@jroettgen
Wenn ich direkt angesprochen werde, kommt es zuweilen vor, dass ich etwas sehr direkt antworte. Manchmal auch zu direkt. Das ist auch mir hinlänglich bekannt.
Andersdenkende werden von mir jedoch nicht
liquidiert. (\"Die aus Zossen werden erschossen.\")
Ich gehe auch nicht über
Leichen.
Ich verteile noch nicht einmal öffentlich
Zensuren.
@bolli
Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB bei
gesetzlicher Preisbestimmungspflicht hat schon nichts mit Monopolstellung oder auch nur überragender Marktmacht oder einem Missbrauch derselben zu tun. Derlei Dinge spielen im Kartellrecht eine Rolle.
Bei der Billigkeitskontrolle geht es schlicht und ergreifend nur darum, ob der einseitig festgesetzte Preis zutreffend unter Abwägung der (gegenläufigen) objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks (vorliegend: möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und/oder Gas) gebildet und bestimmt wurde.
Die Billigkeitskontrolle kann ergeben, dass der einseitig bestimmte Preis
unverbindlich ist, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Der Versorger trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner einseitigen Preisbestimmung.
Bei einer kartellrechtswidrigen Preisbestimmung ist hingegen nicht der gesamte Preis unverbindlich, sondern lediglich in dem Umfange nicht geschuldet, wie er auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Dabei trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass überhaupt und in welchem Umfang der Preis auf einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung beruht. Das kann ein jeder auch hinsichtlich der Tankstellenpreise versuchen.... Viel Erfolg dabei!
Viele schimpfen auch diesbezüglich nur wie ein Rohrspatz, als wenn Schimpfen etwas ändern würde.
Billigkeitskontrolle und kartellrechtliche Preishöhenkontrolle sind zwei vollkommen unterschiedliche paar Schuhe.
Eine aufgrund einer
gesetzlichen Preisbestimmungspflicht erfolgte einseitige Preisbestimmung kann auch dann unbillig und deshalb unverbindlich sein, wenn die zur Preisbestimmung verpflichtete Partei gar keine marktbeherrschende Stellung hat, eine solche folglich auch gar nicht erst missbräuchlich ausnutzen kann. (Beipiel: Einseitig festgesetzter Honoraranspruch eines Patentanwalts).
Ich möchte Ihnen hiermit ausdrücklich nicht persönlich unterstellen, dass Sie dies bisher nicht gewusst hätten.
Andere wussten es wohl noch nicht.
Original von jroettges
Sollten sich die Versorger in irgendwelchen Hinterzimmern zu einer Erhöhungsaktion verabreden, dann würden irgendwann das Kartellamt und die Staatsanwaltschaften tätig werden.
Es gab Ermittlungen des Bundeskartellamtes und der EU- Kommission gegen E.ON und RWE.
Dass die betroffenen Kunden im Ergebnis
unmittelbar etwas davon gehabt hätten, ist nicht ersichtlich.
Ich nenne entsprechende Gedankengänge deshalb Wunschdenken, Schwärmerei, Träumerei.
Wenn ich deshalb kritisiert werde, kann ich sehr gut damit leben.