@jroettges
Ich sehe Ihr ernsthaftes Bemühen und deshalb Ihr Unverständnis in allen Ehren.
In der Grundversorgung gibt es keine AGB und kein zur Anwendung kommendes AGB- Recht.
Ist im Sondevertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder unwirksam, so ist der Versorger weder berechtigt noch verpflichtet, den Preis nachträglich einseitig abzuändern. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung durch wirksame ordnungsgemäße Kündigung für beide Vertragsteile gleichermaßen undzwar auch dann, wenn der Sondervertrag in einer Hochpreisphase abgeschlossen wurde.
Die Sonderverträge sind durch beide Vertragsteile gleichermaßen in überschaubarer Frist ordnungsgemäß kündbar.
Wenn der Lieferant Ihnen also den bisherigen Sondervertrag in überschaubarer Frist ordnungsgemäß ohne Begründung kündigt und es schließt niemand mit Ihnen einen neuen Sondervertrag ab, weil nun einmal niemand dazu verpflichtet ist, mit Ihnen einen Sondervertrag abzuschließen, dann stehen Sie möglicherweise recht schnell da wie Max in der Sonne.
Gas ließe sich wohl noch ersetzen.
Aber elektrischer Strom?
Machen Sie eben vollständig auf autarke Eigenerzeugung und pusten ggf. selbst ein eigenes Windrad an.
Gerade
deshalb besteht zum Schutz von Kleinkunden die gesetzliche Grundversorgungspflicht.
Es wird auch
niemals auch nur
mindestens einer für andere klagen.
Da haben Sie sich etwas völlig falsch zusammengereimt!!!
Ein Billigkeitsprozess betrifft immer nur die daran direkt Beteiligten.
Wenn also Ihr grundversorgter Nachbar einen Billigkeitsprozess gewinnt, weil der Versorger seiner Darlegungs- und Beweislast in diesem Prozess nicht genügt (siehe das verlinkte Urteil des OLG Celle), dann haben Sie persönlich überhaupt nichts davon, weil Sie an diesem Prozess gar nicht beteiligt waren. Dafür ist es vollkommen unerheblich, ob Sie vom selben Grundversorger zum selben öffentlich bekant gegebenen Preis in der Grundversorgung beliefert werden oder nicht.
Der Versorger kann sich immerhin (zurecht) auf den Standpunkt stellen, ein Billigkeitsprozess mit Ihnen wäre ganz anders ausgegangen, jedenfalls hätte der Versorger sich dabei besser aufgestellt als in jenem Verfahren. Vom Ausgang eines Verfahrens kann jedenfalls nicht unbedingt auf den hypothetischen Ausgang eines tatsächlich (noch) gar nicht durchgeführten Billigkeitsprozesses mit einem anderen Kunden geschlossen werden.
Träumerle.
Sie können bestehende Rechte ausüben, müssen es jedoch nicht.
Wenn Sie es nicht tun, macht es auch keiner für Sie.
Zwangsbeglückung ist nicht vorgesehen.
Der Grundversorger ist aufgrund der gesetzlichen
Preisbestimmungspflicht gesetzlich auch zu Preisabsenkungen verpflichtet (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Wenn Sie also meinen sollten, bei der Billigkeitskontrolle aufgrund gesetzlicher
Preisbestimmungspflicht ginge es nur um Preiserhöhungen, liegen Sie auch damit jedenfalls falsch.
Aufgrund der gesetzlichen
Preisbestimmungspflicht einseitig festgesetzte Preise sind für den anderen Vertragsteil (grundversorgter Kunde) gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Diese gesetzliche Regelung des § 315 BGB kommt jedoch überhaupt nur dann zum Tragen, wenn sich der betroffene grundversorgte Kunde
selbst auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit des einseitig festgesetzten Preises beruft.
Sonst nicht.Wer nach Unbilligkeitseinrede kürzt, muss damit rechnen, dass er verklagt wird. Ob er verklagt wird, ist offen. Es besteht auch die Möglichkeit, die einseitig festgestzten Preise als unbillig zu rügen und vollständig unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Dann hat man jedenfalls keine Zahlungsklage des Versorgers zu besorgen, sondern man kann selbst darüber entscheiden, ob und wann man innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren unter Berufung auf §§ 812, 315 BGB auf Rückzahlung klagt (siehe wiederum das verlinkte Urteil des OLG Celle).
Im Falle der Kürzung nach Unbilligkeitseinrede und in dessen Folge einer möglichen, aber keinesfalls garantierten Leistungsklage des Versorgers auf Zahlung verbleiben viele Möglichkeiten, darauf zu reagieren (sofortiges Anerkenntnis, einfaches Anerkenntnis, vollständiges Bestreiten....).
Meinetwegen können Sie bei Ihren Ansichten bleiben.
Nur richtiger werden diese eben nicht.