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Autor Thema: Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010  (Gelesen 5589 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Im Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08 ) hatte der BGH hinsichtlich der durch den Wegfall einer unwirksamen Klausel entstandenen Regelungslücke eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt, da die entsprechenden Voraussetzungen, dass sich die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt, nicht erfüllt seien. Dies insbesondere deswegen, weil der Versorger Anlass gehabt habe, angesichts verbraucherseitiger Preiswidersprüche eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.

Ergänzend dazu führte der BGH dann aus:

Zitat
„Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.“

Die aktuellen Auswirkungen dieses „Obiter Dictum“ des BGH kann man nun in ersten Gerichtsverfahren beobachten, so z.B. in diversen Rückforderungsverfahren von Kunden der Gasversorgung Main-Kinzig GmbH vor dem Amtsgericht Gelnhausen.

Die Presse berichtet hierzu:

Zitat
Die Vertreter der Gaskläger, Dr. Walter Unger und Leonora Holling, setzen Hoffnungen in ein Sachverständigengutachten, das Richter Fuchs bereits angekündigt habe und um das Richterin Pirlich-Kraus wohl auch nicht mehr herumkomme. Als Grundlage der Entschädigungszahlungen werde dann wohl ein Preis angesetzt, der für das Unternehmen gerade noch kostendeckend sei, mutmaßte Rechtsanwalt Unger. Auch der Geschäftsführer der Gasversorgung Main-Kinzig-Gas, Dr. Rudolf Benthele, teilt die Einschätzung der Gegenseite, dass das Gericht bezüglich der Höhe der Rückforderungen einen Preis vereinbaren werde, der für das Unternehmen kostendeckend sein werde.“

Da reibt man sich doch erstaunt die Augen und fragt sich:

Entsteht da nun in der deutschen Rechtssprechung eine Art Billigkeitsprüfung für Rückforderungen?

Kann man es damit als Kunde \"vergessen\", Rückforderungsansprüchen den vertraglich vereinbarten Anfangspreis zugrunde zu legen?

Und müssen klagende Kunden nun mit einem gleich hohen Kostenrisiko rechnen wie in § 315-Verfahren?

Offline RR-E-ft

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #1 am: 29. November 2010, 17:38:49 »
Das Problem betrifft überhaupt nur diejenigen Kunden, die nie einen  Widerspruch erhoben hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.).

Siehe speziell bei MKG

Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre zudem , dass zunächst die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar  vorgetragen werden, weil ein SV- Gutachten sonst auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.

Werden streitentscheidende Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar vorgetragen und unter SV- Beweis gestellt, dann weiß der betroffene Kunde, dass der Versorger im Falle des Bestreitens (mit Nichtwissen) den Gerichtskostenvorschuss für das SV- Gutachten vorzuschießen hat und dass auch diese Kosten, wenn sie anfallen, schlussendlich von der unterlegenen Partei des Rechtsstreits zu tragen sind, woraus sich ein gewisses Risiko ergibt.

Wer dieses Risiko scheut, kann sich durch sein weiteres Prozessverhalten immer noch  so einrichten, dass ihn dieses Risiko nicht trifft.

Offline Gas-Rebell

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2010, 11:54:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das Problem betrifft überhaupt nur diejenigen Kunden, die nie einen  Widerspruch erhoben hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.).
Wieso betrifft das nur die Kunden, die nie Widerspruch erhoben haben? Im entschiedenen Fall hatte der Kunde doch auch Widerspruch erhoben, wenngleich bei einem Vertrag aus 1995 erstmals in 2006, also nach 11 Jahren.

(Allgemein scheint mir fast, als wolle der BGH mit seinem Obiter Dictum bei \"längerer widerspruchsloser Preishinnahme\" quasi durch die Hintertür Ersatz für die \"leider\" nicht greifende konkludente Preisneuvereinbarung schaffen.)

Zitat
Siehe speziell bei MKG
Das OLG Koblenz hat hinsichtlich des Obiter Dictum des BGH und der Nachteile des Entfalls der Preisanpassungsklausel für den Versorger unter Heranziehung früherer BGH-Rechtssprechung auf das Kriterium der \"Zumutbarkeit\" abgestellt. Auch nicht kostendeckende Preise seien danach für den Versorger nicht notwendigerweise unzumutbar.

