Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG

Kündigung + Grundversorgung

<< < (15/16) > >>

RR-E-ft:
es lohnt wohl nicht, in der sache noch weiter zu tippen.


--- Zitat ---Original von contragas
Hallo Leute,
Thema ist bestimmt schon 100 mal behandelt worden, habe auch schon einiges gelesen, nur ist das Thema ja unerschöpflich.
--- Ende Zitat ---

manch einer mag schon am anfang eine entsprechende drohung entdeckt haben.

contragas:
Sie können mich mal.

Beitragsverfälscher. Kommentes Zitat habe ich nie gesagt, wo Sie dies wohl wieder herhaben. ?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von contragas
Damit haben Sie auf jeden Fall mal wieder Recht. Treffend erkannt.
--- Ende Zitat ---

konnte man sich denken.
ließ sich wiederum nur tippen, wie so vieles.

wir wurden wohl um unsere zeit betrogen.

contragas:
Jemandem im nachhinein nochmals ein Zitat unterzujubeln, obwohl der Beitrag rum ist, zeigt mir mal wieder .... naja hat eh kein Zweck bei Ihnen , werden Sie wohl auch nicht verstehen . Sie dürfen nochmal, damit Sie auch das letzte Wort hatten.

ENDE ENDE ENDE ENDE ......

RR-E-ft:
Andere Gaskunden, die nachweislich bisher nicht zu den Allgemeinen Preisen der Grundeverorgung , und deshalb nicht in der Grundversorgung jedoch auf vertraglicher Grundlage (also zwingend Sondervertrag) beliefert werden, haben jedenfalls gegen den Versorger Rückforderungsansprüche deshalb gerichtlich geltend gemacht, weil sie sagen, dass der Versorger mangels Einbeziehung einer wirksamen Preisänderungsklausel nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise verlangen durfte, es deshalb zu erheblichen Überzahlungen kam, die gem. § 812 BGB zurückgefordert werden und sie auch bereits schon vor vielen Jahren (2004/2005) erstmals Widerspruch gegen einseitige Preisänderungen im konkreten Vertragsverhältnis eingelegt und dabei nachweislich auch das Preisänderungsrecht also solches bestritten hatten, der Versorger zudem selbst nachweislich (zutreffend) schriftlich bestätigt hatte, dass § 315 BGB auf das konkrete Vertragsverhältnis gar keine Anwendung findet.

Dabei wurden entsprechende Rückforderungsansprüche diesjahr unter Bezugnahme auf den vertraglich vereinbarten Anfangspreis auch für das Jahr 2007 verlangt, wofür bis zum 31.12.10 die gerichtliche Geltendmachung notwendig war. Andere E.ON- Gaskunden hatten mit selber Begründung bereits 2009 Klage erhoben und haben bereits Rückzahlungen vom Versorger erhalten.

Diese Kunden wussten aber auch immerhin, dass sie jedenfalls überhaupt einen Vertrag mit dem Gasversorger abgeschlossen hatten, dabei jedoch jedenfalls keine Belieferung zu den Allgemeinen Tarifen bzw. in der Grundversorgung vereinbart worden war. Sie konnten die entsprechenden Anknüpfungstatsachen aufbieten, selbst dann, wenn der Vertragsabschluss in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte.

Es ist dabei kein einziger E.ON-Gaskunde in Erscheinung getreten, der sich an gar nichts mehr erinnern konnte oder wollte, allenfalls an das Jahr des Vertragsabschlusses, wobei ihm der Vertragsabschluss selbst nicht sicher sei.

Insoweit scheint der vorstehende Tipp- Fall jedenfalls ein bedauerliches Einzelschicksal zu betreffen.

Die Erfahrung lehrt:

Wo sich ausgesprochene Vergesslichkeit mit Unsachlichkeit und Frechheit paaren, ist für den Betroffenen  selten etwas zu erreichen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln