Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
LG Frankfurt/ Oder, Urt. v. 02.12.10 Az. 31 O 78/10 Zahlungsklage Gasversorger abgewiesen (EWE)
tangocharly:
So (in der Frage des \"Ob\" einer Versorgung) hatte ja schon das LG Göttingen seinerzeit argumentiert, in der Entscheidung, welche damals vom OLG Braunschweig aufgehoben wurde.
Aber es bleibt wohl in den Köpfen der unteren Instanzen verhaftet und erst recht wenn das gemeinsame Obergericht hierzu den Steigbügel hält.
Die Ausgangsfragestellung @uwes war aber die, wie er dem richterlichen Argument begegnen soll, dass dieser im EnWG keine Anspruchsgrundlage finden könne.
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ist keine Anspruchsgrundlage, sondern ein Gestaltungsrecht. Wenn aber nicht gefragt wird, woher das Gestaltungsrecht kommt und wo es seine Wurzeln hat, dann bleibt man halt - wie ein Rohrkrepierer - auf halbem Weg stecken.
Wie @uwes richtig beschreibt und wie wir alle wissen (und dies damit gleichfalls bestätigen können), findet sich kein Grundversorgungsurteil, in dem nicht ausgiebig zu der AVBGas und/oder GasGVV argumentiert wird, weil ja genau dort das Gestaltungsrecht begründet sein soll.
Man muß sich ja offenbar erst einmal dieses (angeblich dort gefundene) Gestaltungsrecht hinweg denken und dann die Frage nach dem \"vereinbarten Preis\" (§ 433 Abs. 2 BGB) beantworten.
Ob das Gestaltungsrecht seine Grundlage in § 36 EnWG hat oder in § 5 Abs. 2 GVV ist eigentlich nicht so wichtig. Denn auch die GVV ist nichts ohne die Rechtsgrundlage im EnWG.
Wenn der Amtsrichter seine Zuständigkeit damit bejaht, dass er seine Anspruchsgrundlage in § 433 Abs. 2 BGB gefunden habe und nicht im EnWG, dann aber seinen vereinbarten Preis (und mit ihm der VIII. BGH-Senat im weitesten Sinne) aus der GVV herleitet, dann ist dies nichts anderes wie Tautologie.
RR-E-ft:
Eine andere Sicht der Dinge können doch nur die Verbraucheranwälte mit ihrer Argumentation bewirken, wobei sie sich mit den Argumenten der Gegenseite dezidiert auseinandersetzen und auch einen guten Einstieg finden, in dem zB. bei einer Zahlungsklage des Versorgers der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach deshalb bestritten wird, weil auch die mit den streitgegenständlichen Verbrauchsabrechnungen zur Abrechnung gestellten Entgelte weder bei Vertragsabschluss noch später vertraglich vereinbart wurden, zudem auch nicht der Billigkeit entsprechen. Denn bei einem solchen Bestreiten ist es Sache des klagenden EVU, darzulegen, woraus sich die Kaufpreisforderung überhaupt ergeben soll, bestrittene Preisvereinbarungen (wann/ wie) bzw. ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und die Billigkeit der Ausübung (wann/ wie) zu beweisen. Hier sollen nicht weiter Eulen nach Athen getragen werden.
Inbesondere bei diesem Bereich des Forums soll es sich auch nicht um ein Betroffenen- Trost- Forum handeln. ;)
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