Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010

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bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In der Entscheidung des LG Frankfurt/ Oder vom 02.12.10 heißt es am Ende zutreffend


--- Zitat ---5)   Dass sich bei Berechnung der Entgeltforderung der Klägerin anhand derjenigen Preise, wie sie die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangte, unter Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen noch eine der Klägerin zustehende Restforderung ergäbe, lässt sich weder den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin in den vorgelegten Abrechnungen noch den schriftsätzlichen Berechnungen der Klägerin entnehmen.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Was aber auch bedeutet, dass es
1) solche Darlegungen oder schriftsätzliche Berechnungen geben könnte und
2) eben erstmal nur die gezahlten Widerspruchspreise (oder widersprochenen Preise) als \"angemessen\" angesehen werden. Etwaige weitere Rückforderungsansprüche auf der Basis von Vertragspreisen zu Vertragsbeginn bei langjährigen Verträgen müssen davon nicht erfasst sein.

RR-E-ft:
Solche Berechnungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn unter den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gekürzt wurde.

Gas-Rebell:
Das Thema \"Gutachten zur Ermittlung kostendeckender Preise\" scheint in Gelnhausen vom Tisch zu sein.

In einem vom Gericht ausgesuchten Musterfall wurden einem Gaskunden mit Altvertrag aus den 80-er Jahren antragsgemäß Erstattungen auf Basis der vertraglichen Anfangspreise zugesprochen.
 
Die Begründung geht dabei auch spezifisch auf das vieldiskutierte Obiter Dictum des BGH vom 14.07.2010 ein.

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