Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

LG Frankfurt/ Oder, Urt. v. 02.12.10 Az. 31 O 78/10 Zahlungsklage Gasversorger abgewiesen (EWE)

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RR-E-ft:
Es reicht nicht mehr aus, die sachliche Unzuständigkeit zu rügen. Man muss sich auch mit den Beschlüssen des OLG Celle inhaltlich auseinandersetzen.

Es gibt sehr gute Argumente dafür, dass das EnWG - entgegen der Ansicht des OLG Celle - nicht nur das \"ob\" der Belieferung regelt, sondern auch das \"wie\". Letzteres ergibt sich schon aus §§ 2, 1 EnWG. Für die Belieferung grundversorgter Kunden gelten etwa §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG.

uwes:
Ich sehe das wie Sie, jedoch muss auch ich hier einen Hinweis aus meiner täglichen Praxis auch erteilen dürfen.

So meint ein Amtsgericht beispielsweise, aus den §§ 1und 2 ENWG ergäbe sich kein individueller Anspruch für den Kunden. Es handele sich dabei lediglich um einen Rechtsgrundsatz.

Das selbe Amtsgericht sagt mir, Kartellrecht sei nicht anwendbar, auch wenn die marktbeherrschende Stellung und der Preismissbrauch daraus folgend vorgetragen seien.

Das ist die Praxis.

RR-E-ft:
Wir können diese - oft zu beobachtende -  Praxis beklagen oder uns vornehmen, noch besser zu werden und noch überzeugender zu argumentieren.
Andere Möglichkeiten haben wir ja nicht.
Auf´s Wehklagen wollen wir uns besser nicht verlegen.

tangocharly:
Schön, wir hören (lesen) gespannt ......

Wenn der Richter einmal seine Anspruchsgrundlage gefunden hat (§ 433 Abs. 2 BGB), dann ist es für ihn gelaufen. Den Rest (den vereinbarten Preis) findet er ja im Vertrag - oder wo ...... ?

Wer mit den GVV argumentiert, muß auch auf §§ 39 Abs. 1 u. 36 Abs.1 EnWG stoßen.

Wer das Leistungsbestimmungsrecht sucht, wird im § 315 BGB nicht fündig.

RR-E-ft:
@tangocharly

Logisch findet sich das Leistungsbestimmungsrecht nicht in § 315 BGB.
§ 315 BGB setzt ein solches ja vielmehr voraus.
Da muss man energiewirtschaftsrechtlich und zivilrechtlich  schon etwas tiefer schürfen.

Und dann kann man darauf stoßen, dass in der Grundversorgung nach der gesetzlichen Regelung Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden sogar unzulässig sind.

Nach der gesetzlichen Regelung ist in der Grund- und Ersatzversorgung der für § 433 II BGB maßgebliche jeweilige Preis gem. §§ 36 Abs. 1 , 2, 1 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV vom Grundversorger von Anfang an einseitig zu bestimmen.

Man wird deshalb auch einem Amtsrichter erklären können und müssen, dass nach der gesetzlichen Regelung  der §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG iVm. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 2 GVV die gesetzlichen Bestimmungen - entgegen OLG Celle u.a. -  nicht nur das \"ob\", sondern auch das \"wie \" der Versorgung regeln, der vom Gesetzgeber bezweckte besondere Schutz der Haushaltskunden sogar eine besondere gesetzliche Regelung zum \"wie\" erforderte, diese u.a. in der konkreten gesetzlichen Verpflichtung in §§ 2, 1 EnWG ihren Niederschlag fand und es insbesondere auch in dem zur Entscheidung vorliegenden  Fall gerade auch darum geht, ob den gesetzlichen Verpflichtungen des EnWG vom Versorger insoweit tatsächlich Genüge getan wurde.

Das ist originäre Aufgabe der Verbraucheranwälte.

Ebenso ist es Aufgabe der Verbraucheranwälte, dem vertreten Verbraucher eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, ob man nun über das GWB zu einem Kartellgericht und einer dortigen Wettbewerbskammer oder aber über §§ 108, 102 EnWG zu einer davon zu unterscheidenden Kammer für Handelsachen kommen will, um den Streit im Sinne des Mandanten erfolgreich entscheiden zu lassen. Dafür wird es wohl  darauf ankommen, wieviel man hinsichtlich eines vom Kunden darzulegenden und zu beweisenden Kartellrechtsverstoßes im konkreten Einzelfall in der Hand hat. Das Kartellgericht ist zuständig, wenn ein streitentscheidender Kartellrechtsverstoß hinreichend substantiiert dargelegt wurde. Oftmals erbringt erst die Berufung gegen ein Zwischenurteil das gewünschte  Ergebnis, so jüngst geschehen durch ein Berufungsurteil des LG Magdeburg gegen ein Zwischenurteil des AG Wernigerode.

Andererseits gab es auch schon Situationen, wo der Versorger beim Kartellgericht klagte und man tunlichst von dort zur Zivilkammer eines anderen Gerichts das Weite zu suchen hatte.
Es kommt eben auch darauf an, die Stimmung vor Ort zu erspüren.

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