Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisintransparenz begründet Staatshaftung für Verbraucher bei verlorenen Billigkeitsprozessen
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In Ihren Beiträgen geht es wohl immer um das Versagen von irgendwem.
--- Ende Zitat ---
Deutlicher, als ich es getan habe, kann man das Versagen der deutschen Bundesregierungen seit 2004 nicht aufzeigen, die Vorgaben der europäischen Gasrichtlinie zum Verbraucherschutz umzusetzen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Maßgeblich ist dabei die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative.
--- Ende Zitat ---
Das trifft für einige Richter wie z. B. die vom VIII. Zivilsenat des BGH so nicht mehr zu. Der Gesetzeswortlaut und der in Bundestagsdrucksachen klar ausgedrückte Wille wird dort häufiger ersetzt durch eigene Vorstellungen. So etwas nennt man Richterrecht und Justizwillkür. Zur Vertiefung empfehle ich meine Kritik an der Preissockeltheorie und am Kartellrechtsverständnis des VIII. Zivilsenats sowie die Kritik von \"__hp__\" an der BGH-Rechtsprechung VIII ZR 246/08 vom 14.7.2010 zu Sonderverträgen, siehe http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76881#post76881 und http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=76882#post76882.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wo hätte denn etwa bei dem die Stadtwerke Dinslaken betreffenden Verfahren dabei der Rechtsweg verkürzt werden sollen:
- bei der Zulassung der Berufung (endgültig zu Lasten des Kunden)
- bei der Zulassung der Revision (endgültig zu Lasten des Versorgers)
- bei der Zürückverweisung zwecks notwendiger Tatsachenaufklärung an das Berufungsgericht?
--- Ende Zitat ---
Ihre Frage zeigt, dass Sie das Problem inhaltlich noch nicht verstanden haben. Die Nichtexistenz eines verbraucherschutzfreundlichen Rechtsweges belegt gerade das Versagen der deutschen Bundesregierungen und der zugehörigen Parlamente, eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen bei der Gasversorgung zu ermöglichen, wie es die Gas-Richtlinie von 2003 forderte. Da muss erst die EU mit der Gas-Richtlinie 2009 kommen und den Aufbau von Schlichtungsstellen spätestens zum 3.3.2011 verbindlich vorschreiben. Weder die hoch bezahlten Ministerialbeamten noch die Politiker haben überhaupt die Idee dazu entwickelt und in ein Gesetzgebungs- oder Verordnungsverfahren eingebracht. Zur Wiederholung zitiere ich nochmals aus dem Anhang I zur RICHTLINIE 2009/73/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009:
Die Energieverbraucher müssen
--- Zitat ---transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Kunden Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Gasversorger. Diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen, vorzugsweise innerhalb von drei Monaten ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten(3) dargelegten Grundsätzen folgen
--- Ende Zitat ---
Wann haben die Verbraucherschützer und Interessenvertreter wie der Bund der Energieverbraucher so etwas vorgeschlagen? Für die Anwaltschaft wäre natürlich eine lukrative Einnahmequelle über viele Instanzen weggefallen. Verbindliche Klärung von Streitfragen innerhalb von drei Monaten, wo kommen wir dahin? Womöglich noch ohne Beteiligung des etablierten Justizapparates? Wirksamer, kostengünstiger, leicht zugänglicher Verbraucherschutz, was ist das das?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Prozesskostenrisiko ist zwischen Kläger und Beklagtem grundsätzlich geichverteilt.
--- Ende Zitat ---
Rein juristisch, in der Theorie des universitären Elfenbeinturms, stimmt diese Aussage. In realen Prozessen zwischen einem finanzstarken Energieversorgungsunternehmen und einem privaten Energieverbraucher sind die Gewichte aber anders verteilt. Die Ausführungen von User \"__hp__\" am 27.12.2010 aus dem EWE-Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH\" belegen das, siehe http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77495#post77495. In seinem extrem umfangreichen Beitrag empfehle ich die Lektüre der Abschnitte [*]Der ungehinderte Zugang zu den Gerichten und die Gerichtskosten als Zugangshürde
[*]Das Recht als Waffe
[*]Die Waffengleichheit vor Gericht
[/list]
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Gesetzgeber hat festgeselegt, dass Allgemeinversorger gem. § 10 Abs. 1 EnWG 1998 ebenso wie Grundversorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG die Preisbestimmungspflicht trifft.
--- Ende Zitat ---
Sie sprechen immer nur vom deutschen Gesetzgeber. Dabei sitzt der \"Gesetzgeber\" seit einigen Jahren eben nicht mehr nur in Berlin und den deutschen Landesparlamenten. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar einen Vorrang des europäischen Rechts vor nationalen Bestimmungen erkannt, vgl. den Abschnitt 4 meines einleitenden Beitrags.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Soweit es deshalb um Unterlassungen des deutschen Gesetzgebers gehen sollte, kann man auf die Regierungen schimpfen wie man will und befindet sich dabei wohl immer an der falschen Adresse.
