Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung + Grundversorgung  (Gelesen 60514 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #45 am: 25. Dezember 2010, 20:18:48 »
zu weihnachten geht es zwar viel um glauben,
aber für das problem hilft glauben nicht weiter.

was soll es schon bedeuten, einen sondervertrag zu besitzen?
entweder man hat einen sondervertrag abgeschlossen und man ist deshalb sondervertragskunde.
oder man ist es eben nicht.

auf besitzfragen kommt es dafür jedenfalls nicht an, insbesondere nicht darauf, ob man etwa  vertragsunterlagen im besitz hatte oder hat.

recht ist jedenfalls nichts beliebiges.
wenn der gasversorger sich auch nicht ums recht schreren mag,
darf der kunde jedoch nicht ebenso achtlos mit diesem umgehen.

Offline contragas

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #46 am: 25. Dezember 2010, 20:25:59 »
haben sich unsere Beiträge überschnitten, mein bearbeiteter zumindest.

Also verstehe ich es jetzt so, daß die Unterlagen nun doch nicht das Allerheiligste sind ?

denke ich allerdings die ganze Zeit schon.
 
wenn der Gesetzgeber vorschreibt, die Billigkeit muß vorhanden sein, dann darf wohl ein Versorger nichts anderes vereinbaren, es sei denn er weißt ausdrücklich darauf hin ?

Offline RR-E-ft

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #47 am: 25. Dezember 2010, 20:33:04 »
soweit man nicht etwa im besitz von religionsstiftenden urschriften ist, kann es sich dabei wohl nie um das allerheiligste handeln.

im rahmen der vertragsfreiheit können auch gasversorger alles mögliche vereinbaren.

sie sind insbesondere nicht verpflichtet, im rahmen der vertragsfreiheit verträge abzuschließen, in denen sie selbst vertraglich verpflichtet sind, nach vertragsabschluss den gaspreis der billigkeit entsprechend einseitig  festzusetzen.

bisher sind demnach nur sonderverträge bekannt geworden, bei deren abschluss ein feststehender preis vereinbart wurde und es deshalb gerade  nicht auf die billigkeit ankommen konnte (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08...).

schon die gasversorgung thüringen gmbh hatte den kunden bei widersprüchen schriftlich mitgeteilt, dass par. 315 bgb (billigkeit) auf deren verträge keine anwendung findet.

erfahrungsgemäß können sondervertragskunden, wenn es darauf ankommt, dies nicht widerlegen. mit diesen fakten müssen sich betroffene sondervertragskunden wohl abfinden.

im zweifel sind sondervertragskunden deshalb vertraglich verpflichtet, den bei vertragsabschluss vereinbarten gaspreis bis zur wirksamen vertragsbeendigung immer weiter  zu bezahlen.

in diesem punkt hilft auch kein noch so gut gemeinter tip weiter.

Offline contragas

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #48 am: 25. Dezember 2010, 22:06:58 »
letztgenanntes ist doch gut,
bin gerne Bereit den Preis der bei Vertragsbschluß stand ,zu zahlen.
Glaube nicht, daß sich der Preis einmal zum negativen ändert. man sollte allerdings niemals nie sagen
;-))

Offline RR-E-ft

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #49 am: 25. Dezember 2010, 22:26:32 »
plötzlich kennt man den bei vertragsabschluss 1992 vereinbarten gaspreis wieder?

diesen vereinbarten preis muss man dann entsprechend vertraglicher verpflichtung auch wirklich bezahlen.

man kann und darf insbesondere nicht einfach behaupten, dieser (vertraglich vereinbarte) preis wäre unbillig !!!
damit wird man wohl keinen erfolg haben.

Offline contragas

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #50 am: 25. Dezember 2010, 22:35:04 »
ist schon lustig, ;-))
klar kenne ich den Preis von 1992 nicht mehr.

Meinen Sie er war günstiger für mich ? ;----)))))

Offline RR-E-ft

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #51 am: 25. Dezember 2010, 23:47:27 »
nicht ersichtlich, was daran lustig sein sollte.

es kommt eben auf den preis an, der bei vertragsabschluss vereinbart wurde.
dazu muss man wissen, welcher preis dies konkret war.

es gibt einige, die meinen, dieser preis sei unbillig, obschon sich diese frage gar nicht stellt.

