Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Grundversorger <-> Netzbetreiber

(1/5) > >>

jroettges:
Meist ist es ja die selbe Kiste, wenn man das von außen betrachtet.

Mir erscheint die bisherige Regelung dazu aber nicht schlüssig. Der Versorger wird als Grundversorger gestempelt, der die meisten Kunden beliefert.

Das kann ja durchaus ständig hin und her gehen, wenn es mal einen echten Gasmarkt gibt.
Außerdem können Unternehmen zum Grundversorger werden, die weit entfernt tätig sind und mit den regionalen Stammkunden nichts am Hut haben.

Daher meine bescheidene Bitte mal zu diskutieren, ob die Rolle des Grundversorgers mit allen Pflichten nicht besser dem jeweiligen Netzbetreiber aufgedrückt werden sollte. Da ist wesentlich mehr Ruhe drin. Außerdem gehören die Netze wieder in die Hand der Kommunen. In das ja nach wie vor regulierte Netzgeschäft passt die Grundversorgung IMHO einfach besser.

Gleichzeitig müsste man diesen Netzbetreibern/Grundversorgern das Tätigwerden außerhalb der Grundversorgung, also Sonderverträge mit gewerblichen Abnehmern und Normsonderverträge mit Haushaltskunden verwehren.

RR-E-ft:
Man hat die Trennung gerade vorgenommen, um weitestgehend auszuschliéßen, dass  der Netzbetreiber eigene vertriebliche Interessen gegenüber anderen Netznutzern (Energielieferanten) verfolgen kann.

jroettges:
Der Beitrag vom __HP__ als PDF (177 KB).

Er bestärkt mich in meiner unmaßgeblichen Meinung, dass das nirgends niedergeschriebene, sogenannte \"gesetzliche Preisanpassungsrecht\" in dieser Form weder den Normen unseres Grundgesetztes noch den Richtlinien der EU entsprechen kann.

Ein Einzelner von tausenden Kunden muss anlässlich einer Preisanpassung durch einen Grundversorger deren Angemessenheit vor Gericht beklagen. Darüberhinaus müsste ein Kunde ständig die Entwicklung der Beschaffungspreise und der sonstigen Preisfaktoren beobachten und dann klagen, wenn sein Versorger seiner Pflicht zur Preissetzung womöglich nicht nachkommt.

Auch wenn unser Forengott meinen an anderer Stelle getätigten Vorschlag kalt abgebügelt hat, wiederhole ich ihn hier nochmals: Die Rolle des Grundversorgers sollte vom Gesetz her an die Rolle des Netzbetreibers gekoppelt werden. Gleichzeitig sollten die Grundversorgungspreise durch die Bundesnetzagentur reguliert werden, wie die Netznutzungsentgelte auch.

Jeder, der Gas aus dem Netz eines Betreibers entnimmt, schließt automatisch einen solchen Grundversorgungsvertrag mit diesem Betreiber und wird nach dessen gesetzlich geregelten Preisen und Bedingungen versorgt.

Jeder Verbraucher kann zu einem anderen Versorger wechseln und mit diesem einen Normsonderkundenvertrag schließen. In diesen Vertragsverhältnissen können Versorger und Kunden die Bedingungen frei aushandeln. Dies geschieht in einem solchen Massenmarkt, indem die Versorger mit ihren Preisen und Bedingungen auf den Markt gehen und die Kunden sich dort nach ihrer Wahl bedienen.

Netzbetreiber dürfen als Firma selbst auch nicht auf dem freien Markt der Gasversorger auftreten, sondern sind auf die Grundversorgung in ihrem Netz beschränkt. Sie haben als Netzbetreiber ja ohnehin die gesetzliche Aufgabe, an jedem Entnahmepunkt für den richtigen Entnahmedruck zu sorgen und so die Versorgung sicherzustellen. Daher sind sie gezwungen, selbst entsprechende Speicherkapazitäten vorzuhalten oder aber vertraglich abzusichern.

In einer solchen Gaswelt gäbe es allerdings kaum noch Streit dafür aber viele Wechsel, die den Markt von alleine sicherstellen würden.  

Das Ganze wäre aber sicher zum Nachteil der Juristen, die in der jetzigen Situation gute Felder zu beackern haben, mal auf dieser, mal auf der anderen Seite.

RR-E-ft:
Grundversorger Netzbetreiber

Die gesetzlichen Regelungen sollen einen Interessenkonflikt zwischen Netzbetrieb und Vertriebsinteressen ausschließen.

Wäre der Netzbetreiber Grundversorger, würde er mit allen anderen Netznutzern (Lieferanten) um die Versorgung der Kunden konkurrieren und hätte also gegenüber den anderen Lieferanten zwangsläufig ganz eigene Vertriebsinteressen.
Die gesetzlichen Regelungen sollen den Netzbetreiber jedoch weitestgehend zwingen, sich gegenüber allen Lieferanten, ob diese nun Grundversorger sind oder nicht, völlig neutral zu verhalten.

Der Gesetzgeber hat sich bei dieser - immer weiter verschärften - Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten also zutreffend etwas gedacht.

Schließlich kann gem. § 36 Abs. 2 EnWG alle drei Jahre ein anderer Grundversorger festgestellt werden.
So hat etwa Lichtblick in einigen Gebieten E.ON Hanse bereits aus der Rolle des Grundversorgers verdrängt.

Das ist nur deshalb möglich, weil der Grundversorger mit anderen Lieferanten, die im selben Netzgebiet Haushaltskunden beliefern, im Wettbewerb steht.

Die vorgeschlagene Regelung würde diesen Wettbewerb stark beeinträchtigen, wenn nicht sogar verunmöglichen. Es stünde deshalb  im Widerspruch mit § 1 EnWG (unverfälschter Wettbewerb).
Das darf \"eiskalt abgebügelt\" nennen, wer mag.

jroettges:

--- Zitat ---Seine Thesen werden wohl eindrucksvoll widerlegt.
--- Ende Zitat ---

Sie haben zwar ausführlich und juristisch geschliffen gegen meine Vorschläge votiert, dabei aber die gegenwärtig sich aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH ergebende Rechtslage als Argumentationsbasis benutzt.

Ich plädiere jedoch für eine andere Gesetzgebung, die nur auf politischem Wege erreicht werden kann. Allerdings könnten auch die Antworten des EuGH auf die vom OLG Oldenburg am 14.12.2010 gestellten Fragen zu einer Änderung der Gesetzeslage führen.

Schließlich enthält die Frage b.


--- Zitat ---Sind Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13 EWG DES RATES vom 5.April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt dahin auszulegen, dass eine \"klare und verständliche Klausel\" nicht vorliegt beziehungsweise \"ein hoher Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen\" nicht gewährleistet ist, wenn ein
Gewerbetreibender ein einseitiges Preisänderungsrecht damit begründen will, dass er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal auf eine Verordnung Bezug nimmt, die für eine andere Verbrauchergruppe und einen anderen Vertragstyp erlassen worden ist und bei der zudem die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht nicht dem Transparenzgebot genügt?
--- Ende Zitat ---

in ihrem letzten Teil Aspekte, die in Luxemburg dahingehend verstanden werden könnten:
Genügt das in Deutschland geltende Preisänderungsrecht (in der Grundversorgung) generell dem Transparenzgebot , wenn es sich auf die GVVGas abstützt und die Preisentwicklung nur auf dem Klageweg (§315, Absicherung in §17 GVV) überprüft werden kann.

Warten wir doch einfach mal ab.  ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln