Energiepreis-Protest > EWE
Kunden, die vor dem 01.10.10 den Versorger gewechselt haben, müssen auf Rückzahlung klagen
koga dietz:
Was ich ja immer vermutet habe wurde mir ja jetzt von RR-E-FT bestätigt. Es gibt sie also, die falschen Richter.
uwes:
Es wird eng für swb und EWE.
Wer klagt, erhält Geld zurück titelt heute der Weser-Kurier in einem recht groß aufgemachten Artikel in Bremen und umzu.
Auch hier wird Herr Just zitiert.
Ich kann nur von dieser Maßnahme abraten. Jeder sollte seine Rückzahlungsansprüche jetzt auch geltend machen, aber nicht ohne komptente anwaltliche Hilfe. Ich habe es letztes und dieses Jahr erlebt, dass die Delmenhorster Gaskunden schon erhebliche Probleme bekamen, als Sie auf den Erhalt eines Mahnbescheides Ihres Versorgungsunternehmens reagieren mussten. Wie wird es dann erst sein, wenn ein Schriftsatz der Versorgeranwälte einer fundierten rechtlichen erwiderung bedarf? Von den Tücken des (dem Laien unbekannten) Prozesrechts einmal abgesehen.
RR-E-ft:
Natürlich sollte man sich anwaltlich vertreten lassen, schon weil es ein Anwalt ablehnen wird, nachträglich die Sache zu übernehmen, wenn die Sache im Prozess eine Wendung nehmen sollte.
Ebenso problematisch kann es werden, wegen einer selbst erstrittenen Entscheidung einen Anwalt für ein Berufungsverfahren zu finden.
Nun kommt der erste Rückforderungsprozess gegen EWE am OLG Oldenburg:
Rückforderungsprozess am OLG Oldenburg, Az. 5 U 7/10 Verhandlung am 19.01.11
janto:
In Leer ist in 8 Minuten gegen EWE entschieden worden - inklusive aller Verhandlung.
In Oldenburg sind bereits beim zweiten Prozess die Schriftsätze überhaupt nicht mehr erörtert worden - die über 30 Seiten der EWE schon gar nicht und die 4 Seiten eilig nachgereichter angeblich ganz neuer EWE-Erkenntnisse auch nicht. Man hatte den Eindruck, das war dem Gericht nur noch lästig.
Mag sein, dass sich noch irgendwo ein Amtsrichter von EWE einnehmen lässt - das kann dann genauso gut einen Kläger mit Anwalt erwischen -, nach den bisherigen Erfahrungen dürfte das aber die Ausnahme bleiben.
Beim ersten Oldenburger Verfahren soll sich fast nur der Richter mit der EWE-Anwältin unterhalten haben, der Anwalt des Klägers hat nicht eingegriffen und brauchte es offensichtlich auch nicht. Im zweiten Verfahren habe ich es selbst erlebt, dass die Anwältin des Klägers weder eingegriffen hat noch es brauchte.
Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.
Wofür gibt es die gesetzliche Möglichkeit, vor dem Amtsgericht ohne Anwalt zu klagen? Für Sachverhalte, die in wenigen einfachen Worten rüber zu bringen sind und die jeder versteht. Wir sind der Meinung: Genau darum handelt es sich hier und nur die EWE, interessierte Anwälte und besondere Schlaumeier machen einen Popanz darum.
Wir vertreten aktiv das Bürgerrecht, vor dem Amtsgericht selbst für unsere Sache einzutreten und zu streiten und füllen es aus. Lebendige Demokratie statt Stellvertretertum.
Janto Just
Interessengemeinschaft Energie Schortens
http://www.janto-just.de
Ach ja, ich vergaß: Der Beitrag der Anwälte bei den beiden Prozessen in Oldenburg war, dass der eine (Adler) mit seinem Spezialanliegen, vorgerichtliche Kosten geltend zu machen, scheiterte und dass die zweite (Kiessler) dem Kläger mit einem offenbar unnötigen und falschen Feststellungsantrag 10% der Prozesskosten einbrockte. Für solche Kinkerlitzchen, auf die ein normaler Kläger allein gar nicht kommen würde und mit denen er folglich auch nicht scheitern könnte, sind Anwälte natürlich immer gut. Wenn es eigentlich nichts zu versieben gibt, mag ein Anwalt noch etwas finden ...
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von janto
Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.
Wir sind der Meinung: Genau darum handelt es sich hier und nur die EWE, interessierte Anwälte und besondere Schlaumeier machen einen Popanz darum.
Ach ja, ich vergaß: Der Beitrag der Anwälte bei den beiden Prozessen in Oldenburg war, dass der eine (Adler) mit seinem Spezialanliegen, vorgerichtliche Kosten geltend zu machen, scheiterte und dass die zweite (Kiessler) dem Kläger mit einem offenbar unnötigen und falschen Feststellungsantrag 10% der Prozesskosten einbrockte. Für solche Kinkerlitzchen, auf die ein normaler Kläger allein gar nicht kommen würde und mit denen er folglich auch nicht scheitern könnte, sind Anwälte natürlich immer gut. Wenn es eigentlich nichts zu versieben gibt, mag ein Anwalt noch etwas finden ...
--- Ende Zitat ---
Es tut selten gut, seinen Gegner zu unterschätzen.
Erst hinterher ist man immer schlauer. Fragt die Leute, wie es um ihre Zufriedenheit steht, wenn sie ggf. erst später merken, dass sie viel zuwenig eingeklagt haben.
Da kann auch der wohlgessonenste Richter nicht weiter helfen, § 308 ZPO.
Wenn der Anwalt etwas versiebt, hat man einen, an den man sich halten kann.
Wer Janto Just und dessen Stellungnahmen zur vollständigen Rückforderung vertraut, mag sich vielleicht später einmal an diesen halten.
Die Leute suchen ja hinterher immer einen, an den man sich halten kann.
Wenn EWE vom Amtsgericht auf Rückzahlung größer 600 € verurteilt wurde und deshalb in Berufung geht, braucht der Kläger für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht sowieso einen Rechtsanwalt.
Und wenn sich dann vor dem Landgericht etwaig herausstellen sollte, dass der Kläger erstinstanzlich auf Vortrag der beklagten EWE leichtfertig nicht rechtzeitig pariert hatte und deshalb in der Berufung gem. § 531 ZPO präkludiert ist, will dann wohl auch keiner dabei gewesen sein.
Das kann leicht passieren, gerade wenn die Richter am Amtsgericht den Vortrag der EWE nicht erörtern, der Kläger diesen auch nicht als verspätet rügt und wo es etwas zu bestreiten gilt, nicht ausreichend bestreitet.
Plötzlich erfährt er dann vom Landgericht in der Berufung, dass er gem. § 138 ZPO etwas wegen mangelnden Bestreitens ohne ein Wort erstinstanzlich zugestanden hatte.
Der Betroffene wird sich dann erinnern oder eine Erinnerung einfach ergoogeln:
--- Zitat ---Original von janto
Die Sache ist einfach zu klar. Vor Gericht braucht ein Kläger nur zu sagen, dass er der Meinung ist, EWE müsse zu Unrecht kassierte Preiserhöhungen wieder rausrücken. Wenn der dann noch erwähnt, dass es seines Wissens nicht darauf ankommt, ob man Widerspruch eingelegt hat oder nicht, ist das schon die Kür.
--- Ende Zitat ---
Na dann... Sich öffentlich sehr weit aus dem Fenster lehnen ist ja vielleicht auch ein Bürgerrecht.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln