Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010

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Gas-Rebell:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Original von RR-E-ft Hatte ein Kunde 2006 Widerspruch eingelegt, hatte der Versorger bereits seit 2006 Veranlassung zur Vertragsbeendigung durch ordnungsgemäße Kündigung.
--- Ende Zitat ---
Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:


--- Zitat ---Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
--- Ende Zitat ---
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?


--- Zitat ---Einen Anspruch auf jedenfalls kostendeckende Preise kann es deshalb wegen §§ 1, 2 EnWG gar nicht geben. Denn möglicherweise entspräche auch nur ein nicht kostendeckender Preis der Billigkeit bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich auch so. Ich frage mich nur, was da in Gelnhausen insbesondere die Klägervertreter antreibt, auf die gerichtliche Anordnung eines Gutachtens zur Feststellung eines kostendeckenden Preises zu setzen. Vor allem auch im Hinblick auf das oben beschriebene Teilunterliegen und die entsprechende Kostenquote zum Nachteil ihrer Mandanten.


--- Zitat ---Im Übrigen ist es nicht mein Ansinnen, hier die prozessualen Voraussetzungen eines SV- Gutachtens oder die  prozessualen Möglichkeiten der Risikominimierung zu referieren, die den Anwälten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen.
--- Ende Zitat ---
Dem vermag ich jetzt nicht zu folgen. Denn zum einen bin ich kein Anwalt und zum anderen ist das Forum doch gerade auch dazu da, Laien schlauer zu machen, damit sie verstehen, was ihr Anwalt da überhaupt macht. Insofern bitte ich nochmals höflich um Beantwortung meiner Frage.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Im Übrigen ist es nicht mein Ansinnen, hier die prozessualen Voraussetzungen eines SV- Gutachtens oder die  prozessualen Möglichkeiten der Risikominimierung zu referieren, die den Anwälten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen.
--- Ende Zitat ---
Dem vermag ich jetzt nicht zu folgen. Denn zum einen bin ich kein Anwalt und zum anderen ist das Forum doch gerade auch dazu da, Laien schlauer zu machen, damit sie verstehen, was ihr Anwalt da überhaupt macht. Insofern bitte ich nochmals höflich um Beantwortung meiner Frage.
--- Ende Zitat ---


@Gas-Rebell

Es kann und soll jeder Verbraucher dem Anwalt \"Löcher in den Bauch fragen\", den er mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen beauftragt/ beauftragen möchte und der ihm dafür ein entsprechendes Honorar (ggf. nur für die Erstberatung) abverlangt und der dem Verbraucher auch für eine kunstgerechte  Beratung haftet. Wer verstehen möchte, was sein Anwalt macht, der frage am besten diesen selbst. ;)

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wer verstehen möchte, was sein Anwalt macht, der frage am besten diesen selbst. ;)
--- Ende Zitat ---

Klar doch! Ohne nähere Kenntnis der Rechtsmaterie
- weiß ein Mandant natürlich am besten, welche Fragen überhaupt sinnvoll sind
- versteht ein Mandant natürlich genau, was sein Anwalt ihm auf seine Fragen antwortet
- kann ein Mandant natürlich besonders gut beurteilen, wie \"kunstgerecht\" sein Anwalt wirklich arbeitet
- wird ein Mandant für seinen Anwalt natürlich ein besonders interessanter Gesprächspartner sein, dem man gern jede Menge der ja im Überfluss vorhandenen Zeit widmet.

Herr Fricke belieben zu scherzen. ;)

Abgesehen davon kann ich Ihr honorarfürsorgliches Herz beruhigen: Ich habe einen Anwalt, und den bezahle ich sogar (man glaubt es kaum).

Trotzdem hätte ich gern von Ihnen eine Antwort auf meine obigen Fragen.

jofri46:
Offen ist nach wie vor die Frage, in welcher Höhe bei einem langjährigen Gasversorgungsverhältnis noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können.

Wohin hier die Reise gehen dürfte, hat Gas-Rebell mit der eingangs zitierten Passage aus dem BGH-Urteil aufgezeigt. In die gleiche Richtung weist bereits das an anderer Stelle besprochene Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 02.12.2010 (Urteilsgründe Seite 8 unten).

RR-E-ft:
Es stellt sich die Frage, ob es über die Regelverjährung von drei Jahren hinaus tatsächlich noch einer weiteren Einschränkung bedarf.
Würde man heute noch über eine 30jährige Verhährungszeit reden, sähe die Welt freilich anders aus.


In der Entscheidung des LG Frankfurt/ Oder vom 02.12.10 heißt es am Ende zutreffend


--- Zitat ---5)   Dass sich bei Berechnung der Entgeltforderung der Klägerin anhand derjenigen Preise, wie sie die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangte, unter Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen noch eine der Klägerin zustehende Restforderung ergäbe, lässt sich weder den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin in den vorgelegten Abrechnungen noch den schriftsätzlichen Berechnungen der Klägerin entnehmen.
--- Ende Zitat ---

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