wenn man in 1992 gaslieferungen zu einem dabei vereinbarten preis vertraglich vereinbart hatte und keine oder keine wirksame preisänderungsklausel in den vertrag einbezogen wurde, und zudem anderweitig zwischenzeitlich nichts neu mit dem versorger vereinbart hatte, ist man heute immer noch vertraglich verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten preis zu bezahlen.
auf billigkeit kann sich deshalb - außerhalb der grundversorgung - nur berufen, wer bei vertragsabschluss nachweislich mit dem versorger vertraglich vereinbart hatte, dass dieser verpflichtet ist, die jeweiligen gaspreise nach vertragsabschluss einseitig zu bestimmen.
ob und gegebenfalls unter welchen voraussetzungen und unter einhaltung welcher form und frist ein solcher vertrag gekündigt werden kann, ergibt sich regelmäßig aus diesem selbst, also aus der bei vertragsabschluss dazu konkret vereinbarten regelung.
deshalb kann niemand dazu tips geben, der keine kenntnis darüber hat, was wann wie mit wem dazu konkret vertraglich vereinbart wurde.
worauf hatte man sich also wie bei vertragsabschluss konkret geeinigt?
Original von contragas
Ich weiß wirklich nicht welchen oder überhaupt je einen Vertrag abgeschlossen zu haben, ist mir heute nach fast 20 Jahren auch Scheiß egal.
wem das egal ist, dem ist es ebenso egal, ob er seine vertragspflichten gegenüber dem versorger erfüllt, die sich gerade aus dem inhalt dieses vertragsabschlusses ergeben. man muss die eigenen vertragspflichten kennen, um sie zuverlässig erfüllen zu können.
anderen ist es dann ebenso egal, ob der versorger in diesem konkreten vertragsverhältnis - dessen inhalt man schon nicht kennt - seine vertragspflichten gegenüber diesem konkreten kunden etwaig und etwaig ebenso leichtfertig verletzt. wenn es den vertragsteilen schon egal ist, dann außenstehenden dritten doch wohl erst recht.
warum also behelligt man die welt mit dingen, die einem selbst sch(on) egal sind?