Energiepreis-Protest > FairEnergie / SW Reutlingen

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 Strompreiszahlungsklage abgewiesen

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PLUS:
Ja dann, wenn sich die Gelegenheit auftut , auf gehts, billiger gehts nicht mehr! :D

RR-E-ft:
Günstige Gelegenheiten wollen genutzt werden.

bolli:

--- Zitat ---Original von PLUS
Ja dann, wenn sich die Gelegenheit auftut , auf gehts, billiger gehts nicht mehr! :D
--- Ende Zitat ---
Hat aber den Nachteil, dass, sollte man unterliegen, man wohl einen Teil der RA-Kosten selbst tragen muss, denn die BGH-Anwälte werden das Mandat wohl kaum auf Basis einer Abrechnung gemäß RVG übernehmen und da auch eine eventuelle Rechtsschutzversicherung wohl nur diese Abrechnung erstattet, muss man ggf. selbst was dazutun.

Aber da die Obsiegenschancen ja lt. RR-E-ft nicht schlecht stehen, sollte man die Chance möglicherweise tatsächlich ergreifen.

RR-E-ft:
@bolli

Wer so rechnet, sollte wohl gleich zu Hause bleiben.

Im Unterliegensfalle gibt es keinerlei Kosten von der Gegenseite erstattet, man hat vielmehr auch die Kosten der Gegenseite zu tragen, § 91 ZPO.

Bisher sind erstattungsfähige Kosten bei einem Streitwert in Höhe von 205 € entstanden I. Instanz ca. 253,50 €, II.Instanz ca. 299,92 €, zusammen ca. 553,42 €.

Wenn vom Versorger Revision eingelegt wird, muss man sich selbst - wie dieser - auch durch einen BGH- Anwalt vertreten lassen.

Dann kommt es für die Kosten auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob Anschlussrevision eingelegt wird.

Spookenkiekerei ist auch dabei unangebracht.  

Dem Beklagten, welcher der der Klägerin bekannt in einem hoch bezahlten Beruf tätig ist, geht es um sein Recht.

Dass die Sache ggf. bis vor dem BGH durchgefochten wird, war von Anfang an einkalkuliert und muss auch in sonstigen, insbesondere Billigkeitsprozessen einkalkuliert werden.

Ob die unterlegene Partei - das sollte nach Möglichkeit  immer der Versorger sein (!) - in die nächste Instanz zieht, hat man schließlich selbst nicht in der Hand.

Man hat nur selbst in der Hand, ob man im Unterliegensfalle selbst in die eröffnete nächste Instanz zieht oder ob man in iregendeiner Instanz noch ein Anerkenntnis erklärt. Letzteres wäre jedoch töricht.

bolli:
Sie haben Recht, da das Urteil ja zugunsten des Beklagten ausgegangen ist, liegt es eher nicht in seiner Hand (aus Anerkenntnis), ob\'s an den BGH geht.

Gleichwohl werden Sie sich wundern, wie viele Widerspruchskunden sehr wohl genau abwägen, was möglicherweise an Kosten auf sie zukommt , wenn sie unterliegen und was im positiven Fall auf der Habenseite stehen könnte.
Die deutsche Wirklichkeit besteht halt nicht nur aus Mitbürgern in hoch bezahlten Berufen. Gerade gering Verdienende und Rentner haben aus purer (Geld-)Not die erheblichen Preissteigerungen der EVU nicht mit tragen können und deshalb widersprochen und teilweise gekürzt. Und da hat weder jeder eine RSV noch kann er sich eine honorarbasierte Interessensvertretung durch einen RA leisten. Da geht es aber weniger um\'s Prinzip.

Aber, bevor SIE die Einwendung machen: Auch ich habe zahlreichen Bekannten, die auf die Kostenkomponente hinwiesen, empfohlen, über eine Mitgliedschaft beim BdEV und Einzahlung in den Prozesskostenfond das Kostenrisiko etwas zu reduzieren. Leider setzt da bei einigen dann der große Geiz ein und ich sage auch, dass denen nicht zu helfen ist. Aber so ist nun mal die Wirklichkeit und jeder sollte schon auch kalkulieren, was er im Zweifelsfall zu zahlen hat. Und das mit dem Anerkenntnis ist ja auch nicht ganz einfach. Da wollen einige Vorbedingungen erfüllt sein, die es vorzubereiten gilt, für viele nur mit Anwalt machbar.

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