Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Grundversorger <-> Netzbetreiber

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RR-E-ft:
Die Frage könnte wohl nicht dahingehend verstanden werden, weil sie schon nicht Gegenstand der vom OLG Oldenburg zu treffenden Entscheidung und deshalb auch nicht Gegenstand des Vorlagenbeschlusses ist.
Ein entsprechendes obiter dicta hätte wohl keine verbindliche Wirkung.

In Deutschland haben wir in der Grundversorgung eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Die gesetzlichen Regelungen zur Grundversorgung stehen jedenfalls mit dem Vorlagenbeschluss des OLG Oldenburg überhaupt nicht zur Diskussion und Entscheidung durch den EuGH an.

Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her.
Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.

jroettges:

--- Zitat ---Die Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Netzbetrieb und Vertriebsaktivitäten leitet sich aus EU- Richtlinien her. Auch deshalb sind die Thesen wenig überzeugend.
--- Ende Zitat ---


Können Sie sich vorstellen, dass mir dies völlig bewusst ist?

Andererseits sollte die Grundversorgungspflicht absolut nichts mit dem Vertrieb zu tun haben. Es gibt ja keine Alternativen (zum örtlichen Grundversorger) und keine Konkurrenz. Es gibt schlicht keinen Markt in diesem Sektor.

Daher plädiere ich dafür, alle Vertragsverhältnisse, in denen eine Versorgungspflicht besteht, dem Netzbetrieb zuzuordnen und die Preise auf dem Wege der Anreizregulierung zu beordnen. Ein einziger Grund- und Ersatzversorger pro Netzgebiet sollte das Idealziel sein.

Dieses Ziel ist nur auf politischem Wege zu erreichen, das ist mir ebenfalls klar.

RR-E-ft:
Was ich mir (auch in Bezug auf das Bewusstsein anderer) alles vorstellen kann, mache ich nicht zum Gegenstand einer sachlichen Diskussion.

Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.

Und selbstverständlich buhlen andere Anbieter im Netzgebiet darum, Kunden aus der Grundversorgung herauszulösen und für sich als Kunden zu gewinnen. Dafür sind diese anderen Anbieter auf die Zurverfügungstellung des örtlichen Verteilnetzes durch den Netzbetreiber angewiesen, weil sie ja kein eigenes Netz haben. Und selbstverständlich hätte der Netzbetreiber als Grundversorger kein Interesse daran, von ihm (in der Grundversorgung) belieferte Kunden an Wettbewerber zu verlieren und würde deshalb schon zusehen, seine diesbezüglichen Interessen zu wahren.

Rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?

Und deshalb bestünde dort ein natürlicher Interessenkonflikt für den Netzbetreiber und gerade deshalb verlangen die EU- Richtlinien und auch das deutsche EnWG eine strikte Trennung zwischen Netzbetreiber und Vertriebsaktivitäten.

Das fing an mit einer organisatorischen  Entflechtung, setzte sich fort über eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung (legal unbundling) und kann sich fortsetzen bis hin  zu einer vollständig eigentumsrechtlichen Entflechtung (ownership unbundling) ... Nicht ohne guten Grund!

Wer nun politisch dieses Rad der Entflechtung zurückdrehen wollte, der mag dafür Unterstützung suchen wo auch immer.
Bei mir wird er eine solche nicht finden.

Ein solches Ziel wäre - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den angestrebten unverfälschten Wettbewerb - vollkommen verfehlt.

jroettges:

--- Zitat ---Grundversorgung wäre eine Vertriebsaktivität des Netzbetreibers. Punkt.
--- Ende Zitat ---

Nein. Es wäre die Ausübung einer vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung!

Jeder der dem Netz eines Betreibers einfach Gas entnimmt (Grundversorgung) oder gerade keinen anderen Versorger hat (Ersatzversorgung) muss versorgt werden (Ausnahmen sind geregelt).

Daher wird jeder Kunde sehen, dass er da schnell wieder raus kommt, allein schon wegen der höheren Preise!
Welches Interesse sollten demgegenüber Grundversorger haben, möglicht jeden Kunden zu binden?

Ausweg der Kunden ist der Abschluss eines Vertrages mit irgendeinem der auf dem Markt (außerhalb der Grundversorgung, §41 EnWG) tätigen Anbieter. Auf diesem Markt gibt es eine breite Palette von Abgeboten, unter denen man sich das passende aussuchen kann (inzwischen).

In diesen Vertragsverhältnissen herrscht das AGB-Recht. Wenn man mit den Konditionen seines Anbieters nicht mehr einverstanden ist, dann wechselt man eben.

Hat man Probleme innerhalb seines Vertrages und dessen Laufzeit geht man vor Gericht und beruft sich auf die AGB\'s. Hat man ein einseitiges Preisbestimmungsrecht vereinbart, lässt man die Billigkeit nach §315 prüfen.

Also würde kein Jurist brotlos werden, denn da wird es immer Streit um die Auslegung von AGB\'s geben.

In der Grundversorgung würde aber Ruhe einkehren.

@RR-E-ft: Nicht nur rein rhetorisch: Können Sie sich das vorstellen?

RR-E-ft:
@jroettges

Schon klar. Sie haben ein anderes Verständnis.
Mein Verständnis finden Sie für Ihr Verständnis nicht.

Offenbar wird vergessen, dass es immer Kleinkunden gibt, die aufgrund besonderer Umstände keinen Sondervertrag abschließen können, weil niemand mit diesen einen Sondervertrag abschließen möchte, was auch Ihnen persönlich widerfahren könnte. Das wurde bereits an anderer Stelle hinlänglich erörtert.

Vollkommen daneben erscheinen die Verweise auf den Broterwerb der Juristen, wo es im Kern um die Notwendigkeit eines  besonderen Schutzes von Haushaltskunden durch einen Grundversorger geht, der diesen eine möglichst sichere, preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas ermöglichen muss.

Wenn man sich von vollkommen  sachfremden Erwägungen leiten lässt, kann man selten zu sachdienlichen Lösungsansätzen gelangen.    

Ist aber auch gar nicht das eigentliche Thema dieses Threads.


Vielleicht kann Evitel2004 die letzten Beiträge verschieben nach...

 Grundversorger Netzbetreiber

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