Am AG Gelnhausen scheint man (erstaunlicherweise auch die Vertreterin der Kundenseite, Frau RAin Holling), jedoch der Auffassung zu sein, dass dem Versorger ausschließlich ein kostendeckender Preis zumutbar sei und ein nicht kostendeckender jedenfalls nicht. Denn wie sonst erklärt sich der allseitige Ruf nach einem Sachverständigengutachten zur Findung eines kostendeckenden Preises?

Wären hier nicht vor Anordnung eines Gutachtens für jeden Einzelfall die Umstände zu prüfen, die ggf. auch einen nicht kostendeckenden Preis zumutbar machen könnten?

Zitat
Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre zudem , dass zunächst die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar  vorgetragen werden, weil ein SV- Gutachten sonst auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
Was für Anknüpfungstatsachen könnten das beispielsweise sein?

Zitat
Wer dieses Risiko scheut, kann sich durch sein weiteres Prozessverhalten immer noch  so einrichten, dass ihn dieses Risiko nicht trifft.
An welche \"Verhaltenseinrichtungen\" denken Sie da?

Und wird der auf Rückerstattung klagende Kunde, der seiner Forderung die vertraglichen Anfangspreise zugrunde legt, bei gutachterlicher Feststellung, dass der kostendeckende Preis höher liegt als der anfängliche Vertragspreis, nicht jedenfalls als Teilunterliegender mit einer entsprechenden Kostenquote belastet?

Da bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen (z.B. aus den 90-er Jahren) wohl davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Anfangspreise heute in keinem Fall kostendeckend sein werden, würde im Ergebnis jeder Kunde, der es \"wagt\", seine Rückforderungen auf Basis der vertraglichen Anfangspreise einzuklagen, niemals in Gänze obsiegen können, sondern zwangsläufig immer teilunterliegen und damit auch die entsprechende Kostenquote auch des SV-Gutachtens zu tragen haben. Angesichts der Kostenhöhe eines solchen Gutachten würde diesenfalls schon eine geringe Kostenquote zu Lasten des Gaskunden genügen, um dessen Rückerstattungsforderung komplett aufzuzehren oder sogar zusätzliche Kosten verursachen.

Offline bolli

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #3 am: 06. Dezember 2010, 13:02:25 »
Na Gas-Rebell, jetzt seien Sie mal nicht so streng mit den Versorgern. Schließlich beliefern die uns ja zu SONDERkonditionen. Da können Sie Ihnen doch nicht zumuten, auch noch drauf zu zahlen, wenn sie sich verspekulieren und uns ansonsten blöden Verbrauchern auffällt, dass wir jahrelang über den Tisch gezogen wurden und uns NUN auf einmal wehren.  ;)

Im Ernst, der VIII. Senat hat aus meiner Sicht schon manchmal eine sehr eingeschränkte Sicht zugunsten der Versorger. Zwar wird immer mal ein Urteil zugunsten der Verbraucher eingestreut, welches dann aber Flugs mittels Obiter Diktum schnell wieder eingeschränkt wird.

Im vorliegenden Fall würde dem Unternehmen eine unwirksame Preisanpassung in Langläuferverträgen ja gar nichts mehr ausmachen. Wehrt der Kunde sich sofort, kann ich ihn sofort rausschmeißen. Wehrt er sich später für länger zurückliegende Zeiträume, bekomme ich zumindest meine Gestehungskosten von diesem Kunden wieder. Alle anderen bekommen ja eh nichts und haben überhöhte Preise bezahlt. :D

Wo soll bitte schön die \"Strafe\" für den Versorger liegen, dass er sich in seinem eigenen Vertragswerk verheddert hat (und von den verbrauchern teilweise überhöhte Preise verlangt) ?
Wenn er die Rechtsmaterie nicht beherrscht oder keine negativen Urteile riskieren will, soll er doch die gesetzlichen Regelungen nehmen und die Kunden in der Grundversorgung beliefern. Wenn er da sauber kalkuliert (der Billigkeit entsprechend) kann ihm doch nichts passieren. Aber da das auch niemand will  :evil:, macht weiterhin eigene Verträge. Aber mit so Argumenten im Rücken ist das auch nicht schwer.

Offline RR-E-ft

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2010, 15:31:43 »
@Gas-Rebell

Wegen der dreijährigen Regelverjährung geht es jetzt grundsätzlich nur noch  um Rückzahluingsansprüche aus Überzahlungen in 2007 bzw. eine in 2007 gelegte Verbrauchsabrechnung (einschließlich darauf geleistete Vorauszahlungen).

