Original von RR-E-ft
Das Problem betrifft überhaupt nur diejenigen Kunden, die nie einen Widerspruch erhoben hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.).
Wieso betrifft das nur die Kunden, die
nie Widerspruch erhoben haben? Im entschiedenen Fall hatte der Kunde doch auch Widerspruch erhoben, wenngleich bei einem Vertrag aus 1995 erstmals in 2006, also nach 11 Jahren.
(Allgemein scheint mir fast, als wolle der BGH mit seinem Obiter Dictum bei \"längerer widerspruchsloser Preishinnahme\" quasi durch die Hintertür Ersatz für die \"leider\" nicht greifende konkludente Preisneuvereinbarung schaffen.)
Siehe speziell bei MKG
Das OLG Koblenz hat hinsichtlich des Obiter Dictum des BGH und der Nachteile des Entfalls der Preisanpassungsklausel für den Versorger unter Heranziehung früherer BGH-Rechtssprechung auf das Kriterium der \"Zumutbarkeit\" abgestellt. Auch nicht kostendeckende Preise seien danach für den Versorger nicht notwendigerweise unzumutbar.
Am AG Gelnhausen scheint man (erstaunlicherweise auch die Vertreterin der Kundenseite, Frau RAin Holling), jedoch der Auffassung zu sein, dass dem Versorger ausschließlich ein kostendeckender Preis zumutbar sei und ein nicht kostendeckender jedenfalls nicht. Denn wie sonst erklärt sich der allseitige Ruf nach einem Sachverständigengutachten zur Findung eines kostendeckenden Preises?
Wären hier nicht vor Anordnung eines Gutachtens für jeden Einzelfall die Umstände zu prüfen, die ggf. auch einen nicht kostendeckenden Preis zumutbar machen könnten?
Voraussetzung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre zudem , dass zunächst die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar vorgetragen werden, weil ein SV- Gutachten sonst auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
Was für Anknüpfungstatsachen könnten das beispielsweise sein?
Wer dieses Risiko scheut, kann sich durch sein weiteres Prozessverhalten immer noch so einrichten, dass ihn dieses Risiko nicht trifft.
An welche \"Verhaltenseinrichtungen\" denken Sie da?
Und wird der auf Rückerstattung klagende Kunde, der seiner Forderung die vertraglichen Anfangspreise zugrunde legt, bei gutachterlicher Feststellung, dass der kostendeckende Preis höher liegt als der anfängliche Vertragspreis, nicht jedenfalls als Teilunterliegender mit einer entsprechenden Kostenquote belastet?
Da bei länger zurückliegenden Vertragsabschlüssen (z.B. aus den 90-er Jahren) wohl davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Anfangspreise heute in keinem Fall kostendeckend sein werden, würde im Ergebnis jeder Kunde, der es \"wagt\", seine Rückforderungen auf Basis der vertraglichen Anfangspreise einzuklagen, niemals in Gänze obsiegen können, sondern zwangsläufig immer teilunterliegen und damit auch die entsprechende Kostenquote auch des SV-Gutachtens zu tragen haben. Angesichts der Kostenhöhe eines solchen Gutachten würde diesenfalls schon eine geringe Kostenquote zu Lasten des Gaskunden genügen, um dessen Rückerstattungsforderung komplett aufzuzehren oder sogar zusätzliche Kosten verursachen.