Offline bolli

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #52 am: 26. Dezember 2010, 18:11:42 »
Zitat
Original von RR-E-ft
wo macht man sich auf die suche nach den allgemeinen tarifen und sondertarifen eines gasversorgers aus 1992, wenn man diesen versorger schon nicht kennt?
Nun contragas erwähnte schon, dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen. Und dann sollte, falls es keine aus der Beginnzeit des möglichen Vertrages sind, sicher auch ein Nachvollziehen des Versorgers möglich sein, mit dem man möglicherweise einen Ausgangsvertrag geschlossen hat.

Im übrigen soll man, um möglicherweise einen weiteren Hinweis auf den Vertragsstatus zu bekommen, nicht die Preise aus der Allgemeinen Versorgung und der Sonderversorgung zu Vertragsbeginn mit dem Preis aus der Rechnung vergleichen, sondern den Preis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

Stammt die Rechnung z.B. aus dem Jahr 1995 und vom Versorger Thüringengas bemüht man sich um veröffentlichte Preise des Jahres 1995 des Versorgers Thüringengas in der Region, wo man wohnt. Lautet dort dann der Preis für die Grundversorgung 60 Pf/m3 Gas und 40 Pf/m3 Gas in der Sonderversorgung und wird in der eigenen Rechnung ein Preis von 40 Pf/m3 berechnet, so ist dieses ein weiterer Hinweis auf einen Sondervertrag.

Offline userD0010

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #53 am: 26. Dezember 2010, 18:27:53 »
Zitat
wo macht man sich auf die Suche, wenn man diesen versorger schon nicht kennt?
@bolli:
Da hilft kein
dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen.
(Das war die Zeit zwischen 1981 bis 1990, oder ?
 Und wer war da im Beitrittsbereich schon zu welcher Zeit welcher Lieferant für welches Produkt ? VEB ???.)
Mit dieser Art von Spekulation kann man sich doch wohl nicht ernsthaft beschäftigen ?

Und dann sollte, falls es keine aus der Beginnzeit des möglichen Vertrages sind, sicher auch ein Nachvollziehen des Versorgers möglich sein, mit dem man möglicherweise einen Ausgangsvertrag geschlossen hat.
Nanu, schon wieder Späkenkiekerei, wie RR-E-ft es zu nennen pflegt !
Und dann sollte,......
Im übrigen soll man......

Wie sagte RR-E-ft so treffend ?
Zitat
es ergibt sich nur, dass niemand hier es besser wissen kann. aber allein darum geht es ja schon die ganze zeit.

Lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Versorger, Ihren Arzt oder Apotheker !

Offline bolli

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #54 am: 27. Dezember 2010, 08:04:26 »
Zitat
Original von h.terbeck
@bolli:
Da hilft kein
dass er noch einige Rechnungen aus den 90er Jahren hat, da dürfte der Versorger zu diesem Zeitpunkt ja schon mal drauf stehen.
(Das war die Zeit zwischen 1981 bis 1990, oder ?
Bei Ihnen mag die Zeitrechnung anders aussehen. Bei den meisten von uns ist mit den 90er Jahren die Zeit von 1990 bis 1999 gemeint und ich vermute, auch bei contragas. Da er auch von einem (möglichen) Vertragsbeginn 1992 spricht, dürfte ihn Ihr Zeitraum auch kaum interessieren und eine Rechnung aus dieser, Ihrer Zeit hat er damit wohl auch nicht.  ;)

Offline userD0010

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« Antwort #55 am: 27. Dezember 2010, 08:43:44 »
@bolli
Gratulation !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!1
den neunhundertsten Beitrag geschafft, wenn auch mit dem üblichen Inhalt.

Offline winampdevil

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #56 am: 27. Dezember 2010, 10:46:36 »
@contragas
Um auf\'s Thema zurückzukommen:
Zitat
Original von contragas... da es ab 2011 meinen bestehenden Maxiwatt-Vertrag nicht mehr gibt[.... ]Den Maxiwatt hätte ich wohl seit 2001.
Maxivat -wie das Ding eigentlich heisst- ist/war ein Sondervertrag, auch wenn es sich nicht wie ein \"Sonder\"vertrag anfühlt.