--- Ende Zitat ---
Was soll diese unsachliche Äußerung, mit der Sie die Existenz von sogenannten Vertragsverletzungsverfahren unter den Tisch kehren? Der User \"__hp__\" strebt über eine Bürgerbeschwerde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland an. Ein Vertragsverletzungsverfahren findet am Gerichtshof der Europäischen Union statt. Das Vertragsverletzungsverfahren (auch Aufsichtsklage) ist in den Art. 258 bis 260 AEU-Vertrag geregelt. Nach diesem Verfahren können die Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedsstaates gegen das EU-Recht geltend machen. In dem konkreten Fall geht es um die mangelhafte Umsetzung des Gas-Richtlinie von 2003 bezüglich des Verbraucherschutzes.
Wen, RR-E-ft, müssen Sie durch solch unsachliche Aussagen wie die zitierte eigentlich schützen? Ihre Äußerungen erwecken bei mir den Eindruck, als ob Sie von irgendjemandem in Berlin abhängig seien.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Lothar Gutsche!
Ich bitte ganz herzlich darum, mir keine Unsachlichkeit zu unterstellen und mir auch mit unsachlichen Unterstellungen gehörig fern zu bleiben!
Meinen Sie wirklich, ich wüsste nicht, was ein Vertragsverletzungsverfahren ist und wo über ein solches zu entscheiden wäre?!
Sonne an Mond: Sie reden mit einem ausgebildeten Volljuristen mit Befähigung zum deutschen Richteramt, der mit einigem Erfolg mehr als zehn Jahre als Rechtsanwalt tätig ist.
Ein Rechtsanwalt (soviel Belehrung scheint leider notwendig) ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Mit wem ich es zu tun habe, weiß ich gar nicht, wohl mit einem Betroffenen.
Betroffenheit allein entschuldigt jedoch nicht alles.
Abstellen lässt sich für ein Vertragsverletzungsverfahren allein auf die gesetzlichen Regelungen, die vom Gesetzgeber stammen und auf die Situation, wie sie sich darstellt, wenn auch die Gerichte bis hoch zum BGH diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers umsetzen.
Was soll denn effektiver sein als die Möglichkeit des grundversorgten Kunden, sich gegen die Preisbestimmung infolge der Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Unbilligkeit zu berufen, Zahlungen zu kürzen und es auf eine Leistungsklage des Versorgers ankommen zu lassen, wenn innerhalb des entsprechenden Gerichtsverfahrens noch die Möglichkeit zu einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO besteht, mit der Folge, dass der klagende Versorger die Verfahrenskosten zu tragen hat?
Der BGH hat in seinem Urteil v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 (NJW 2005, 2919) unter II 1 ausgeführt:
--- Zitat ---Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; Staudinger/ Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).
Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 49; Palandt/ Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/ Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
Ein Vertragsverletzungsverfahren setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Regelungen nicht in deutsches Recht umgesetzt hat.
Und dies kann nun einmal sachlich nur die Tätigkeit des deutschen Gesetzgebers (Bundestag/ Bundesrat) betreffen, nicht aber das Handeln einer Regierung, weil die Regierung nun einmal gar keine Gesetze erlassen kann.
Die Bundesregierung (egal welcher Coleur) kann dem Bundestag und Bundesrat insbesondere keine Vorschriften darüber machen, welche Gesetze zu erlassen sind, erlassen werden müssen.
Das sollte ebenso selbstverständlich sein, wie der Umstand, dass die Bundesregierung auch den Gerichten keine Vorschriften machen kann, insbesondere nicht einzelnen Senaten des BGH.
Sachdienlich erscheint deshalb zunächst eine Vergewisserung anhand des Grundgesetzes, in welcher Verfassung wir uns befinden.
Selbsredend richtet sich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die jeweilige Bundesregierung.
Dies ändert indes nichts daran, dass es dabei (bei einem Vertragsverletzungsverfahren) immer nur um ein Unterlassen des deutschen Gesetzgebers (Bundestag/ Bundesrat) gehen kann, jedoch nicht um Regierungshandeln und auch nicht um Verfehlungen deutscher Gerichte.
Die Waffengleichheit vor Gericht wird durch die Vorschriften der ZPO sichergestellt.
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Wen, RR-E-ft, müssen Sie durch solch unsachliche Aussagen wie die zitierte eigentlich schützen? Ihre Äußerungen erwecken bei mir den Eindruck, als ob Sie von irgendjemandem in Berlin abhängig seien.
--- Ende Zitat ---
Darf man wohl eine gehörige Entschuldigung erwarten?!
jroettges:
--- Zitat ---Was soll denn effektiver sein als die Möglichkeit des grundversorgten Kunden, sich gegen die Preisbestimmung infolge der Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Unbilligkeit zu berufen, Zahlungen zu kürzen und es auf eine Leistungsklage des Versorgers ankommen zu lassen, wenn innerhalb des entsprechenden Gerichtsverfahrens noch die Möglichkeit zu einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO besteht, mit der Folge, dass der klagende Versorger die Verfahrenskosten zu tragen hat?