Hatte ein Kunde 2006 Widerspruch eingelegt, hatte der Versorger bereits seit 2006 Veranlassung zur Vertragsbeendigung durch ordnungsgemäße Kündigung. Hat er dies nicht zur Veranlassung genommen, kann er sich wegen der Rückforderungsansprüche die auf dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis (bzw. die Differenz hierzu) gründen, nicht darauf berufen, dass die Belieferung in 2007 ff. zu den ursprünglich vereinbarten Preisen für ihn unzumutbar war (vgl. LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10).

Und wenn Kostensteigerungen selbst bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht wegen §§ 1, 2 EnWG nicht weitergegeben werden konnten/durften , wenn sie eben zum Beispiel nicht zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen waren (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), dann kann erst recht, dort wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bestand, nicht  die Zahlung eines Preises beansprucht werden, der auf solchen (unnötigen) Kosten beruht.

Wenn dem Versorger bereits bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht von der Rechtsprechung zugemutet wird, dass er bestimmte Kosten nicht umlegen darf und deshalb selbst zu tragen hat, dann gilt dies ers recht dort, wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bestand.

Einen Anspruch auf jedenfalls kostendeckende Preise kann es deshalb wegen §§ 1, 2 EnWG gar nicht geben. Denn möglicherweise entspräche auch nur ein nicht kostendeckender Preis der Billigkeit bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht.

Im Übrigen ist es nicht mein Ansinnen, hier die prozessualen Voraussetzungen eines SV- Gutachtens oder die  prozessualen Möglichkeiten der Risikominimierung zu referieren, die den Anwälten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen.

Offline Gas-Rebell

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2010, 17:33:55 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft Hatte ein Kunde 2006 Widerspruch eingelegt, hatte der Versorger bereits seit 2006 Veranlassung zur Vertragsbeendigung durch ordnungsgemäße Kündigung.
Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:

Zitat
Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?

Zitat
Einen Anspruch auf jedenfalls kostendeckende Preise kann es deshalb wegen §§ 1, 2 EnWG gar nicht geben. Denn möglicherweise entspräche auch nur ein nicht kostendeckender Preis der Billigkeit bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht.
Das sehe ich auch so. Ich frage mich nur, was da in Gelnhausen insbesondere die Klägervertreter antreibt, auf die gerichtliche Anordnung eines Gutachtens zur Feststellung eines kostendeckenden Preises zu setzen. Vor allem auch im Hinblick auf das oben beschriebene Teilunterliegen und die entsprechende Kostenquote zum Nachteil ihrer Mandanten.

Zitat
Im Übrigen ist es nicht mein Ansinnen, hier die prozessualen Voraussetzungen eines SV- Gutachtens oder die  prozessualen Möglichkeiten der Risikominimierung zu referieren, die den Anwälten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen.
Dem vermag ich jetzt nicht zu folgen. Denn zum einen bin ich kein Anwalt und zum anderen ist das Forum doch gerade auch dazu da, Laien schlauer zu machen, damit sie verstehen, was ihr Anwalt da überhaupt macht. Insofern bitte ich nochmals höflich um Beantwortung meiner Frage.

Offline RR-E-ft

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2010, 18:00:55 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
@ RR-E-ft

Zitat
Im Übrigen ist es nicht mein Ansinnen, hier die prozessualen Voraussetzungen eines SV- Gutachtens oder die  prozessualen Möglichkeiten der Risikominimierung zu referieren, die den Anwälten bekannt sind bzw. bekannt sein müssen.
Dem vermag ich jetzt nicht zu folgen. Denn zum einen bin ich kein Anwalt und zum anderen ist das Forum doch gerade auch dazu da, Laien schlauer zu machen, damit sie verstehen, was ihr Anwalt da überhaupt macht. Insofern bitte ich nochmals höflich um Beantwortung meiner Frage.