Wenn Sie nie per Einzugsermächtigung bezahlt haben, hatten Sie auch Maxivat.
Ansonsten gäbe es noch die Chance, duravat-Kunde gewesen sein zu können....
Da könnte man u.U. den Kündigungstermin nach hinten rausschieben.

Fakt ist aber:
Fristgerecht kündigen können sowohl Sie als auch der Versorger. Und auch nicht zwingend per Einschreiben. Da nützt auch kein Widerspruch zur Kündigung.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #57 am: 27. Dezember 2010, 16:10:15 »
wenn contragas 1992 einen vertrag abegschlossen hatte und danache keine vertragsvereinbarungen mehr getroffen wurden, wie er schreibt, dann kann er allenfalls dann einen \"maxivat- vertrag\" haben, wenn sein gasversorger einen solchen 1992 angeboten hatte und er sich für einen solchen vertrag entschieden und die belieferung zu dessen bedingungen vertraglich vereinbart hatte. das ist mehr als unwahrscheinlich. maxivat-verträge aus jener zeit sind bisher nicht bekannt geworden.

wir wissen jedoch nicht, was da 1992 vereinbart wurde, insbesondere auch nicht, was zum kündigungsrecht vereinbart worden war (form, frist...), ob ein kündigungsrecht überhaupt vertraglich vereinbart wurde.
es konnte auch ein ausschluss des rechts zur ordentlichen kündigung vertraglich vereinbart worden sein.
wir können es nicht wissen.

wurde kein kündigungsrecht vertraglich vereinbart, könnte die kündigungsfrist bei einem so lange bestehenden vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB  auch sechs monate betragen.

BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages

Offline Cremer

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Kündigung + Grundversorgung
« Antwort #58 am: 27. Dezember 2010, 18:58:29 »
@contragas,

da sehen Sie, wie wichtig es ist einen Vertrag richtig abzuschließen
und anschließend den Vertrag aufzubewahren

Ich habe z.B. meinen Ursprungsvertrag noch von 1980 inkl. Errichtungsstellung der Gas- Strom- und Wasserzuleitung zu meinem Grundstück.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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« Antwort #59 am: 27. Dezember 2010, 19:05:24 »
ein sehr hilfreicher beitrag.

1992 ist entweder ein vertrag richtig abgeschlossen worden oder es ist gar kein vertrag abgeschlossen worden.

und wenn - wie so oft - keine vertragsurkunde über den vertragsabschluss errichtet wurde, kann man eine solche auch nicht aufbewahren.

der abschluss von gas-sonderverträgen ohne errichtung einer vertragsurkunde war nicht nur in thüringen gängige praxis.

man könnte sich in einem solchen fall allenfalls eine aktennotiz oder ein gedächtnisprotokoll zu dem vertragsabschluss fertigen und diese aufbewahren.
aber selbst dabei ist man vor den tücken des eigenen gedächtnisses nicht gefeit. jeder erinnert sich anders an bestimmte vorgänge.
eine genaue erinnerung gaukelt das denkorgan oft nur vor.

auch herr cremer hat sicher schon viele verträge über den kauf von bratwürsten an der imbissbude richtig abgeschlossen, solche jedoch dann auch nicht aufbewahrt.

zu den allermeisten richtig abgeschlossenen verträgen gibt es gar keine vertragsurkunde. darüber kann man sich - etwa an der kasse im supermarkt -  jeden tag neu aufregen. womöglich achtet mancher  darauf, auch an der tankstelle gehörige vertragsurkunden mit unterschriften aufzusetzen, damit diese sodann aufbewahrt werden können. manch einer ist eben noch gründlich und kann deshalb zu allen von ihm je richtig abgeschlossenen verträgen bis ins jahr 1980 zurück noch entsprechende unterlagen vorlegen. wer etwa eine große scheune hat, um diese unterlagen alle zu lagern, macht dabei nichts verkehrt,

bis vielleicht der amtsarzt erscheint. (ei sieh an: kaufvertrag vom 15.06.1982, 14.35 Uhr über eine heiße bockwurst mit senf und scheibe brot zu 50 gramm, abgeschlossen mit bockwurst-olaf mit stempel und unterschriften).

 

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