Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend

E.ON: Möglicher Verstoß gegen § 36 Abs. 1 EnWG - keine Grundversorgungstarife im Internet

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RR-E-ft:
Wer die auch im Internet öffentlich bekannt zu gebenden Strom- und Gaspreise der Grundversorgung der E.ON Regionalgesellschaften sucht, findet diese nicht.

http://www.eon-hanse.de
http://www.eon-bayern.de
http://www.eon-avacon.de
http://www.eon-westfalen-weser.de
http://www.eon-mitte.de
http://www.eon-edis.de



Alle Links verweisen auf E.ON Vertrieb Deutschland GmbH (Die bundesweite Preiszentrale, von wo aus die Preise bestimmt werden).
Insbesondere ist es nicht mehr  wie bisher möglich, die Preise der einzelnen regionalen Grundversorger und deren Entwicklung miteinander zu vergleichen.



Womöglich ein Zeichen dafür, dass die Vertriebsabteilungen der Regionalgesellschaften alsbald allesamt abgeschaltet werden. Möglicherweise ziehen die bald mit Callcentern etc. pp. auf die Bahamas oder nach Indien um.

Aber noch sind sie Grundversorger und müssen deshalb auch auf ihren Seiten im Internet die Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben.

Nicht betroffen ist allein die Erfurter E.ON Thüringer Energie AG, wo man eigene Wege geht, womöglich auch bald ohne E.ON.

Wegen des möglichen Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 EnWG ist an die Bundesnetzagentur  die Meldung raus über  info(at)bnetza.de.

Netznutzer:
Grundversorgung strom.ideal: Die einfachste Lösung
Ihre Vorteile

          o Bequeme Belieferung: automatische Versorgung ohne Formalitäten
          o Garantierte Versorgung: im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen
          o Volle Flexibilität: keine Erstvertragslaufzeit, monatlich kündbar

    * Grundpreis pro Jahr:
      41,02 €
    * Arbeitspreis pro kWh:
      23,04 Cent
    * Zuschlag pro Jahr:
      38,08 €

Ihr Betrag im Jahr:
770,25 €


Preisstand: 01.05.2010 inkl. Zuschlag.


Warum ist das keine Grundversorgung?

https://www.eon.de/de/eonde/pk/produkteUndPreise/Strom/Produktberater_Strom/index.htm

PLZ Paderborn einegeben und gefunden.,

Gruß

NN

RR-E-ft:
Die BNetzA prüft den Vorgang.
Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Grundversorger sind nur die einzelnen Regionalgesellschaften und diese sind gem. § 36 Abs. 1 EnWG  gesetztlich selbst zur Preisbestimmung verpflichtet.
Die ihren Vertragspartnern geschuldete Preisbestimmung erfolgt jedoch nicht durch diese, sondern wohl durch E.ON Vertrieb Deutschland GmbH.
Es ist gesetzlich nicht zulässig, dass ein Dritter die Preise bestimmt.

Mit welchem Recht bestimmt E.ON Vertrieb Deutschland GmbH ohne selbst Grundversorger zu sein, für Millionen Kunden die Grundversorgungspreise?!

Die grundversorgungswilligen Haushaltskunden haben schließlich die Regionalgesellschaften auch nicht aus deren  Preisbestimmungspflicht entlassen !

Oder wäre es demnach auch zulässig, dass die Preisbestimmungspflicht etwa auf den Papst in Rom übertragen wird und die Preise sich dann auf den Vatican- Seiten fänden?
Wäre ja vielleicht praktisch, weil man auch die höchsten Preise dort ggf. gleich heilig sprechen lassen könnte.

Oder wäre es zulässig, dass die E.ON - Regionalgesellschaften gemeinsam mit den RWE- Regionalgesellschaften die Preise zentral bestimmen und dann auf den Seiten des BDEW veröffentlichen?
Wo läge denn dabei der Unterschied?

Wo leben wir denn?

Das hat doch mit den gesetzlichen Bestimmungen und deren Rahmen schlicht und ergreifend gar nichts zu tun, weil es nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Es ist wohl auch ein Fall für das Bundeskartellamt, weil die Preise demnach wohl  abgestimmt werden.

Da ist auch schon die Meldung raus. Auch dort wird geprüft.

Klingelt nur schon alle aus den Betten.

RR-E-ft:
Der konkret abzufragende Prüfungsstoff

Christian Guhl:
Wenn ich die Seiten der Eon-Regionalversorger aufrufe,
sind überall die Preise der Grundversorgung unter Tarife& Angebote veröffentlicht. Wurde das jetzt schnell berichtigt ?

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