sechs Wochen vor einer beabsichtigten Preiserhöhung brieflich über die Änderung informieren.\"
--- Ende Zitat ---
Wenn der Stromio-Kunde 6 Wochen vorher nicht brieflich über die Preiserhöhung informiert und auf sein außerordentliches Kündigungsrecht hingewiesen worden ist, ist die Erhöhung meines Erachtens schon aus diesem Grunde nichtig. Der BGH hat die EWE-Gaspreiserhöhungen seit 2007 in seinem Urteil vom 14.7.2010 auch deshalb verworfen, weil EWE in den Sonderverträgen keine briefliche Ankündigung der Preiserhöhungen 6 Wochen vorher vorgesehen hatte.
Siehe BGH-Urteil S. 20f - nachzulesen etwa hier http://www.janto-just.de/ig-energie/musterklage-gegen-ewe-auf-vollst%C3%A4ndige-r%C3%BCckzahlung/bgh-urteil-vom-14-7-2010-gegen-ewe/

Janto Just
Interessengemeinschaft Energie Schortens
http://www.janto-just.de

janto:
Hallo,

habe gerade von einem Stromio-Kunden mit dem gleichen Problem gehört, dass die Verbraucherzentrale Berlin auch die Meinung vertritt, dass die EEG-Umlagenerhöhung lange vorher bekannt war und als im Angebot eingepreist angesehen werden muss:


--- Zitat --- Sehr geehrter Herr [...], wir teilen Ihre Auffassung, wonach Sie bei Vertragsschluss davon ausgehen konnten, dass die EEG-Abgaben bereits im Preis enthalten waren, zumal diese Abgabenerhöhung bereits seit 2009 bekannt ist und die Tarifkonditionen dies auch noch bekräftigten, so dass alle Kosten - auch die \"Abgaben gemäß EEG\" - enthalten sind und für 12 Monate gelten. Wir würden per Einschreiben mit Rückschein auf Vertragserfüllung bestehen, die Preiserhöhung zurückweisen und die Gegenseite unter Fristsetzung auffordern eine entsprechende Erklärung abzugeben. Andernfalls würden wir mit fristloser Kündigung drohen und uns Schadensersatz für den Fall vorbehalten, dass trotz Preisrecherche ein teurer Tarif bei einer andern Gesellschaft abgeschlossen werden muss. Wir werden die Angelegenheit an unsere Wettbewerbsabteilung zwecks Prüfung weiterreichen. Ein etwaiger Wettbewerbsverstoß hätte aber keinerlei Auswirkungen auf Ihre Angelegenheit mit der Gegenseite. Mit freundlichen Grüßen [...] Rechtsberatung Verbraucherzentrale Berlin e. V.
--- Ende Zitat ---
Janto Just
Interessengemeinschaft Energie Schortens
http://www.janto-just.de

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