@Gas-Rebell

Es kann und soll jeder Verbraucher dem Anwalt \"Löcher in den Bauch fragen\", den er mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen beauftragt/ beauftragen möchte und der ihm dafür ein entsprechendes Honorar (ggf. nur für die Erstberatung) abverlangt und der dem Verbraucher auch für eine kunstgerechte  Beratung haftet. Wer verstehen möchte, was sein Anwalt macht, der frage am besten diesen selbst. ;)

Offline Gas-Rebell

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #7 am: 06. Dezember 2010, 18:44:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wer verstehen möchte, was sein Anwalt macht, der frage am besten diesen selbst. ;)

Klar doch! Ohne nähere Kenntnis der Rechtsmaterie
- weiß ein Mandant natürlich am besten, welche Fragen überhaupt sinnvoll sind
- versteht ein Mandant natürlich genau, was sein Anwalt ihm auf seine Fragen antwortet
- kann ein Mandant natürlich besonders gut beurteilen, wie \"kunstgerecht\" sein Anwalt wirklich arbeitet
- wird ein Mandant für seinen Anwalt natürlich ein besonders interessanter Gesprächspartner sein, dem man gern jede Menge der ja im Überfluss vorhandenen Zeit widmet.

Herr Fricke belieben zu scherzen. ;)

Abgesehen davon kann ich Ihr honorarfürsorgliches Herz beruhigen: Ich habe einen Anwalt, und den bezahle ich sogar (man glaubt es kaum).

Trotzdem hätte ich gern von Ihnen eine Antwort auf meine obigen Fragen.

Offline jofri46

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #8 am: 09. Dezember 2010, 22:40:30 »
Offen ist nach wie vor die Frage, in welcher Höhe bei einem langjährigen Gasversorgungsverhältnis noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können.

Wohin hier die Reise gehen dürfte, hat Gas-Rebell mit der eingangs zitierten Passage aus dem BGH-Urteil aufgezeigt. In die gleiche Richtung weist bereits das an anderer Stelle besprochene Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 02.12.2010 (Urteilsgründe Seite 8 unten).

Offline RR-E-ft

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #9 am: 10. Dezember 2010, 00:15:36 »
Es stellt sich die Frage, ob es über die Regelverjährung von drei Jahren hinaus tatsächlich noch einer weiteren Einschränkung bedarf.
Würde man heute noch über eine 30jährige Verhährungszeit reden, sähe die Welt freilich anders aus.


In der Entscheidung des LG Frankfurt/ Oder vom 02.12.10 heißt es am Ende zutreffend

Zitat
5)   Dass sich bei Berechnung der Entgeltforderung der Klägerin anhand derjenigen Preise, wie sie die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangte, unter Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen noch eine der Klägerin zustehende Restforderung ergäbe, lässt sich weder den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin in den vorgelegten Abrechnungen noch den schriftsätzlichen Berechnungen der Klägerin entnehmen.

Offline bolli

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2010, 09:02:52 »
Zitat
Original von RR-E-ft
In der Entscheidung des LG Frankfurt/ Oder vom 02.12.10 heißt es am Ende zutreffend

Zitat
5)   Dass sich bei Berechnung der Entgeltforderung der Klägerin anhand derjenigen Preise, wie sie die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangte, unter Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen noch eine der Klägerin zustehende Restforderung ergäbe, lässt sich weder den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin in den vorgelegten Abrechnungen noch den schriftsätzlichen Berechnungen der Klägerin entnehmen.
Was aber auch bedeutet, dass es
1) solche Darlegungen oder schriftsätzliche Berechnungen geben könnte und
2) eben erstmal nur die gezahlten Widerspruchspreise (oder widersprochenen Preise) als \"angemessen\" angesehen werden. Etwaige weitere Rückforderungsansprüche auf der Basis von Vertragspreisen zu Vertragsbeginn bei langjährigen Verträgen müssen davon nicht erfasst sein.

Offline RR-E-ft

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Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010
« Antwort #11 am: 10. Dezember 2010, 09:06:20 »
Solche Berechnungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn unter den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gekürzt wurde.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #12 am: 17. Dezember 2010, 12:01:14 »
Das Thema \"Gutachten zur Ermittlung kostendeckender Preise\" scheint in Gelnhausen vom Tisch zu sein.

In einem vom Gericht ausgesuchten Musterfall wurden einem Gaskunden mit Altvertrag aus den 80-er Jahren antragsgemäß Erstattungen auf Basis der vertraglichen Anfangspreise zugesprochen.
 
Die Begründung geht dabei auch spezifisch auf das vieldiskutierte Obiter Dictum des BGH vom 14.07.2010 ein.

Hier der Link.

 

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