Energiepreis-Protest > EWE
Kunden, die vor dem 01.10.10 den Versorger gewechselt haben, müssen auf Rückzahlung klagen
RR-E-ft:
Kunden, die vor dem 01.10.10 den Versorger gewechselt haben, müssen auf Rückzahlung klagen.
--- Zitat ---Wie berichtet, hat der von EWE als Vermittler im Gaspreisstreit eingesetzte Henning Scherf als Kompromiss eine automatische Rückzahlung von Teilbeträgen vorgeschlagen. „Da ich seit dem 1. Oktober einen anderen Gaslieferanten habe, gilt dieser Kompromiss für mich nicht “, berichtet Harms. Dieser Umstand sei letztendlich Anlass für seine Klage gewesen.
Stichtag entscheidet
EWE bestätigte auf Anfrage der NWZ, dass der Scherf-Kompromiss nur für Gas-Abnehmer aus dem fraglichen Zeitraum gilt, die am Stichtag 1. Oktober 2010 noch Kunden der EWE waren.
--- Ende Zitat ---
janto:
Der Kläger Harms klagt vor dem Amtsgericht Jever ohne Anwalt.
Er hat die \"Musterklage\" der IG Energie Schortens eingereicht, die nach einer Vorlage der Verbraucherzentrale Bremen für eine ähnliche Forderung gegen die SWB Bremen erstellt worden ist.
Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Vor den Amtsgerichten kann man sich selber mit unserer Musterklage vertreten … Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind die Erfolgsaussichten gut und das Prozessrisiko vertretbar.“ Der Meinung sind wir auch.
Die Musterklage kann bei www.janto-just.de herunter geladen werden.
Viel Erfolg damit!
RR-E-ft:
So war es auch in der Zeitung zu lesen.
Ich persönlich bin ja eher skeptisch, wenn ich eine große Ankündigung in der Presse lese, jemand klage ohne Anwalt. Das klingt immer irgendwie wie die Ankündigng, dass Till Eulenspiegel wieder auf dem Hochseil unterwegs sei.
Sowohl das materielle Recht als auch das Prozessrecht haben ihre Tücken, denen man sich besser nicht ohne Not ohne Anwalt ausliefern sollte.
Warum verlangt der Kläger denn nur sowenig zurück?
Bei Zugrundelegung der Anfangspreise vom ursprünglichen Vertragsabschluss könnte der Kläger womöglich mehr beanspruchen?
janto:
--- Zitat ---Warum verlangt der Kläger denn nur sowenig zurück?
--- Ende Zitat ---
Er klagt \"nur\" auf Rückzahlung der Gaspreiserhöhungen 2008/2009, weil er sich da aufgrund des BGH-Urteils vom 14.7.2010 und eigener Kompetenz - er klagt ja ohne Anwalt - auf sicherem Terrain wähnt.
--- Zitat ---Bei Zugrundelegung der Anfangspreise vom ursprünglichen Vertragsabschluss könnte der Kläger womöglich mehr beanspruchen?
--- Ende Zitat ---
Wie Sie schreiben: \"könnte womöglich\". Das ist etwas für Anwälte und für Kläger mit Rechtsschutzversicherung.
Außerdem wollen wir die Amtsgerichte möglichst von vornherein auf unserer Seite wissen. Das ist bei Klagen auf Grundlage des BGH-Urteils vom 14.7.2010 erst einmal der Fall.
Und wir wollen Dutzende oder Hunderte Nachahmer in der Region finden. Die Leute sollen ja ermutigt werden, selbst ohne Anwalt zu klagen. Dazu muss die Sache auch für Laien überschaubar bleiben.
Nicht zuletzt ist es auch gut, wenn der Streitwert gering ist, nämlich unter 600 € liegt, weil EWE dann nicht in Berufung gehen kann.
RR-E-ft:
@janto
Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht.
Dieses Vorgehen ist doch möglicherweise [mit Verlaub] halbwegs dumm, wenn schon in den Ursprungsvertrag keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB, siehe nur LG Potsdam und LG Frankfurt/ Oder in Sachen EWE), oder aber eine wirksam einbezogene Klausel unwirksam war (Warten auf EuGH- Vorlage des OLG OL).
Denn damit begibt sich der Kläger nicht nur Ansprüche (die verjähren), sondern auch der Möglichkeit der Berufung, wenn er aus seiner Sicht \"an den falschen\" Richter geraten sollte.
Das Risiko wird dadurch also nicht minimiert, sondern bei genauer Betrachtung erhöht.
Auch das Kosten- Nutzen- Verhältnis verschlechtert sich für den Kläger ungemein http://www.prozesskostenrechner.de
--- Zitat ---1. Instanz, ein Anwalt, Urteil
Streitwert 348,00 €
Ergebnis 0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100% Bkl. 0%
Kosten Klg. 262,68 €
Kosten Bkl. 0,00 €
Ergebnis Klg. -262,68 €
Ergebnis Bkl. 0,00 €
____________________________________
Kostenberechnung
Anwaltsgebühren 112,50 €
Auslagenpauschale 20,00 €
MWSt 19% 25,18 €
Gerichtsgebühren 105,00 €
---------------
Gesamtkosten 262,68 €
--- Ende Zitat ---
EWE jedenfalls wird wohl vor dem Amtsgericht einen Anwalt auftreten lassen.
Wenn der Kläger statt 348 EUR zB. 2.500 EUR verlangen würde, sähe es im Unterliegensfalle so aus:
--- Zitat ---1. Instanz, ein Anwalt, Urteil
Streitwert 2.500,00 €
Ergebnis 0,00 €
Kostenquoten: Klg. 100% Bkl. 0%
Kosten Klg. 745,77 €
Kosten Bkl. 0,00 €
Ergebnis Klg. -745,77 €
Ergebnis Bkl. 0,00 €
____________________________________
Kostenberechnung
Anwaltsgebühren 402,50 €
Auslagenpauschale 20,00 €
MWSt 19% 80,28 €
Gerichtsgebühren 243,00 €
---------------
Gesamtkosten 745,77 €
--- Ende Zitat ---
Wenn es also dumm läuft, bekommt der Kläger bei einem Streitwert unter 600 EUR ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach billigem Ermessen des Gerichts gem. § 495a ZPO, eine Entscheidung zu seinen Lasten, die nicht berufungsfähig ist und deshalb weder Tatbestand noch Urteilsgründe enthält, § 313a Abs. 1 ZPO. Das ist nicht ungefährlich. Es gibt schließlich Richter, die erspüren, wenn über ihnen nur \"der blaue Himmel\" ist und manche neigen dazu, sich bewusst gegen den Mainstream zu profilieren, gerade wenn Aufmerksamkeit über ein Verfahren in der Presse hergestellt wird...
Am Ende zählt wohl auch nicht, wieviele Urteile für die Kunden ausgegangen sind, sondern wieviel die Kunden insgesamt von ihrem Geld erfolgreich zurückerstritten haben.
Man sollte zumindest das eine gegen das andere abwägen, also beide Vorgehensweisen zunächst in Betracht ziehen.
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