--- Ende Zitat ---
Da genau ist der Haken! Hat ein Versorger 12000 grundversorgte Kunden, dann müssten einer davon, eine Handvoll oder alle dieser Kunden klagen oder den Weg der Kürzung mit Verklagung durch den Versorger gehen, damit die Prüfung der Billigkeit einer Preiserhöhung in gang kommt.
Auf die Gesamtheit der Versorger übertragen, müsste sich dies dann auch noch hundertefach wiederholen, denn die Versorger erhöhen ja fast immer synchron ihre Preise, den Lemmingen gleich aber selbstverständlich ohne Absprachen.
Der BGH spricht von einem \"Äquivalenz-Verhältnis\", das ein Versorger bewahren muss. Wo ist dieses komische Ding denn definiert?
Das ganze Verfahren ist natürlich eine Goldgrube für die Juristerei, volkswirtschaftlich aber absolut unsinnig und ein Eiterherd in unserer Gesellschaft. Es kann IMHO auch kaum der EU-Transparenzrichtlinie und der Bestimmtheitsforderung entsprechen, die unsere Verfassung für gesetzliche Regelungen fordert.
Die ganze Konstruktion ist ja damals durch den Bundesrat nachträglich in die EnWG-Novelle gedrückt worden. Was dadurch entstanden ist, das erleben wir nun seit Jahren.
Ich würde mir wünschen, dass die Verbände auf der politischen Schiene auf Änderung drängen. Lasst uns doch das Thema gemeinsam auf die Agenden der kommenden Wahlkämpfe setzen!
Die Versorger müssen sich die Kostenstruktur ihrer allgemeinen Tarife (§36 EnWG, Grundversorgung) wieder durch die Bundesnetzagentur genehmigen lassen und offen legen. Auch hier muss eine Anreizregulierung zu vergleichbaren Preisen führen. Ziel könnte jeweils nur ein Grundversorger für jedes Versorgungsgebiet sein, durch den die Netzbetreiber ihrer Grundversorgungspflicht nachkommen.
Damit würde zur Welt der Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§41 EnWG) auch eine klare Trennlinie entstehen. Da beginnt sich ja der Markt durchzusetzen. Daher sollte man ihm auch das Feld überlassen. Wem das Gebahren seines aktuellen Anbieters nicht passt, der soll eben wechseln.
RR-E-ft:
@jroettges
Wer der Auffassung ist, eine staatliche Tarifaufsicht wie etwa die frühere Tarifgenehmigung nach § 12 BTOElt hätte zu der Billigkeit entsprechenden Tarifpreisen unter Beachtung von § 1 EnWG geführt, der irrt ganz bestimmt gewaltig.
Und deshalb war es auch noch nie so, dass eine solche staatliche Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ausgeschlossen hätte.
Die Frage war, welche effektive Mittel dem einzelnen Kunden vom deutschen Gesetzgeber in die Hand gelegt wurde.
Die Preisbestimmungspflicht war bereits in § 6 Abs. 1 EnWiG 1935 enthalten, ebenso wie in § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und erst recht in § 36 Abs. 1 EnWG 2005. Und darauf wurde schon immer § 315 BGB angewendet.
Das Reichsgericht wandte sogar bereits in den 1920er Jahren die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auf Strompreise eines kommunalen Elektrizitätswerkes an, als es das EnWG und die darin geregelte Preisbestimmungspflicht noch gar nicht gab.
Diesbezüglich lag also auch nichts am Bundesrat.
Und das effektivste Mittel ist nach meiner Überzeugung die einfache Möglichkeit, die aufgrund einer Preisbestimmungspflicht einseitig fetgesetzten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig zu rügen (wofür ein einfaches Schreiben genügt), sodann unter Berufung auf die Unverbindlichkeit Rechnungsbeträge zu kürzen, den Versorger darüber entscheiden zu lassen, ob er deshalb Leistungsklage erhebt und sich ggf. innerhalb eines solchen Prozesses - wie oben aufgezeigt - recht einfach zu verteidigen.
RR-E-ft:
Nach meiner festen Überzeugung hat der Gesetzgeber für alle Verfahren, die die Frage betreffen, ob ein Grundversorger seiner Preisbestimmungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG unter Beachtung von §§ 2, 1 EnWG tatsächlich entsprochen hat, mit §§ 102, 106, 108 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit besonderer Spruchkörper begründet, und zudem gem. § 103 EnWG die Möglichkeit der Konzentration über Landgerichtsbezirke hinweg, ja wohl selbst über Ländergrenzen hinweg eröffnet. Diese Konzentration der Rechtsprechung soll zum einen die Kompetenz bestimmter Spruchkörper in diesem Zusammenhang stärken und zudem eine Zerfaserung der dabei anzuwendenden Beurteilungsgrundsätze verhindern.
Ersichtlich hat der deutsche Gesetzgeber deshalb bereits sehr viel getan.
Das bedeutet nicht, dass es nicht noch Verbesserungsmöglichkeiten gäbe.
Ich selbst habe Möglichkeiten dazu aufgezeigt.
Verbesserungswürdig ist in erster Linie die Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte.
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